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stadtblatt  / 27. April 2022 10 BEKANNTMACHUNGEN trags oder des Einsatzes eines schuleige- nen Fahrzeugs ist der Stadt unverzüglich nach Vertragsabschluss vorzulegen. Wird der Antrag später als drei Monate nach Beförderungsbeginn, bei Änderungsver- trägen später als sechs Monate nach Ab- schluss des Änderungsvertrags vorgelegt, sind nur Kosten für die Zeit nach Eingang des Antrags zuwendungsfähig. (5) Ist neben der Fahrerin oder dem Fah- rer eine weitere Person zur Begleitung der Schülerinnen oder Schüler oder Kinder er- forderlich, so sind für den Einsatz dieser Begleitperson Kosten bis zur Höhe des in § 4 Landestariftreue- und Mindestlohn- gesetz (LTMG) festgesetzten Mindestbe- trages je Stunde Einsatzzeit zuwendungs- fähig. § 9 Höchstbetrag (1) Die notwendigen Beförderungskosten für besondere Schülerfahrzeuge werden bis zu 1.2.500,00 Euro für Kinder in Schulkinder- gärten und Grundschulförderklassen, 2. 750,00 Euro für die übrigen Schülerin- nen und Schüler. bezuschusst. Die Höchstbeträge nach Satz 1 gelten nicht für Schülerinnen und Schüler der Sonderpädagogischen Bildungs- und Be- ratungszentren. (2) Von den Höchstbeträgen nach Absatz 1kann in begründeten Einzelfällen abge- wichen werden. § 10 Verfahren Zuschüsse an Schulträger (1) Die Schulträger beantragen jeweils zum 15. März und 15. September die Er- stattung der ihnen entstandenen Beför- derungskosten für die Schülerkurse. (2) Für die Abrechnung des Einsatzes be- sonderer Schülerfahrzeuge ist entspre- chend zu verfahren mit der Maßgabe,dass die für ein Schuljahr entstandenen Kosten nur erstattet werden,wenn die Erstattung bis spätestens zum 30. November des Jah- res beantragt wird, in dem das Schuljahr endet. § 11 Prüfungsrecht der Stadt Die Stadt ist berechtigt, die der Schüler- beförderungskostenerstattung zugrunde- liegenden Unterlagen der Schulträger zu prüfen. Die entsprechenden Unterlagen sind sechs Jahre aufzubewahren. D.Inkrafttreten § 12 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Be- kanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erstattung der not- wendigen Schülerbeförderungskosten vom 13. Mai 1998 (Heidelberger Stadtblatt vom 17.Mai 1998),zuletzt geändert mit Sat- zung vom 19.Dezember 2013 (Heidelberger Stadtblatt vom 27.12.2013) außer Kraft. Heidelberg,den 17.03.2022 Prof.Dr.Eckart Würzner (Oberbürgermeister) Hinweis nach § 4 Abs.4 und 5 GemO Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund dieses Gesetzes beim Zustandekommen dieser Satzung, mit Ausnahme der Vor- schriften über die Öffentlichkeit der Sit- zung,die Genehmigung oder die Bekannt- machung der Satzung, ist gemäß § 4 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg unbeachtlich, wenn nicht der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 der Gemeindeordnung für Baden-Würt- temberg wegen Gesetzwidrigkeit wider- sprochen hat oder wenn nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder wenn nicht die Ver- letzung der Verfahrens- oder Formvor- schrift unter Bezeichnung des Sachver- halts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend ge- macht worden ist. Ist eine Verletzung in der beschriebenen Art geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verlet- zung geltend machen. ORTSÜBLICHE BEKANNTMACHUNG Satzungsbeschluss für den Bebauungs- plan „Bahnstadt-Gadamerplatz“ Der Gemeinderat der Stadt Heidelberg hat in öffentlicher Sitzung am 06.Mai 2021 ge- mäß § 10 des Baugesetzbuchs (BauGB) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung (GemO) den Bebauungsplan „Bahnstadt- Gadamerplatz“ als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Absatz 3 BauGB ortsüblich bekannt ge- macht. Die Grenze des Geltungsbereichs des Be- bauungsplans mit örtlichen Bauvorschrif- ten ist dem abgedruckten Lageplan zu entnehmen. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Be- bauungsplan gemäß § 10 Absatz 3 des Bau- gesetzbuchs (BauGB) in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung im Technischen Bürgeramt der Stadt Heidelberg während der allgemei- nen Öffnungszeiten einsehen und Aus- kunft über den Inhalt erhalten. Aufgrund der Corona-Pandemie hat das Technische Bürgeramt für Besucherin- nen und Besucher aktuell nur Dienstag von 11.00 Uhr bis 12.30 Uhr und Donners- tag von 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr geöffnet. An den übrigen Tagen ist eine Einsicht- nahme in die Planunterlagen nach ter- minlicher Absprache unter der Telefon- nummer 06221 - 58 25150 oder per E-Mail unter bauberatung@heidelberg.de mög- lich. Vor Ort erfolgt der Einlass ins Ge- bäude nur nach vorheriger telefonischer Kontaktaufnahme. Technisches Bürgeramt Verwaltungsgebäude Prinz Carl,EG Kornmarkt 1,69117 Heidelberg Telefonische Erreichbarkeit (vorbehaltlich Änderungen) Montag 8.00 bis 12.00 Uhr Dienstag 8.00 bis 16.00 Uhr Mittwoch 8.00 bis 16.00 Uhr Donnerstag 8.00 bis 17.30 Uhr Freitag 8.00 bis 12.00 Uhr Gemäß § 215 Absatz 1 BauGB werden un- beachtlich 1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvor- schriften, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennut- zungsplans und 3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Heidelberg unter Dar- legung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Hinweise: Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 BauGB wird hinge- wiesen. Danach erlöschen Entschädigungsan- sprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ab- lauf des Kalenderjahres, in dem die Ver- mögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird. Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund dieses Gesetzes beim Zustandekommen dieser Satzung, mit Ausnahme der Vor- schriften über die Öffentlichkeit der Sit- zung,die Genehmigung oder die Bekannt- machung der Satzung ist gemäß § 4 Absatz 4 und 5 der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg unbeachtlich, wenn nicht der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 der Gemeindeordnung für Baden-Würt- temberg wegen Gesetzwidrigkeit wider- sprochen hat oder wenn nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde denBeschluss be- anstandet hat oder wenn nicht die Verlet- zung der Verfahrens- oder Formvorschrift unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Ver- letzung in der beschriebenen Art geltend gemacht worden, so kann auch nach Ab- lauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Heidelberg,den 07.April 2022 Stadt Heidelberg Stadtplanungsamt ORTSÜBLICHE BEKANNTMACHUNG Aufstellung des Bebauungsplans Wieblingen – SRH Campus Der Gemeinderat der Stadt Heidelberg hat in öffentlicher Sitzung am 17. März 2022 gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen, für den Bereich des SRH-Campus in Wieblingen einen Bebau- ungsplan aufzustellen. Der Bereich SRH-Campus im Südosten des Stadtteils Wieblingen spannt sich zwi- schen den Verkehrsachsen Mannheimer Straße und B 37 auf. Im Osten begrenzen städtische Schulen den Campus, im Wes- ten der Zubringer zwischen Kurpfalzring und B 37 sowie nordwestlich das Sportzen- trumWest. Die Grenze des Geltungsbereichs des Be- bauungsplans ist dem abgedruckten Lage- plan zu entnehmen. Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2Absatz 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Ziele der Planung Mit der Aufstellung des Bebauungsplans soll der bestehende Campus der Stiftung Rehabilitation Heidelberg (SRH) im Stadt- teil Wieblingen neu geordnet und eine zukunftsfähige Entwicklung ermöglicht werden. Heidelberg,den 11.April 2022 Stadt Heidelberg Stadtplanungsamt HALBMARATHON AM 1. MAI 2022 – STRASSENSPERRUNGEN Aus Verkehrssicherheitsgründen ist die Laufstrecke während der Veranstaltung für den Verkehr gesperrt. Der Halbmara- thon führt über folgende Strecke: Fried- rich-Ebert-Anlage Höhe Peterskirche – Sofienstraße – Hauptstraße – Heilig- geistkirche – Steingasse – Alte Brücke – Neuenheimer Landstraße – Uferstraße – Quinckestraße – Blumenthalstraße – Werderstraße – Uferstraße – Albert-Über- le-Straße – Philosophenweg – Haarlassweg – Dachsbauweg – Mausbachweg (links) – Stiftweg – Neuer Weg – In der Neckarhel- le – Kleingemünder Straße – Ziegelhäuser Brücke – Schlierbacher Landstraße (Stre- cke führt auf Geh- und Radweg; Verkehr auf B 37 fließt weiter) – Alte Schlierbacher Landstraße (Rampe zur Schule) – Jäger- pfad – Mühlenweg – Wolfsbrunnensteige – Schloß-Wolfsbrunnenweg – Neue Schloss- strasse – Bremeneckgasse – Kornmarkt – Hauptstraße – Universitätsplatz Auch der Schlossbergtunnel ist am 1. Mai voraussichtlich von 7 bis circa 11 Uhr ge- sperrt.Die Ziegelhäuser Brücke ist in beiden Richtungen voraussichtlich von 10 bis 11.50 Uhr nicht befahrbar. In Ziegelhausen ist die Durchfahrt nach Wilhelmsfeld und von Wilhelmsfeld nach Heidelberg/Neckarge- münd circa von 9.45 bis 12 Uhr gesperrt.Für Autos ist die Durchfahrt nach Wilhelms- feld über die Abfahrt Ziegelhausen Ost über Hahnbergweg, Friedhofweg, Am Bärenbu- ckel,Hirtenaue zeitweiligmöglich. Der Veranstalter,die Stadt Heidelberg und die Polizei bitten um Verständnis für die Sperrungen und um Geduld,wenn Warte- zeiten entstehen.

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