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stadtblatt / 15. Dezember 2021 13 § 9 Registrierungspflicht (1) Für das Anbieten und Bewerben von Wohnraum im Stadtgebiet an wechselnde Nutzerin-nen und Nutzer zum Zwecke des nicht auf Dauer angelegten Gebrauchs,ins- besondere auf Internetportalen, besteht generell eine Registrierungspflicht. Dieser Pflicht unterfällt der nach dem Zweck- entfremdungsverbotsgesetz genehmi- gungspflichtige und genehmigungs-freie Wohnraum, der für Zwecke der Fremdbe- herbergung genutzt wird. Die Registrie- rung ersetzt nicht die nach § 4 erforderli- che Genehmigung. (2) Wird Wohnraum für diesen Zweck (künftig) genutzt, hat die dinglich verfü- gungsberechtigte Person dies vorab bei der Stadt anzuzeigen; folgende Informationen sind anzugeben: 1.Vor- und Familienname, 2.Anschrift, 3.Geburtsdatum, 4. Belegenheit des Wohnraums (Anschrift, Geschoss, Gesamtwohn- und überlasse- ne Fläche, präzise Lagebezeichnung des Wohnraums im Gebäude), 5. verwendeter oder beabsichtigter Ver- triebsweg für die Gebrauchsüberlassung anwechselnde Nutzerinnen und Nutzer. Die Übermittlung elektronischer Doku- mente – beispielsweise per E-Mail – ist in diesem Zusammenhang zulässig. (3) Die Anzeige nach Absatz 2 soll vier Wo- chen imVoraus bei der Stadt eingehen. (4) Die Stadt teilt der oder dem Anzeigen- den eine Registrierungsnummer mit. Die- se muss beim Anbieten und Bewerben des für den in Absatz 1 beschriebenen Zweck genutzten Wohnraums stets und für die Öffentlichkeit gut sichtbar angegebenwer- den. Dazu gehört auch, dass in Internet- portalen die Registrierungsnummer ohne weitergehende Recherche oder Einleitung eines Buchungsvorgangs ersichtlich sein muss. (5) Die Registrierungsnummer ist nicht übertragbar. Bei einem Wechsel der ding- lich verfügungsberechtigten Person ist eine neue Registrierungsnummer zu be- antragen. § 10 Anzeigepflicht (1) Zusätzlich zur Registrierungspflicht nach § 9 kann die Stadt eine Anzeigepflicht anordnen. Diese Pflicht gilt dann für jede einzelne Überlassung von Wohnraum an wechselnde Nutze-rinnen und Nutzer zum Zwecke des nicht auf Dauer angelegten Ge- brauchs. (2) Beruft sich eine der Registrierungs- pflicht unterliegende Person darauf, dass die Fremdbeherbergung keine Zweckent- fremdung darstellt, weil die Grenzwerte nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 („mehr als 50 Prozent“) oder Nummer 3 („mehr als ins- gesamt zehn Wochen“) nicht erreicht sind, kann die Stadt eine Anzeigepflicht verfü- gen.Gleiches gilt für Fälle,in denen 1.dieAnzeige nach § 9 nicht,nicht rechtzei- tig oder unzutreffend vorgenommen oder 2. die Registrierungsnummer nicht, unzu- treffend oder nicht in der vorgeschriebe- nenArt undWeise angegebenwird oder 3. sonstige sachliche Gründe dies rechtfer- tigen, um die Einhaltung der Vorgaben des Zweckentfremdungsverbotsgesetzes und dieser Satzung zu fördern. (3) Die Anzeigepflicht kann zeitlich befris- tetwerden; einewiederholte Verpflichtung ist zulässig, soweit dafür sachliche Gründe vorliegen. (4) Im Rahmen der Anzeigepflicht sind die einzelnen Überlassungen von Wohnraum nach Kalendermonaten zusammengefasst jeweils bis zum 10. des Folgemonats an die Stadt zu melden.Anzugeben sind 1.einmalig die in § 9Absatz 2 Satz 1 genann- ten Informationen, soweit diese der Stadt nicht bereits vorliegen, 2. die Dauer der einzelnen Überlassungen sowie 3. der Umfang der einzelnen Über- lassungen imHinblick auf Fläche und Lage desWohnraums. Gegebenenfalls ist eine Fehlanzeige zu er- teilen. Die Übermittlung elektronischer Dokumente – beispielsweise per E-Mail – ist in diesem Zusammenhang zulässig. § 11 Verwaltungsgebühren Die Erhebung von Verwaltungsgebühren richtet sich nach der Verwaltungsgebüh- rensatzung der Stadt Heidelberg in ihrer jeweils geltenden Fassung. § 12 Ordnungswidrigkeiten Welche Verhaltensweisen im Zusam- men hang mit dem Verbot der Zweckent- fremdung von Wohnraum als Ordnungs- widrigkeit anzusehen sind und als solche mit einer Geldbuße geahndet werden kön- nen, ergibt sich aus dem Zweckentfrem- dungsverbotsgesetz. § 13 Übergangsvorschrift Bei Wohnraum, der bereits vor Inkrafttre- ten dieser Satzung zu den in § 9Absatz 1 ge- nannten Zwecken angeboten und bewor- ben wurde, ist diese Nutzung der Stadt bis spätestens 31. März 2022 anzuzeigen. Die Pflicht nach § 9 Absatz 4 Satz 2 bis 3 greift ab 01.Juli 2022. § 14 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am29.Dezember 2021 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf von fünf Jahren außer Kraft. Heidelberg,den 09.12.2021 Oberbürgermeister Prof.Dr.Eckart Würzner Hinweis nach § 4 Abs.4 und 5 GemO Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund die- ses Gesetzes beimZustandekommen dieser Satzung, mit Ausnahme der Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Ge- nehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung, ist gemäß § 4 Abs. 4 und 5 der Ge- meindeordnung für Baden-Württemberg unbeachtlich,wenn nicht der Bürgermeis- ter demBeschluss nach § 43 der Gemeinde- ordnung für Baden-Württemberg wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbe- hörde den Beschluss beanstandet hat oder wenn nicht die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung be- gründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung in der be- schriebenen Art geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. BEKANNTMACHUNG Satzung der Stadt Heidelberg über die Benutzung und Gebühren der Schiffsanlegestellen am Neckarlauer (Lauergebührensatzung - LauerGS) vom 09.12.2021 Auf Grund von §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2020 (GBl. S. 1095, 1098) geändert worden ist, und §§ 2, 11, 13 bis 16 des Kommu- nalabgabengesetzes vom 17.März 2005 (GBl.S.206),das zuletzt durchArtikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1233, 1249) geändert worden ist, hat der Gemeinderat der Stadt Heidelberg am 09.12.2021 folgende Satzung beschlossen: § 1 Öffentliche Einrichtung Die Stadt Heidelberg betreibt ihre Schiffsanlegestellen am Neckarlauer als eine öffentli- che Einrichtung. Die genauen Standorte der städtischen Anlegestellen ergeben sich aus dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Lageplan imMaßstab 1: 2000 und 1: 500. Der Lageplan ist zur kostenlosen Einsicht durch jedermann imTiefbauamt der Stadt Hei- delberg, Gaisbergstraße 7, 69115 Heidelberg, während der Sprechzeiten niedergelegt. Aus demniedergelegten Lageplan ergibt sich,dass die Schiffsanlegestellen in ihren Bereichen A bis D aus den Wasserflächen des Neckars mit der Flurstücks Nummer 5339 und des an- grenzenden Ufers bestehen. Die jeweiligen Bereiche der Schiffsanlegestellen umfassen folgendeWasserflächen des Neckars: BereichA: linkes Neckarufer von Neckarkilometer 25,000 bis 25,300 mit einer durchschnittlichen Breite von 12,5 Metern Bereich B1: linkes Neckarufer von Neckarkilometer 24,500 bis 25,000 mit einer durchschnittlichen Breite von 25 Metern Bereich B2: linkes Neckarufer von Neckarkilometer 25,300 bis 25,400 mit einer durchschnittlichen Breite von 10 Metern Bereich B3: rechtes Neckarufer von Neckarkilometer 24,000 bis 24,240 mit einer durchschnittlichen Breite von 30 Metern Bereich B4: rechtes Neckarufer von Neckarkilometer 29,045 bis 29,115 mit einer durchschnittlichen Breite von 10 Metern Bereich C: rechtes Neckarufer von Neckarkilometer 24,240 bis 24,345 mit einer durchschnittlichen Breite von 30 Metern Bereich D: rechtes Neckarufer von Neckarkilometer 24,345 bis 24,600 mit einer durchschnittlichen Breite von 25 Metern § 2 Nutzungserlaubnis (1) Die Nutzung der Schiffsanlegestellen bedarf der Nutzungserlaubnis durch die Stadt. Diesewird nur auf Antrag erteilt und soweit freie Kapazitäten vorhanden sind.Der Antrag ist per E-Mail beimTiefbauamt der Stadt zu stellen undmussmindestens vierWochen vor Beginn der begehrten Nutzung eingehen. (2) Zur Sicherung gesetzlicher Vorschriften oder zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Satzung kann die Nutzungserlaubnis inhaltlich beschränkt und mit Nebenbestimmun- gen erteilt werden. (3)Liegen konkurrierende Anträge vor, so geht der zeitlich früher gestellte Antrag vor. Da- bei wird auf den Tag und die Uhrzeit des Zugangs der E-Mail beimTiefbauamt abgestellt. (4) DerAntrag kannvor BeginnderNutzungszeit ganz oder teilweise zurückgenommenwer- den.Die Gebühr reduziert sich entsprechend.Für die Formgilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend. § 3 Umfang der Nutzung Die Stadt stellt ihre Schiffsanlegestellen in räumlich getrennten Bereichen zur Verfügung, die in vier Kategorien eingeteilt sind: 1. Kategorie A: Für das einmalige Anlegen von Personenschiffen. 2. Kategorie B: Für die dauerhafte Nutzung von Personenschiffen. 3. Kategorie C: Für den dauerhaften Betrieb eines Bootsverleihs. 4. Kategorie D: Für den dauerhaften Betrieb eines Schiffsrestaurants. § 4 Berechtigung und Verpflichtung zur Benutzung des Landstromanschlusses (1) Die Anlegestelle imBereich der Kategorie Averfügt über einen städtischen Landstrom- anschluss.Diese demKlima- und Ressourcenschutz dienende Einrichtung ist in der Lage, während der gesamten Liegezeit die dort anlegenden Schiffe mit dem erforderlichen Strom zu versorgen. BEKANNTMACHUNGEN
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