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9 stadtblatt  / 27. April 2022 5.für Schülerinnen und Schüler,für die ein Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot vorliegt und die im Rah- men der Inklusion an allgemeinbildenden Schulen beschult werden, unabhängig von einer Mindestentfernung, 6. unabhängig von einer Mindestentfer- nung und nach entsprechender Antrag- stellung bei der Stadt, a) für SchülerinnenundSchülervonGrund- schulen des dem Wohnort zugewiesenen Schulbezirks, wenn die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß eine besondere Ge- fahr für die Sicherheit und Gesundheit der Schülerinnen und Schüler bedeutet,wobei die im Straßenverkehr üblicherweise auf- tretenden Gefahren nicht als besondere Gefahr gelten. Als Beurteilungsgrundlage gilt der jeweilige Kinderwegeplan der be- troffenen Stadtteile der Stadt Heidelberg. b) für Schülerinnen und Schüler nach Ab- satz 1 Nummer 1 und Nummer 2,wenn sie unter einer ständigen Behinderung (Dau- erbehinderung) leiden und aufgrund ihrer Behinderung den Schulweg nicht zu Fuß zurücklegen können und dies durch ein amtsärztliches Attest nachgewiesenwird. (2) Die Mindestentfernung nach Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2 bemisst sich nach der kürzesten öffentlichen Wegstre- cke zwischen Wohnung und Schule. Zur öffentlichen Wegstrecke zählen auch öf- fentlich zugängliche Fußwege. (3) Ein Zuschuss zu den notwendigen Be- förderungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und einem Unterbringungsort außerhalb des Stadtgebiets wird nur für Schülerinnen und Schüler der Sonderpäd- agogischen Bildungs- und Beratungszen- tren sowie für Berufsschülerinnen und -schüler,soweit deren Unterricht als Block- unterricht erteiltwird,gewährt.Notwendi- ge Beförderungskosten im Sinne des Satzes 1 sind die Beförderungskosten für Fahrten zwischen derWohnung und demauswärti- genUnterbringungsort zu Beginn und zum Ende des Schuljahres bzw. des Blockunter- richts oder der Ferien, bei Schülerinnen und Schülern der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren darüber hinaus auch die Kosten für Wochenend- heimfahrten. Ein Zuschuss zu den not- wendigen Beförderungskosten zwischen einem Unterbringungsort außerhalb des Stadtgebiets und der Schulewird unter den entsprechenden Voraussetzungen von Ab- satz 1 und 2 gewährt. § 3 Voraussetzungen für Zuschüsse an Schülerinnen und Schüler – zuwen- dungsfähige Kosten,Rangfolge der Verkehrsmittel,Begleitpersonen (1) Zuwendungsfähig sind grundsätzlich nur Kosten für öffentliche Verkehrsmittel. Stehen verschiedene zumutbare öffent- liche Verkehrsmittel zur Verfügung, sind nur die Kosten für das preisgünstigste zu- wendungsfähig. (2) Ist die Benutzung öffentlicher Verkehrs- mittel oder besonderer Schülerfahrzeuge nicht möglich oder nicht zumutbar, sind auch die Kosten eines privaten Kraftfahr- zeugs zuwendungsfähig. Bei körperlich oder geistig behinderten Schülerinnen und Schüler oder Kindern in Schulkindergärten sind die Kosten eines privaten Kraftfahr- zeugs auch dann zuwendungsfähig, wenn die Benutzung öffentlicher Verkehrsmit- tel zumutbar wäre. Die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln oder beson- derer Schülerfahrzeuge ist in der Regel zu- mutbar, wenn die Zeit zwischen Ankunft und Beginn oder Abfahrt und Schluss des Unterrichts nicht mehr als 45 Minuten beträgt. Zur Vermeidung von Sonderbeför- derungen ist auch eine längere Wartezeit zumutbar. (3) Sofern durch die Benutzung mehrerer Verkehrsmittel zusätzliche Kosten entste- hen, sind diese Kosten nur zuwendungs- fähig, wenn die Wegstrecke zwischen Wohnung und (Sammel-) Haltestelle oder zwischen Haltestelle und Schule mehr als 2 km beträgt. (4) Bei Benutzung von besonderen Schü- lerfahrzeugen sind Kosten eines privaten Kraftfahrzeugs für eine Wegstrecke zwi- schen Wohnung und Haltestelle bis zu 2 km nicht zuwendungsfähig. (5) Beförderungskosten für Begleitperso- nen im öffentlichen Personennahverkehr werden nur bezuschusst,wenn die Beglei- tung wegen der körperlichen oder geisti- gen Behinderung oder des sonderpädago- gischen Förderbedarfs der Schülerin oder des Schülers oder des Kindes erforderlich ist. Die Notwendigkeit einer Begleitung ist durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzu- weisen. § 4 Ausschluss von Zuschüssen an Schülerinnen und Schüler Keine Zuschüsse erhalten Schülerinnen und Schüler, 1. die eine Förderung, ausgenommen Dar- lehen, nach dem Bundesausbildungsför- derungsgesetz oder nach SGB III erhalten, sofern darin ein Fahrtkostenzuschuss ent- halten ist, 2. die einen Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe (§§ 28 SGB II, 34 SGB XII,§ 6b BKGG) haben, (Dies gilt nicht für Kinder in Schulkinder- gärten und für Schülerinnen und Schüler der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren außer den Schülerinnen und Schülern der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit För- derschwerpunkt Lernen und Sprache ab Klasse 5 sowie der Grundschulförderklas- sen.) 3. die eine Abendrealschule besuchen mit Ausnahme des letzten Schuljahres, sofern eine Freistellung von der Berufstätigkeit nachgewiesen ist, 4. die ein Abendgymnasium besuchen mit Ausnahme der letzten 1 ½ Schuljahre, so- fern eine Freistellung von der Berufstätig- keit nachgewiesen ist. § 5 Höhe der Zuschüsse an Schülerinnen und Schüler,Höchstbetrag,Drittkind (1) Zu den notwendigen Beförderungskos- ten im öffentlichen Nahverkehr wird für Schülerinnen und Schüler ein monatlicher Zuschuss gewährt 1. in Höhe von 6,00 Euro für Schülerinnen und Schüler der Grundschulen,der Sonder- pädagogischen Bildungs- und Beratungs- zentren mit Förderschwerpunkt Lernen und Sprache ab Klasse 5, der Schulen der besonderen Art bis Klasse 9, der Gemein- schaftsschulen bis Klasse 9, 2. in Höhe von 3,00 Euro für Schülerinnen und Schüler der Gymnasien, Realschulen, Gemeinschaftsschulen ab Klasse 10, Schu- len der besonderenArt ab Klasse 10,Abend- realschule, Berufsfachschulen, des Abend- gymnasiums, Kollegs, Berufskollegs und der Ausbildungsförderung dual (AVdual), 3.in Höhe der tatsächlichen Beförderungs- kosten für Kinder in Schulkindergärten, der Grundschulförderklassen und der Sonderpädagogischen Bildungs- und Be- ratungszentren mit Ausnahme ab Klasse 5 der Förderschwerpunkte Lernen und Spra- che, 4.in Höhe der tatsächlichen Beförderungs- kosten für Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen der Inklusion an allgemeinen Schulen unterrichtet werden (vorbehalt- lich einer anderslautenden Regelung des Landes Baden-Württemberg), 5.in Höhe der tatsächlichen Beförderungs- kosten ab dem dritten für Schülerbeförde- rung nach dieser Satzung zuschussberech- tigten Kind einer Familie, 6.in Höhe der tatsächlichen Beförderungs- kosten für Schülerinnen und Schüler, die unter § 2Absatz 1 Nummer 6 dieser Satzung fallen, 7. in Höhe des Differenzbetrages zwischen der Eigenbeteiligung in Höhe von 46,00 Euro und dem Höchstbetrag von 750,00 Euro für Schülerinnen und Schüler der Be- rufsschulen, 8.in Höhe des für dieWertmarke zu erbrin- genden Eigenanteils für Schülerinnen und Schüler mit Schwerbehindertenausweis, der zur ermäßigten Benutzung des öffent- lichen Nahverkehrs berechtigt, 9.in Höhe der tatsächlichen Beförderungs- kosten in besonders gelagerten Einzelfäl- len,die insbesondere vorliegen, a) wenn aufgrund einer Ausnahmegeneh- migung des Staatlichen Schulamtes aus pädagogischen Gründen eine Befreiung vom Schulbesuch im amtlichen Schulbe- zirk vorliegt, b) bei denen aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern und Schülerinnen und Schüler die Belastung mit den Beför- derungskosten eine unbillige Härte dar- stellenwürde. (2) Sind die Kosten eines privaten Kraft- fahrzeugs zuwendungsfähig, so wird ein Zuschuss in Höhe von 0,20 Euro je Kilome- ter notwendiger Fahrstrecke bei Personen- kraftwagen, bei Krafträdern in Höhe von 0,10 Euro je Kilometer notwendiger Fahr- strecke gewährt. (3) Sind Beförderungskosten für Begleitper- sonen zuwendungsfähig,so geltenAbsatz 1 und 2 für die Zuschusshöhe entsprechend. (4) Die notwendigen Beförderungskosten werden bis zu folgendenHöchstbeträgen je Person und Schuljahr bezuschusst: 1. 2.500,00 Euro für Kinder in Schulkinder- gärten und Grundschulförderklassen, 2.750,00 Euro für die übrigen Schülerinnen und Schüler. Die Höchstbeträge nach Satz 1 gelten nicht für Schülerinnen und Schüler der Sonder- pädagogischen Bildungs- und Beratungs- zentren. (5) Von den Höchstbeträgen nach Absatz 4 kann in begründeten Einzelfällen abge- wichen werden. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die Schüler eine nähergelegene entsprechende Schule besuchen können oder ob durch eine gemeinsame Beförde- rung mehrerer Schüler eine kostengünsti- gere Regelung erreicht werden kann. § 6 Verfahren Zuschüsse an Schülerinnen und Schüler (1) Kommt nicht das vereinfachte Abrech- nungsverfahren nach Absatz 3 zur Anwen- dung, so muss der Zuschuss bei der Stadt spätestens bis zum 31. Oktober des Jahres, in dem das Schuljahr endet,beantragt wer- den. Die Antragstellung ist halbjährlich möglich. (2) Wenn die Kosten eines privaten Kraft- fahrzeugs zuwendungsfähig sind,so ist die Zuschussgewährung davon abhängig, dass die Stadt die Benutzung vor Beginn des Schuljahres bzw. der Beförderung geneh- migt hat. Wird der Antrag später als zwei Monate nach Beförderungsbeginn gestellt, sind nur Kosten für die Zeit nach Eingang des Antrags zuwendungsfähig. (3) Im vereinfachten Abrechnungsverfah- ren, das entsprechende Vereinbarungen der Stadt mit den Verkehrsunternehmen voraussetzt, bestellen die Schülerinnen und Schüler eine Monatskarte bei einem Verkehrsunternehmen. Die Schulen über- prüfen die schulspezifischen Angaben.Das Verkehrsunternehmen stellt der Schülerin oder dem Schüler nur das bereits um den Zuschuss reduzierte monatliche Entgelt in Rechnung.Anstelle der Auszahlung des Zu- schusses an die Schülerin oder den Schüler erstattet die Stadt den Zuschuss direkt an das Verkehrsunternehmen. C.Zuschüsse an Schulträger § 7 Zuschüsse an Schulträger für die Einrichtung von Schülerkursen (1) Stehen zumutbare öffentliche Verkehrs- mittel nicht zur Verfügung,werden Schul- trägern Zuschüsse für die Einrichtung von Schülerkursen im Rahmen des allgemei- nen Linienverkehrs gewährt, wenn der Schülerkurs überwiegend der Schülerbe- förderung dient und die Stadt den Vertrag zwischen Schulträger und Verkehrsunter- nehmen genehmigt hat. (2) Zur Ermittlung des Zuschusses nachAb- satz 1 ist das vertraglichvereinbarte Entgelt um die Einnahmen aus der Beförderung der Schüler und anderer Personen und um die anteiligen Ausgleichszahlungen nach § 45 a des Personenbeförderungsgesetzes bzw. § 6 a des Allgemeinen Eisenbahnge- setzes zu kürzen. Die aus dem Verkauf von Monatskarten zu berücksichtigenden Ein- nahmen sind im Vertrag pauschal oder in Formeines prozentualenAnteils an den Er- lösen festzulegen. § 8 Zuschüsse an Schulträger für besondere Schülerfahrzeuge,Begleitpersonen (1) Ist die Benutzung öffentlicher Verkehrs- mittel nicht möglich oder nicht zumutbar, so werden den Schulträgern oder den Trä- gern von Schulkindergärten die Kosten für besondere Schülerfahrzeuge (Fahrzeuge im Sinne von § 1 Nummer 4 d der Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförde- rungsfälle von den Vorschriften des Per- sonenbeförderungsgesetzes) bezuschusst, wenn die Stadt den Vertrag zwischen dem Beförderungsunternehmer und dem Schulträger oder den Einsatz des schuleige- nen Fahrzeugs genehmigt hat. (2) Umeinen zügigen und kostengünstigen Einsatz der vom Schulträger angemieteten Fahrzeuge zu erzielen, ist nach Möglich- keit ein verkehrsgünstig gelegener und für die Schülerinnen und Schüler zumutbarer Sammelpunkt einzurichten. (3) Soweit freie Plätze vorhanden sind,kön- nenmit Zustimmung der Stadt in besonde- ren Schülerfahrzeugen auch Personenmit- befördert werden, für die sie keine Kosten erstattet; bei der Kostenerstattung werden die Einnahmen der Verkehrsträger aus der Mitbeförderung dieser Personenmindernd berücksichtigt. (4) Der Antrag auf Genehmigung des Ver-

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