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stadtblatt / 12. Januar 2022 6 BEKANNTMACHUNGEN Bei der Stadt Heidelberg sind folgende Stellen zu besetzen: Die Musik- und Singschule Heidelberg sucht zum 01. April 2022 eine Lehrkraft für Gesang (Pop und Klassik) und Kinderstimmbildung (m/w/d) im Umfang von bis zu 12 Deputatsstunden zuzüglich eines Ferienüberhangs von bis zu 45 Minuten. Die Stelle ist nach Entgeltgruppe 9b des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD-V) zu bewerten. Die Beschäftigung erfolgt zunächst befristet für 1 Jahr. Beim Amt für Umweltschutz, Gewerbeaufsicht und Energie ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine unbefristete Vollzeitstelle als Ingenieurin/Ingenieur oder Naturwissen- schaftlerin/Naturwissenschaftler (m/w/d) im Bereich Photovoltaik und kommunale Wärmeplanung in der Abteilung Energie zu be- setzen. Die Bezahlung erfolgt aus Entgeltgruppe 12 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD-V). Beim Amt für Umweltschutz, Gewerbeaufsicht und Energie ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine unbefristete Vollzeitstelle als Ingenieurin/Ingenieur oder Naturwissen- schaftlerin/Naturwissenschaftler (m/w/d) für die Umsetzung des Klimaschutz-Aktionsplans mit dem Schwerpunkt Sanierung in der Abteilung Energie zu besetzen. Die Bezahlung erfolgt aus Entgeltgruppe 11 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD-V). Das Bürger- und Ordnungsamt sucht für die Abteilung Sicherheit und Ordnung zum nächstmöglichen Zeitpunkt mehrere Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter für den Kommunalen Ordnungsdienst (m/w/d) Bei Einstellung ist eine Bezahlung bis Entgeltgruppe 9a des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD-V) möglich. Beim Landschafts- und Forstamt sind in der Abteilung Grünanlagen zum nächstmög- lichen Zeitpunkt zwei Stellen als Landschaftsplanerin/Landschaftsplaner beziehungsweise Landschaftsarchitektin/Landschaftsarchitekt (m/w/d) unbefristet und zunächst befristet bis August 2024 in Vollzeit zu besetzen. Die Bezahlung erfolgt aus Entgeltgruppe 11 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD-V). Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann freuen wir uns auf Ihre Bewerbung mit aussagekräftigen Unterlagen inklusive ein- schlägiger Abschluss- und Arbeitszeugnisse online unter www.heidelberg.de/stellenausschreibungen. Hier finden Sie auch die detaillierten Stellenausschreibungen mit den notwendigen Qualifi- kationen sowie weiteren Informationen. BEKANNTMACHUNG nach § 27 Abs.3 Grundsteuergesetz Für alle Grundsteuerpflichtigen, die von der Stadt Heidelberg keinen neuen Grund- steuerbescheid für das Jahr 2022 erhalten, wird die Grundsteuer für 2022 durch diese öffentliche Bekanntmachung in der glei- chen Höhe wie bisher festgesetzt. Sie ist zu den entsprechenden Fälligkeiten wie bisher zu zahlen. Mit dem Tage dieser öffentlichen Be- kanntmachung treten somit die gleichen Rechtswirkungen ein,wie wenn den Steu- erpflichtigen an diesem Tage ein schrift- licher Grundsteuerbescheid für 2022 zu- gegangen wäre. Stadt Heidelberg Amt für Finanzen, Liegenschaften und Konversion Diese Bekanntmachung ist zusätzlich auf folgender Internetseite veröffentlicht: www.heidelberg.de/bekanntmachun gen Hinweise zur Grundsteuerreform – vom Land Baden-Württemberg,Städte- tag BWund Gemeindetag BW I.Allgemeine Informationen zur Grund- steuerreform Das im November 2020 verabschiedete Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) für Ba- den-Württemberg bildet ab dem 1. Januar 2025 die neue rechtliche Grundlage für die Grundsteuer. Die Grundsteuerreform wirkt sich somit erstmals in den Grund- steuerbescheiden für das Jahr 2025 aus. Nachfolgend erhalten Sie Informationen über die geplanten Umsetzungsschrit- te der Grundsteuerreform und über die rechtlichen Verpflichtungen für Grund- stückseigentümer/innen. II. Steuererklärung - zeitlicher und tat- sächlicher Ablauf Für die zum Stichtag 1.Januar 2022 durch- zuführende Hauptfeststellung der Grund- steuerwerte sind Grundstückseigen- tümer/innen bzw. Erbbauberechtigte verpflichtet, schon in diesem Jahr (2022) eine Steuererklärung abzugeben. Diese Steuererklärung erfolgt an die Finanz- verwaltung des Landes/Finanzamt und nicht an die Gemeinde- bzw. Stadtverwal- tung.Dazuwird die Finanzverwaltung des Landes im Laufe des Frühjahrs 2022 auf- rufen. Ergänzend dazu beabsichtigt die Finanz- verwaltung des Landes, voraussichtlich im Frühjahr/Sommer 2022 Erläuterungen und Ausfüllhilfen zur Steuererklärung zu veröffentlichen. Erläuterungen zu der Steuererklärung werden auch auf der Internetseite www.Grundsteuer-BW.de bereitgestellt. In der Steuererklärung müssen u.a. An- gaben zu dem Bodenrichtwert gemacht werden,der am Stichtag 1.Januar 2022 für das Grundstück maßgebend ist. Diesen hat der für die Gemeinde/Stadt zuständi- ge Gutachterausschuss festzustellen. Die Bodenrichtwerte sollen frühestens ab Juli 2022 über www.Grundsteuer-BW.de ein- gesehen werden können. Sofern der Bo- denrichtwert noch nicht zur Verfügung steht, muss das Portal zu einem späteren Zeitpunkt erneut aufgerufen werden. Die Steuererklärung ist elektronisch abzugeben. Dies kann zum Beispiel über das Portal ELSTER der Finanzäm- ter vorgenommen werden. Nähere In- formationen zur ELSTER-Registrierung finden Sie unter www.elster.de/epor tal/registrierung-auswahl. Es ist emp- fehlenswert, sich frühzeitig zu regis- trieren, da der Anmeldeprozess einige Zeit andauert. III.Grundsteuer-Messbescheide, Grundsteuerbescheide,Hebesatz,Höhe der Grundsteuer Der Steuermessbetrag wird wie bisher durch das Finanzamt im Grundsteuer- Messbescheid festgesetzt. Er errechnet sich aus dem in der Hauptfeststellung zum 1. Januar 2022 festgestellten Grund- steuerwert, der mit der Steuermesszahl multipliziert wird. Der Grundsteuer-Messbescheid bildet die Grundlage zur Berechnung der Grund- steuer. Die tatsächlich zu leistende Grundsteuer ergibt sich aus dem von der jeweiligen Stadt bzw. Gemeinde ab dem Jahr 2025 zu erlassenden Grundsteuerbescheid. Entscheidend für die Höhe der Grund- steuer ab 2025 ist neben den bodenwert- geprägten neuen Grundsteuermessbeträ- gen der Hebesatz, der in der Gemeinde/ Stadt im Jahr 2025 anzuwenden ist. Der neue Hebesatz wird sich vielerorts von dem bisherigen Hebesatz teilweise deut- lich unterscheiden. Die Gemeinde/Stadt kann den Hebesatz für 2025 erst festsetzen, wenn sie für die auf ihrem Gebiet liegenden Grundstücke die neuen Messbeträge aus den Messbe- scheiden des Finanzamts kennt. Diese Datenbasis wird den Gemeinden/ Städten voraussichtlich erst im Jahr 2024 vollständig vorliegen. Vorher lässt sich daher nicht sagen,wie hoch der Hebesatz im Jahr 2025 sein wird, und in der Folge auch nicht, wie hoch die Grundsteuer 2025 für die ein- zelnen Grundstücke sein wird. Hinweis: Ab 2025 wird es Belastungsver- schiebungen zwischen Grundstücken, Grundstücksarten und Lagen geben. Das heißt: Es wird Grundstücke geben, für die ab dem Jahr 2025 mehr Grundsteuer als bisher zu bezahlen ist, und Grundstücke, für die weniger als bisher zu bezahlen ist. Dies ist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2018 die zwangsläufige Folge der Reform. Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherige Bewertung und damit auch die Verteilung der Grundsteuerlast auf die Grundstücke als verfassungswidrig einge- stuft. Der Gesetzgeber musste die Grund- steuer infolgedessen neu regeln. IV.Weitere Informationen Nähere Informationen zum Landes- grundsteuergesetz finden Sie unter www. Grundsteuer-BW.de , auf der Internetsei- te des Ministeriums für Finanzen Baden- Württemberg unter www.fm.baden- wu- erttemberg.de/de/haushalt-finanzen/ grundsteuer/ sowie auf der Internetseite Ihrer Gemeinde/Stadt. Für Fragen zur neuen Grundsteuer stellt die Finanzverwaltung des Landes einen virtuellen technischen Assistenten (Chat- bot) unter www.steuerchatbot.de zur Verfügung. Dieser wird laufend aktuali- siert und erweitert. ÖFFENTLICHE ERINNERUNG An die Zahlung folgender Forderungen wird erinnert: Abschluss- und Vorauszahlungen von Steuern, Gebühren und Beiträgen aus Erst- oder Nachveranlagungen nach den zugestellten Bescheiden bzw. Zahlungs- aufforderungen, soweit die Zahlungsfrist bereits abgelaufen ist. Für Teilnehmer am SEPA–Lastschriftmandat gilt die „Öffentli- che Erinnerung“ nicht. Ferner erinnert das Amt für Finanzen,Lie- genschaften und Konversion daran, dass jeder Halter eines Hundes im Stadtkreis Heidelberg verpflichtet ist, innerhalb ei- nes Monats nach Beginn des Haltens oder nachdem der Hund das steuerpflichtige Alter von drei Monaten erreicht hat sowie am Ende der Hundehaltung ebenfalls in- nerhalb eines Monats dies dem Amt für Finanzen, Liegenschaften und Konversion der Stadt Heidelberg, Abteilung Kasse und Steuern,Friedrich- Ebert-Platz 3,Tel.06221 58-14 360 mitzuteilen. Die Bankverbindungen der Stadt Heidelberg entnehmen Sie bitte den Ihnen zugegangenen Abgabenbescheiden und Rechnungen. Stadt Heidelberg Amt für Finanzen, Liegenschaften und Konversion (ehemals Kämmereiamt) Abteilung Kasse und Steuern
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