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stadtblatt / 15. Dezember 2021 12 schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung in der beschriebenen Art geltend gemacht worden,so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jeder- mann diese Verletzung geltend machen. BEKANNTMACHUNG Satzung über das Verbot der Zweckentfremdung vonWohnraum in der Stadt Heidelberg (Zweckentfremdungsverbotssatzung – ZwEVS) vom 09.12.2021 Auf Grund des § 2Absatz 1 des Gesetzes über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohn-raum vom 19. Dezember 2013, das zuletzt durch Gesetz vom 04. Februar 2021 (GBl.S.116) geändert worden ist und des § 4 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), die zuletzt durch Arti- kel 2 des Gesetzes vom 02. Dezember 2020 (GBl. S. 1095, 1098) geändert worden ist, hat der Gemeinderat der Stadt Heidelberg am 09.12.2021 folgende Satzung beschlossen: § 1 Gegenstand der Satzung (1) In der Stadt Heidelberg ist die Versor- gung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingun- gen besonders gefährdet (Wohnraumman- gellage). Durch die vorliegende Satzung wird diesem Wohnraummangel begegnet, soweit dies nicht mit anderen zumutbaren Mitteln in angemessener Zeit möglich ist. (2) Die Satzung gilt für die Zweckentfrem- dung von frei finanziertemWohnraum im Stadtgebiet.Nicht betroffen istWohnraum, so lange er den Bindungen aus den Wohn- raumförderungsprogrammen des Landes unterliegt. § 2 Wohnraum (1) Wohnraum im Sinne der Satzung sind sämtliche Räume,die im Zeitpunkt des In- krafttretens der Zweckentfremdungsver- botssatzung vom 20. Dezember 2016 oder danach zur dauer-haften Wohnnutzung objektiv geeignet und subjektiv durch den Eigentümer oder die Eigentümerin oder eine sonst verfügungsberechtigte Person bestimmt sind. Dazu zählen auch Werk- und Dienstwohnungen sowieWohnheime. (2) Objektiv geeignet sind Räume,wenn sie (alleine oder zusammen mit anderen Räu- men) die Führung eines selbstständigen Haushalts ermöglichen. Die subjektive Be- stimmung (erstmalige Widmung oder spä- tere Umwidmung) trifft die verfügungsbe- rechtigte Person ausdrücklich oder durch nach außen erkennbares schlüssiges Ver- halten. (3) Wohnraum liegt nicht vor,wenn 1. der Raum dem Wohnungsmarkt nicht generell zur Verfügung steht, weil das Wohnen in einem engen räumlichen Zu- sammenhang an eine bestimmte Tätigkeit geknüpft ist (beispielsweise Wohnraum für Aufsichtsperson auf Betriebsgelände, Hausmeisterwohnung im Schulgebäude) und dies baurechtlich abgesichert ist; 2. der Raum bereits vor dem 30. Dezember 2016 anderen alsWohnzwecken diente; 3. baurechtlich eine Wohnnutzung nicht zulässig und auch nicht genehmigungsfä- hig ist; 4. ein dauerndes Bewohnen unzulässig oder unzumutbar ist,weil der Raum einen schweren Mangel oder Missstand aufweist oder unerträglichen Umwelteinflüssen ausgesetzt ist und die Wiederbewohnbar- keit nicht mit einem objektiv wirtschaft- lichen und zu-mutbaren Aufwand herge- stellt werden kann. Dies ist stets der Fall, wenn die aufzuwendenden Mittel a) nicht innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren durch entsprechende Erträge ausgeglichenwerden können oder b) die Kosten des Abbruchs zuzüglich der Neuerrichtung die eines vergleichbaren Gebäudes erreichen; 5. der Raum aufgrund der Umstände des Einzelfalls nachweislich nicht mehr vom Markt angenommen wird, beispielsweise wegen seiner Größe oder seines Grundris- ses. § 3 Zweckentfremdung (1) Eine Zweckentfremdung liegt insbeson- dere vor,wenn der Wohnraum 1. zu mehr als 50 Prozent der Gesamtfläche für gewerbliche oder berufliche Zwecke verwendet oder überlassen wird (bei bis zu 50 Prozent muss auf der verbleibenden Fläche noch die Führung eines selbststän- digen Haushalts möglich sein); 2. baulich derart verändert oder in einer Weise genutzt wird, dass er für Wohnzwe- cke nicht mehr geeignet ist; 3.für mehr als insgesamt zehn Wochen im Kalenderjahr für Zwecke der Fremdenbe- herbergung genutzt wird; 4.länger als sechs Monate leer steht; 5.beseitigt wird. (2) Eine Zweckentfremdung liegt in der Re- gel nicht vor,wenn 1.Wohnraum leer steht,weil er trotz nach- weislicher, geeigneter Bemühungen über längere Zeit nicht wieder vermietet wer- den konnte; 2. Wohnraum nachweislich zügig umge- baut, instandgesetzt oder modernisiert wird oder alsbald veräußert werden soll und deshalb vorübergehend unbewohnbar ist oder leer steht; 3. eine Wohnung durch eine verfügungs- berechtigte Person zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken mitbenutzt wird, insgesamt jedoch die Wohnnutzung über- wiegt (mehr als 50 Prozent der Gesamtflä- che) und Räume nicht im Sinne vonAbsatz 1 Nummer 2 baulich verändert wurden; 4. Wohnraum nicht ununterbrochen ge- nutzt wird, weil er der verfügungsberech- tigten Person bestimmungsgemäß als Zweit- oder Ferienwohnung dient; 5.der Wohnraummit anderemWohnraum zur weiteren Wohnnutzung zusammenge- legt oder geteilt wird. § 4 Genehmigung (1) Wohnraum darf nur mit der Genehmi- gung der Stadt überwiegend anderen als Wohnzwecken zugeführt werden (Zweck- entfremdung). (2) Einer Genehmigung bedarf es nicht für 1.die anderweitige Verwendung vonWohn- raum, der nach dem 31. Mai 1990 unter wesentlichem Bauaufwand aus Räumen geschaffen wurde, die anderen als Wohn- zwecken dienten oder 2.einen Leerstand vonWohnraum über die Dauer von sechs Monaten hinaus, soweit dieser durch überwiegende schutzwürdige private Interessen gerechtfertigt ist. (3) Die Genehmigung 1. ist zu erteilen,wenn vorrangige öffentli- che Interessen oder schutzwürdige private Interessen das Interesse an der Erhaltung desWohnraums überwiegen, 2. kann im Übrigen erteilt werden, wenn dem Interesse an der Erhaltung des Wohn- raums durch Ausgleichsmaßnahmen in verlässlicher und angemessener Weise Rechnung getragen wird; dies kann durch Bereitstellung von Ersatzwohnraum oder durch eine Ausgleichszahlung geschehen. Die Genehmigung wirkt für und gegen die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnach- folger; das Gleiche gilt für Personen, die den Besitz nach Erteilung der Genehmi- gung erlangt haben. (4) Die Genehmigung der Zweckentfrem- dung ersetzt keine nach anderen Bestim- mungen erforderlichen Genehmigungen (zum Beispiel eine bauordnungsrechtliche Genehmigung für die Nutzungsänderung). § 5 Genehmigung gegen Ersatzwohnraum (1) Bei der Bereitstellung von Ersatzwohn- raum als Ausgleichsmaßnahme gilt: 1. Der Ersatzwohnraum ist im Gebiet der Stadt Heidelberg bereitzustellen. 2. Der Ersatzwohnraum wird von der Per- son bereitgestellt, die die Genehmigung der Zweckentfremdung beantragt hat (oder der sie erteilt wurde). 3. Der Ersatzwohnraum ist innerhalb von zwei Jahren nach der Genehmigung der Zweckentfremdung zu schaffen; bereits vor Antragstellung baurechtlich geneh- migterWohnraum kann nicht mehr als Er- satzwohnraum anerkannt werden. 4.Der Ersatzwohnraumdarf,bezogen auf die Gesamtwohnfläche, nicht kleiner sein als der für eine Zweckentfremdung vorgesehe- ne und diesen imStandardnicht in einer für den allgemeinen Wohnungsmarkt nachtei- ligenWeise unterschreiten.Umgekehrt darf der Standard des Ersatzwohnraums auch nicht deutlich aufwändiger sein. 5. Der Ersatzwohnraum steht dem allge- meinen Wohnungsmarkt so zur Verfü- gung, wie vorher der für eine Zweckent- fremdung vorgesehene. Familiengerechter Wohnraum darf nur durch ebensolchen Wohnraum ersetzt werden; die Zahl der wegfallenden Wohneinheiten soll regel- mäßig wieder erreicht werden. 6. Das Vorhaben muss öffentlich-recht- lich zulässig sein (was insbesondere durch einen entsprechenden positiven Bauvorbe- scheid oder eine Baugenehmigung nachge- wiesenwerden kann). Werden die Voraussetzungen nach Num- mer 3,4 oder 5 nur teilweise erfüllt,kommt als ergänzende Maßnahme eine Aus- gleichszahlung nach § 6 in Betracht, um die Genehmigungsfähigkeit zu erreichen. (2) Wer eine Genehmigung gegen Ersatz- wohnraum beantragt,muss durch ein ver- lässliches und hinreichend konkretes An- gebot glaubhaft machen, 1. dass das Vorhaben zur Errichtung von Ersatzwohnraum die Voraussetzungen des Absatz 1 erfüllenwird und 2. dass die Durchführung des Vorhabens – insbesondere im Hinblick auf die Zwei- Jahres-Frist nach Absatz 1 Nummer 3 – fi- nanziell abgesichert ist. § 6 Genehmigung gegen Ausgleichszahlung (1) Für Ausgleichszahlungen als Aus- gleichsmaßnahme gilt: 1. Die Ausgleichszahlung ist an die Stadt Heidelberg zu leisten; der Betrag wird zweck-gebunden für die Schaffung neu- en Wohnraums verwendet, um durch die Zweckentfremdung bedingte Mehrauf- wendungen für die Allgemeinheit für die Schaffung neuen Wohnraums (teilweise) zu kompensieren. 2.Es kann eine einmalige oder eine laufen- de Ausgleichszahlung festgesetzt werden. a) Ist die Zweckentfremdung auf Dauer angelegt (beispielsweise bei Beseitigung von Wohnraum), ist eine einmalige Aus- gleichszahlung zu leisten.Ihre Höhe rich- tet sich nach den Durchschnittskosten für die Erstellung geförderten Wohnraums ver-gleichbarer Größe und Ausstattung. b) Ist die Zweckentfremdung vorüberge- hender Natur, ist eine laufende, monat- lich zu entrichtende Ausgleichszahlung zu leisten. Ihre Höhe richtet sich nach der Differenz zwischen der ortsüblichen Vergleichsmiete für Wohnraum ver- gleichbarer Größe und Ausstattung und dem ortsüblichen Entgelt oder sonstigen finanziellen Vorteil für die vorgesehene zweckentfremdende Nutzung. c) Erfolgt die Ausgleichszahlung als er- gänzende Maßnahme bei noch nicht aus- reichender anderweitiger Kompensation durch Ersatzwohnraum, richtet sich ihre Höhe nach denUmständen des Einzelfalles. (2) Wer eine Genehmigung gegen Aus- gleichszahlung beantragt,muss glaubhaft machen, dass sie oder er zur Leistung be- reit und im Stande ist. § 7 Negativattest Bei Maßnahmen, für die eine Genehmi- gung nicht erforderlich ist,weil 1.keinWohnraum imSinne des § 2Absatz 3 vorliegt oder 2. keine Zweckentfremdung im Sinne des § 3 Absatz 2 vorliegt oder 3.Genehmigungsfreiheit nach § 4 Absatz 2 besteht, wird auf Antrag ein Negativattest ausge- stellt. § 8 Auskunftspflicht,Betretungsrecht, Einschränkung des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung (1) Die dinglich Verfügungsberechtigten, die Besitzerinnen und Besitzer, die Ver- walterinnen und Verwalter sowie die Ver- mittlerinnen und Vermittler haben der Stadt auf Anforderung im Einzelfall bei Vorliegen eines Anfangsverdachts oder einer auf einer einzelfallbezogenen Tatsa- chenbasis beruhenden konkreten Gefahr eines Verstoßes gegen Vorschriften des Zweckentfremdungsverbotsgesetzes die Auskünfte zu geben und die Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorschriften dieses Geset- zes zu überwachen. Sie haben dazu auch den von der Stadt beauftragten Personen zu ermöglichen, zu angemessener Tages- zeit Grundstücke, Gebäude, Wohnungen und Wohnräume zu betreten. Satz 1 gilt auch für Diensteanbieter im Sinn des Te- lemediengesetzes vom 26. Februar 2007 in der jeweils geltenden Fassung. (2) Auf der Grundlage des Zweckent- fremdungsverbotsgesetzes und der vor- liegenden Satzung wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung ein- geschränkt (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 2 Absatz 1 der Landesverfassung). BEKANNTMACHUNGEN
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