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stadtblatt  / 11. Mai 2022 10 BEKANNTMACHUNGEN 4.3.2. Feuerwehrangehörige/r im gehobenen Dienst je Person 70 Euro 4.3.3. Feuerwehrangehörige/r im höheren Dienst je Person 93 Euro 4.3.4. Kommandowagen je Fahrzeug 16 Euro 5. Sonstiges Verbrauchsmaterialien und sonstige benötigte Materialien werden zusätzlich zu den entstandenen Kostensätzen gemäß § 34 Absatz 4 Satz 3 des Feuerwehrgesetzes und § 3 Absatz 6 der Feuerwehrkos- tenersatzsatzung festgesetzt. Hierbei werden die tatsächlichen Kosten angesetzt. BEKANNTMACHUNG 32 .Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung vom 05.Mai 2022 Auf Grund des § 4 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl.S.581,ber.S.698),die zuletzt durchArtikel 2 des Gesetzes vom 2.Dezember 2020 (GBl.S.1095,1098) geändert worden ist,des § 4Absatz 3 des Landesgebührengesetzes vom 14.Dezember 2004 (GBl.S.895),das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21.Mai 2019 (GBl.S.161,185) geändert worden ist,in Verbindung mit den §§ 2 und 11 des Kommu- nalabgabengesetzes vom 17.März 2005 (GBl.S.206),das zuletzt durch Artikel 7 des Geset- zes vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1233, 1249) geändert worden ist, hat der Gemeinderat der Stadt Heidelberg am 05.Mai 2022 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Änderung der Verwaltungsgebührensatzung Die Anlage (Verwaltungsgebührenverzeichnis) zur Verwaltungsgebührensatzung vom 29. Juli 1965 (Heidelberger Amtsanzeiger vom 3. September 1965), die zuletzt durch Sat- zung vom 17. Dezember 2020 (Heidelberger Stadtblatt vom 23. Dezember 2020) geändert worden ist,wird wie folgt geändert: 1.Nummer 3.7 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3.7.1 und Nummer 3.7.2.1 werden jeweils die Wörter „je Stunde“ durch die Wörter „je angefangene Viertelstunde“ ersetzt. b) In Nummer 3.7.1 wird die Angabe „67,00 €“ durch die Angabe „17,50 €“ ersetzt. c) In Nummer 3.7.2.1 wird die Angabe „54,00 €“ durch die Angabe „17,50 €“ ersetzt. d) In Nummer 3.7.2.2 wird die Angabe „23,00 €“ durch die Angabe „16,00 €“ ersetzt. 2.Der Nummer 3 wird folgende Nummer 3.22 angefügt: lfd. Nr. Öffentliche Leistung Gebühr „3.22 Zweckentfremdungsverbot 3.22.1 Erteilung einer Registrierungsnummer Fremdenbeherbergung 60,00 € 3.22.2 Erteilung einer Zweckentfremdungsgenehmigung je angefangene Viertelstunde 14,25 € 3.22.3 Erteilung eines Negativtestats je angefangene Viertelstunde 14,25 €“ 3.Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt: „8.Feuerwehr lfd. Nr. Öffentliche Leistung Gebühr 8.1 Erstellung eines Kostenersatzbescheides Feuerwehreinsatz je angefangene Viertelstunde 14,25 €“ Artikel 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt amTag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Heidelberg,den 05.Mai 2022 Prof.Dr.Eckart Würzner Oberbürgermeister Hinweis nach § 4 Abs. 4 und 5 GemO Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund dieses Gesetzes beim Zustandekommen die- ser Satzung, mit Ausnahme der Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung, ist gemäß § 4 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg unbeachtlich, wenn nicht der Bür- germeister dem Beschluss nach § 43 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder wenn nicht die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift unter Bezeich- nung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektro- nisch geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung in der beschriebenen Art gel- tend gemacht worden,so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Stadt Heidelberg sind folgende Stellen zu besetzen: Beim Amt für Digitales und Informationsverarbeitung ist zum nächstmöglichen Zeit- punkt eine Stelle als Fördermittelmanagerin/Fördermittelmanager (m/w/d) zu besetzen. Die Tätigkeiten sind nach Entgeltgruppe 10 des Tarifvertrags für den öffentli- chen Dienst (TVöD-V) beziehungsweise Besoldungsgruppe A 11 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW) bewertet. Bei Bewährung und entsprechender Erfahrung kann eine Perspektive nach Entgeltgruppe 11 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD-V) beziehungsweise Besoldungsgruppe A 12 Landesbesoldungsgesetz Baden-Würt- temberg (LBesGBW) in Aussicht gestellt werden. Beim Amt für Finanzen, Liegenschaften und Konversion ist zum nächstmöglichen Zeit- punkt eine Stelle als Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter (m/w/d) im Sachgebiet Kasse in Vollzeit in der Abteilung Kasse und Steuern zu besetzen. Die Bezahlung erfolgt nach Entgeltgruppe 7 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD-V) beziehungsweise Besoldungsgruppe A7 Landesbesoldungsgesetz Baden-Würt- temberg (LBesGBW). Beim Amt für Finanzen, Liegenschaften und Konversion ist zum nächstmöglichen Zeit- punkt eine Stelle als Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter (m/w/d) im Bereich Vollstreckung in Vollzeit in der Abteilung Kasse und Steuern zu besetzen. Die Bezahlung erfolgt nach Entgeltgruppe 9a des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD-V) beziehungsweise nach Besoldungsgruppe A 8 Landesbesoldungsgesetz Baden- Württemberg (LBesGBW). Beim Regiebetrieb Gartenbau des Landschafts- und Forstamtes ist zum nächstmög- lichen Zeitpunkt eine Stelle als Gärtnerin/Gärtner (m/w/d) unbefristet im Fachbereich Pflege in Vollzeit zu besetzen. Die Bezahlung ist bis Entgeltgruppe 6 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD-V) möglich. Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann freuen wir uns auf Ihre Bewerbung mit aussagekräftigen Unterlagen inklusive einschlä- giger Abschluss- und Arbeitszeugnisse online unter www.heidelberg.de/arbeitgeberin. Hier finden Sie auch die detaillierten Stellenausschreibungen mit den notwendigen Qualifi- kationen sowie weiteren Informationen. ÖFFENTLICHE ERINNERUNG An die Zahlung folgender Forderungen wird erinnert: Abschluss- und Vorauszahlungen von Steuern, Gebühren und Beiträgen aus Erst- oder Nachveranlagungen nach den zugestellten Bescheiden bzw. Zahlungs- aufforderungen, soweit die Zahlungsfrist bereits abgelaufen ist.Für Teilnehmer am SEPA–Lastschriftmandat gilt die „Öffent- liche Erinnerung“ nicht. Ferner erinnert das Amt für Finanzen, Liegenschaften und Konversion dar- an, dass jeder Halter eines Hundes im Stadtkreis Heidelberg verpflichtet ist, innerhalb eines Monats nach Beginn des Haltens oder nachdem der Hund das steuerpflichtige Alter von drei Monaten erreicht hat sowie am Ende der Hunde- haltung ebenfalls innerhalb eines Mo- nats dies dem Amt für Finanzen, Lie- genschaften und Konversion der Stadt Heidelberg, Abteilung Kasse und Steu- ern, Friedrich-Ebert-Platz 3, Tel. 58-14 360 mitzuteilen. Die Bankverbindungen der Stadt Hei- delberg entnehmen Sie bitte den Ihnen zugegangenen Abgabenbescheiden und Rechnungen. Stadt Heidelberg, Amt für Finanzen, Liegenschaften und Konversion,Abtei- lung Kasse und Steuern GREMIENSITZUNGEN Ausschuss für Klimaschutz, Umwelt und Mobilität: 11.Mai,17 Uhr Ausschuss für Kultur und Bildung: 12.Mai, 17 Uhr Bezirksbeirat Neuenheim: 12.Mai,18 Uhr Haupt- und Finanzausschuss: 18. Mai, 17.30 Uhr Bezirksbeirat Bahnstadt: 19.Mai,18 Uhr Beirat von Menschen mit Behinderun- gen: 23.Mai,17 Uhr BezirksbeiratWieblingen: 24.Mai,18 Uhr Konversionsausschuss: 25.Mai,17 Uhr Die Tagesordnungen stehen unter www. gemeinderat.heidelberg.de

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