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stadtblatt  / 15. Dezember 2021 14 (2) Alle Nutzer der Anlegestelle im Bereich der Kategorie A sind berechtigt und verpflich- tet, für ihre anlegenden Schiffe den vorhandenen Landstromanschluss zu benutzen. Der Benutzungszwang gilt für alle Nutzungen mit einer Liegedauer ab drei Stunden. (3) Der Landstromanschluss ist während der gesamten Liegezeit zu nutzen.Das Betreiben von Generatoren ist untersagt. (4) Der Landstromanschluss ist sorgfältig zu behandeln. Der Nutzer hat dafür Sorge zu tragen, dass das anzuschließende Schiff sowie die verwendeten Kabel die für die Land- stromsäule erforderlichen technischen Voraussetzungen erfüllen. Er hat bei der Benut- zung der Landstromsäule stets die erforderliche Sorgfalt walten zu lassen. Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werden,die nach den anerkannten Regeln der Technik hergestellt wurden.Darüber hinaus ist das für den ordnungsgemäßen Betrieb mit der Ge- nehmigung übermittelte Merkblatt zu beachten. § 5 Gebührenpflicht und Gebührenbefreiung (1) Die Stadt erhebt für die Benutzung der Schiffsanlegestellen in § 1 Gebühren nach den Bestimmungen dieser Satzung. (2) Von der Gebührenpflicht sind befreit: 1.Schiffe mit einer ÖPNV-Funktion innerhalb Heidelbergs und 2.Ausstellungsschiffe gemeinnütziger Organisationen mit kostenloser Nutzung für Be- sucher. § 6 Gebührenschuldner Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet,wer die Schiffsanlegestellen benutzt.Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. § 9 Gebührenhöhe Die Gebühren betragen: 1. Einmaliges Anlegen von Personenschiffen im Bereich der Kategorie A a) je Tag und Schiff 41,65 € b) für die Nutzung des Landstromanschlusses nach § 4 163,42 € c) je verbrauchter Kilowattstunde Strom 0,306 € 2. Dauerhafte Nutzung einer Anlegestelle von Personenschiffen in den Bereichen der Kategorie B je angefangenen Monat und Schiff 216,96 € 3. Betrieb eines Bootsverleihs im Bereich der Kategorie C je angefangenen Monat und Schiff 78,43 € 4. Betrieb eines Schiffsrestaurants im Bereich der Kategorie D je angefangenen Monat und Schiff 134,46 € 5. Überlassung einer Wasserfläche,zusätzlich zu Nummer 2 bis 4 in den Bereichen der Kategorien B,C und D für jedes angefangene Kalenderjahr und je angefangene 100 m 2 43,71 € § 10 Entstehung und Fälligkeit der Gebühr (1) Die Gebührenschuld entsteht mit dem Beginn der Benutzung der Schiffsanlegestellen. (2) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebüh- renschuldner fällig. § 11 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne von § 142 Absatz 1 Gemeindeordnung handelt,wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 den Landstromanschluss nicht benutzt oderwährend der Lie- gezeit einen Generator benutzt. § 12 Inkrafttreten,Außerkrafttreten Diese Satzung tritt am 1.Januar 2022 in Kraft.Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Hei- delberg über die Gebühren für die Benutzung der städtischen Schiffsanlegestellen vom 13.April 1967 (Heidelberger Amtsanzeiger vom 25.August 1967), die zuletzt durch Satzung vom 25. Juli 2007 (Heidelberger Stadtblatt vom 12. September 2007) geändert worden ist, außer Kraft. Heidelberg,den 09.12.2021,Prof.Dr.Eckart Würzner Oberbürgermeister Hinweis nach § 4 Abs.4 und 5 GemO Eine Verletzung vonVerfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg oder aufgrund dieses Gesetzes beim Zustandekommen dieser Satzung,mit Ausnahme der Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung,die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung, ist gemäß § 4 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für Ba- den-Württemberg unbeachtlich,wenn nicht der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung die Rechtsaufsichts- behörde den Beschluss beanstandet hat oder wenn nicht die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung in der beschriebenen Art geltend gemacht worden,so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Impressum Herausgeberin Stadt Heidelberg, Amt für Öffentlichkeitsarbeit, Marktplatz 10, 69045 Heidelberg 06221 58-12000 oeffentlichkeitsarbeit@heidelberg.de Amtsleitung Achim Fischer (af) Redaktion Eberhard Neudert-Becker (neu), Sascha Balduf (sba), Christian Beister (chb), Christiane Calis (cca), Christina Euler (eu), Lisa Grüterich (lgr), Timm Herre (tir), Claudia Kehrl (ck), Anna-Lena Kiewiet (kie), Nina Stöber (stö), Carina Troll (cat) Druck und Vertrieb Rhein-Neckar-Zeitung GmbH Vertrieb-Hotline 0800 06221-20 Stadt Heidelberg online www.heidelberg.de BEKANNTMACHUNGEN Lauergebührensatzung: Lageplan Schiffsanlegestellen am Neckarlauer ( Abbildung Stadt Heidelberg)

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