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stadtblatt  / 15. Dezember 2021 6 BEKANNTMACHUNG 12.Satzung zur Änderung der Abfallwirtschafts- satzung vom 09.12.2021 Auf Grund der §§ 10 Absatz 1, 9 Absatz 1 Satz 3 und 28 des Landes-Kreislaufwirt- schaftsgesetzes vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1233), der §§ 4 Absatz 1, 11 und 142 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2020 (GBl. S. 1095, 1098) geändert worden ist, des § 17 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, sowie des § 7 der Gewerbeab- fallverordnung vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 896), die zuletzt durch Artikel 4 der Ver- ordnung vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2598) geändert worden ist, hat der Gemeinderat der Stadt Heidelberg am 09.12.2021 folgen- de Satzung beschlossen: Artikel 1 Änderung der Abfallwirtschaftssatzung Die Abfallwirtschaftssatzung vom 18. De- zember 1997 (Heidelberger Stadtblatt vom 24. Dezember 1997), die zuletzt durch Sat- zung vom21.November 2019 (Heidelberger Stadtblatt vom 4.Dezember 2019) geändert worden ist,wird wie folgt geändert: 1.§ 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Abfallwirtschaft umfasst das Be- reitstellen, Überlassen, Sammeln, Ein- sammeln durch Hol- und Bringsystem, Befördern, Lagern und Behandeln von Ab- fällen.“ b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Die Stadt informiert und berät die Abfallerzeugerinnen und Abfallerzeuger über Möglichkeiten der Vermeidung, Vor- bereitung zur Wiederverwendung, mög- lichst hochwertigen Verwertung, Tren- nung und Beseitigung von Abfällen.“ 2.§ 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Jede Person soll durch ihr Verhalten zur Verwirklichung der Zwecke des Kreis- laufwirtschaftsgesetzes beitragen, näm- lich die Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen zu fördern und den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen sicherzustellen (§ 1 Abs. 1 KrWG). Dabei stehen nach § 6Abs.1 KrWG dieMaß- nahmen der Vermeidung und der Abfallbe- wirtschaftung in folgender Rangfolge: 1.Vermeidung, 2.Vorbereitung zur Wiederverwendung, 3.Recycling, 4.sonstige Verwertung,insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung, 5.Beseitigung.“ 3.§ 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 2“ durch die Angabe „Abs.1“ ersetzt. b) In Absatz 8 Satz 1 wird das Wort „Prob- lemabfälle“ durch die Wörter „Schadstoff- belastete Abfälle“ ersetzt. 4.§ 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die Abfallvermeidung hat Vorrang vor der Vorbereitung zur Wiederverwendung, dem Recycling,der sonstigen Verwertung, insbesondere der energetischen Verwer- tung und Verfüllung und vor der Abfallbe- seitigung.“ b) Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 Satz 3 wird aufgehoben. c) Absatz 4 wird aufgehoben. d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4. e) Im neuen Absatz 4 Nummer 5 wird das Wort „Problemabfall“ durch die Wörter „schadstoffbelastete Abfälle“ ersetzt. 5.§ 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Abfälle sind so zu überlassen, dass ein möglichst großer Anteil zur Wiederver- wendung vorbereitet, recycelt oder sonst verwertet werden kann. Hierzu sollen Ab- fälle zur Verwertung getrennt erfasst wer- den (§ 12). Innerhalb der Verwertung hat die umweltverträglichere Verwertungsart den Vorrang; § 6 KrWG ist zu beachten.“ b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 2 bis 4. d) Der neue Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst: „5.die Ziele oder Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung nicht be- achtet oder die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege sowie des Städte- baus nicht berücksichtigt werden oder“ e) Der neue Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst: „6. sonst die öffentliche Sicherheit oder Ordnung in sonstiger Weise gefährdet oder gestört“ 6.§ 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 wird das Wort „Problemab- fälle“ durch die Wörter „schadstoffbelas- tete Abfälle“ ersetzt. b) InAbsatz 5 wird die Angabe „§ 20 Absatz 3 KrWG und § 9 Absatz 3 LAbfG“ durch die Angabe „§ 20 Abs. 4 KrWG und § 9 Abs. 3 LKreiWiG“ ersetzt. 7 .§ 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Nummer 10 wird wie folgt ge- fasst: „10. Elektro- und Elektronik-Altgeräte, soweit deren Beschaffenheit und Menge nicht mit den in privaten Haushaltungen anfallendenAltgeräten vergleichbar sind.“ b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 20 Abs. 3 KrWG und § 9 Abs. 3 LAbfG“ durch die An- gabe „§ 20Abs.4 KrWG und § 9Abs.3 LKrei- WiG“ ersetzt. c) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Art oder Menge“ durch die Wörter „Art, Menge oder Beschaffenheit“ ersetzt. d) In Absatz 9 wird die Angabe „KrWG so- wie des LAbfG“ durch die Wörter „Kreis- laufwirtschaftsgesetzes sowie des Landes- Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt. 8.§ 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Die Abfallbehälter werden durch Be- auftragte der Stadt von und zu den Stand- plätzen befördert, sofern diese den in § 15 genannten Anforderungen entsprechen (Vollservice).Etwas anderes gilt nur,wenn die Benutzer gemäß § 3 Absatz 4 der Ab- fallgebührensatzung auf den Service des Raus- und Reinstellens verzichten (Teil- service) oder in sonstigen Fällen,in denen die Abfallgebührensatzung Abweichun- gen vorsieht. Entsprechen die Standplät- ze für die Abfallbehälter nicht den in § 15 genannten Anforderungen, können die Benutzer gegen Zahlung der in der Ab- fallgebührensatzung vorgesehenen zu- sätzlichen Gebühr gemäß § 3 Absatz 5 der Abfallgebührensatzung den Service des Raus- und Reinstellens durch die Beauf- tragten der Stadt beantragen (Komfort- service).“ b) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 6 und 7 eingefügt: „(6) Haben sich die Benutzer für den Teil- service nach Absatz 2 entschieden, sind sie selbst verpflichtet, die Abfallbehälter am Abfuhrtag bis 6 Uhr früh, frühestens am Vortag ab 18 Uhr zur Entleerung an den Bereitstellungsort zu bringen. An- dernfalls unterbleibt die Abfuhr bis zum nächsten regelmäßigen Abfuhrtermin. Nach der Entleerung sind die entleerten Abfallbehälter unverzüglich wieder an ihre Standplätze zurückzustellen. (7) Der Bereitstellungsort ist der am nächsten zum Grundstück gelegene öf- fentliche Straßenrand, der mit den Ent- sorgungsfahrzeugen der Stadt tatsächlich und nach geltenden Unfallverhütungs- vorschriften anfahrbar ist, möglichst auf dem Gehweg. Hierzu mit sachlichem Grund ergangene andere Festlegungen der Stadt sind vorrangig zu beachten. Ein regelmäßiger Bereitstellungsort gemäß Satz 1 und 2 kann sich ändern, wenn er vorübergehend nicht verfügbar oder eine Straße vorübergehend nicht anfahrbar ist (zum Beispiel wegen einer Baustelle, bei Schnee und Eisglätte). Zum Bereitstel- lungsort mit sachlichem Grund ergan- gene andere Festlegungen der Stadt sind vorrangig zu beachten.“ c) Die bisherigen Absätze 6 bis 9 werden die Absätze 8 bis 11. d) Im neuen Absatz 8 Satz 3 wird die Anga- be „Absatz 5 Satz 6 bis 8“ durch die Angabe „Absatz 7“ ersetzt. e) Im neuen Absatz 10 Satz 2 wird die An- gabe „Absatz 5 Satz 6 bis 8“ durch die An- gabe „Absatz 7“ ersetzt. 9.§ 19 wird wie folgt gefasst: „§ 19 Schadstoffbelastete Abfälle (1) Schadstoffbelastete Abfälle (§ 3 Absatz 8) müssen von Abfällen zur Verwertung und Abfällen zur Beseitigung getrennt ge- halten werden. Sie sind beim Recycling- hof Oftersheimer Weg oder bei anderen städtischen oder von der Stadt im Einzel- fall benannten Entsorgungseinrichtun- gen abzugeben. (2) Handelsbetriebe, die den schadstoff- belasteten Abfällen zuzurechnende Pro- dukte an Endverbraucherinnen und Endverbraucher abgeben, sollten im Ein- vernehmenmit der Stadt Sammelbehälter der Stadt für die Rücknahme aufstellen.“ 10.§ 25 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 vor Nummer 1 wird die An- gabe „LAbfG“ durch die Angabe „LKrei- WiG“ ersetzt. b) In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 2“ ersetzt. c) Absatz 1 Nummer 19 wird die Angabe „§ 16Abs.5 Satz 5“ durch die Angabe „§ 16Abs. 6 Satz 1“ ersetzt. d) In Absatz 1 Nummer 20 wird die Angabe „§ 16 Abs.5 S.4“ durch die Angabe „§ 16 Abs. 6 Satz 3“ ersetzt. e) In Absatz 1 Nummer 21 wird die Angabe „§ 16 Abs.6“ durch die Angabe „§ 16 Abs.8“ ersetzt. f) In Absatz 1 Nummer 22 wird die Angabe „§ 16 Abs. 7“ durch die Angabe „§ 16 Abs. 9“ ersetzt. g) In Absatz 1 Nummer 23 wird die Angabe „§ 16 Abs.8 S.3“ durch die Angabe „§ 15 Abs. 7 Satz 4“ ersetzt. h) In Absatz 1 Nummer 26 wird das Wort „Problemabfälle“ durch die Wörter „schadstoffhaltige Abfälle“ ersetzt. i) In Absatz 3 wird die Angabe „LAbfG“ durch die Angabe „LKreiWiG“ ersetzt. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Heidelberg,den 9.Dezember 2021 Prof.Dr.Eckart Würzner Oberbürgermeister Hinweis nach § 4 Abs. 4 und 5 GemO Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund dieses Gesetzes beim Zustandekommen dieser Satzung, mit Ausnahme der Vor- schriften über die Öffentlichkeit der Sit- zung, die Genehmigung oder die Be- kanntmachung der Satzung, ist gemäß § 4 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg unbeachtlich, wenn nicht der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 der Gemeindeordnung für Ba- den-Württemberg wegen Gesetzwidrig- keit widersprochen hat oder wenn nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntma- chung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder wenn nicht die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begrün- den soll, schriftlich geltend gemacht wor- den ist. Ist eine Verletzung in der be- schriebenen Art geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der ge- nannten Frist jedermann diese Verlet- zung geltend machen. BEKANNTMACHUNG 23.Satzung zur Änderung der Abfallgebührensatzung vom 09.12.2021 Auf Grund der §§ 4 Absatz 1, 11 und 142 der Gemeindeordnung in der Fassung der Be- kanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2020 (GBl. S. 1095, 1098) geändert worden ist, des § 17 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24.Februar 2012 (BGBl.I S.212),das zu- letzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert wor- den ist, sowie der §§ 10 Absatz 1, 9 Absatz 1 und 28 des Landes-Kreislaufwirtschafts- gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1233),des § 7 der Gewerbeabfallverordnung vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 896), die zu- letzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2598) geändert wor- den ist, sowie der §§ 2, 13, 14, 15 und 18 des Kommunalabgabengesetzes vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), das zuletzt durch Arti- kel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1233, 1249) geändert worden ist, hat der Gemeinderat der Stadt Heidelberg am 09.12.2021 folgende Satzung beschlossen: BEKANNTMACHUNGEN

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