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stadtblatt  / 15. Dezember 2021 11 BEKANNTMACHUNGEN bei jeder Zwischenleerung und sonstigen Abholung 82,50 Euro / Abh. c) Für einen 10 m³-Großraumbehälter - je Tonne Restmüll 120,00 Euro - Behältermiete 29,15 Euro / Monat Hinzu kommen nach Nr. 5.1 die Gebühren für das Einsammeln und Transportie- ren der Abfälle. d) Für einen 35 m³-Großraumbehälter - je Tonne Restmüll 120,00 Euro - Behältermiete 45,35 Euro / Monat Hinzu kommen nach Nr. 5.1 die Gebühren für das Einsammeln und Transportie- ren der Abfälle. 13.4 Die Gebühren für Pressbehälter betragen für einen Behälter für gepressten Ab- fall - je Tonne Restmüll 120,00 Euro - Hinzu kommen nach Nr. 5.1 die Gebühren für das Einsammeln und Transportieren der Abfälle. 14. Für Gewerbebetriebe und vergleichbare Einrichtungen, die von der Verpflich- tung zur Aufstellung von Abfallgefäßen befreit sind (§ 11 Abs. 3 Abfallwirt- schaftssatzung) wird eine Pauschalgebühr von 94,00 Euro pro Jahr erhoben. Hinweis nach § 4 Abs.4 und 5 GemO Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Ba- den-Württemberg oder aufgrund dieses Gesetzes beimZustandekommendieser Satzung, mit Ausnahme der Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung,ist gemäß § 4 Abs.4 und 5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg unbeachtlich, wenn nicht der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg wegen Gesetzwidrigkeit wi- dersprochen hat oder wenn nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder wenn nicht die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift unter Bezeichnung des Sachverhalts,der die Verlet- zung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung in der beschriebenen Art geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. BEKANTMACHUNG 4.Satzung zur Änderung der Büchereisatzung vom 09.12.2021 Auf Grund der §§ 4 und 10 der Gemeinde- ordnung in der Fassung der Bekanntma- chung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), die zuletzt durch Artikel 2 des Ge- setzes vom 2. Dezember 2020 (GBl. S. 1095, 1098) geändert worden ist und der §§ 2, 13 bis 15 des Kommunalabgabengesetzes vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. De- zember 2020 (GBl. S. 1233, 1249) geändert worden ist, hat der Gemeinderat der Stadt Heidelberg am 09.12.2021 folgende Sat- zung beschlossen: Artikel 1 Änderung der Büchereisatzung Die Büchereisatzung vom 20. April 2011 (Heidelberger Stadtblatt vom 11. Mai 2011, berichtigt am 8. Juni 2011), die zu- letzt durch Satzung vom 18. Oktober 2018 (Heidelberger Stadtblatt vom 7. November 2018) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Die Sätze 1 und 2werdenwie folgt gefasst: „Die Stadtbücherei ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Heidelberg nach § 10 Absatz 2 der Gemeindeordnung. Als Bildungs- und Kultureinrichtung ist ihr Zweck die flächendeckende Versorgung der Einwohnerinnen und Einwohner mit Literatur und Information.“ b) In Satz 5 werden dieWörter „bis zum di- gitalen Medium“ durch die Wörter „bis zu digitalen Medien“ ersetzt. c) In Satz 6 werden nach der Angabe „Ver- öffentlichungen,“ die Wörter „Social Me- dia sowie“ eingefügt. 2.§ 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Benut- zungsverhältnisses“ durch das Wort „Be- nutzungsverhältnis“ ersetzt. b) In Absatz 4 wird das Wort „Gebührener- mäßigungstatbeständen“ durch das Wort „Gebührentatbeständen“ ersetzt. 3.§ 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Medien können gegen Vorlage des Be- nutzungsausweises von den Benutzerin- nen und Benutzern ausgeliehen werden. Die von der Stadtbücherei für die Präsenz- nutzung bestimmten Medien können nicht ausgeliehen werden. Medien des Bestsellerservices, DVDs (mit Ausnahme der Sach-DVDs) und Konsolenspiele kön- nen nur gebührenpflichtig ausgeliehen werden. Eine Ausleihe ist ausgeschlossen, wenn die Benutzerin oder der Benutzer mit der Zahlung der Gebühren (§ 11) im Rückstand ist.“ 4.§ 5 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Bei elektronischen Medien erfolgt die Rückgabe automatisch.“ 5.In § 8 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „ins- besondere“ durch das Wort „auch“ ersetzt. 6.§ 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird Satz 7 durch folgenden Satz ersetzt: „Die Erhebung und Speicherung personen- bezogener Daten steht im Einklang mit den Bestimmungen der Europäischen Daten- schutz-Grundverordnung und dem Landes- datenschutzgesetz Baden-Württemberg.“ b) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird ge- strichen. c) Absatz 2 wird aufgehoben. 7.§ 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „ab Ein- gabe in die Büchereisoftware“ durch die Wörter „ab Aktivierung in der Bücherei- software“ ersetzt. b) In Absatz 1 Buchstabe a) wird die Anga- be „18,00 Euro“ durch die Angabe „20,00 Euro“ ersetzt. c) In Absatz 1 Buchstabe c) wird die Anga- be „10,00 Euro“ durch die Angabe „12,00 Euro“ ersetzt. d) In Absatz 1 Buchstabe d) wird die An- gabe „10,00 Euro“ durch die Angabe „12,00 Euro“ ersetzt. e) In Absatz 1 Buchstabe e) wird die An- gabe „9,00 Euro“ durch die Angabe „10,00 Euro“ ersetzt. f) In Absatz 1 Buchstabe f) wird die Anga- be „28,00 Euro“ durch die Angabe „32,00 Euro“ ersetzt. g) In Absatz 2 wird die Angabe „5,00 Euro“ durch die Angabe „6,00 Euro“ ersetzt. h) In Absatz 3 Buchstabe h) wird im zwei- ten Spiegelstrich die Angabe „5,00 Euro“ durch die Angabe „10,00 Euro“ ersetzt. i) In Absatz 5 werden die Wörter „Satzung der Stadt Heidelberg über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungs- gebührenordnung -“ durch das Wort „Ver- waltungsgebührensatzung“ ersetzt. j) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: „Eine Einstufung in die reduzierten Grundgebühren nach Absatz 1 Buchsta- ben d) bis f) erfolgt ausschließlich durch Vorlage geeigneter Nachweise.“ 8.§ 12 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Bei Volljährigkeit ist die Benutzerin oder der Benutzer selbst zur Zahlung der Ge- bühren verpflichtet.“ Artikel 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Heidelberg,den 09.12.2021 Prof.Dr.Eckart Würzner Oberbürgermeister Hinweis nach § 4 Abs.4 und 5 GemO Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund dieses Gesetzes beim Zustandekommen dieser Satzung, mit Ausnahme der Vor- schriften über die Öffentlichkeit der Sit- zung,die Genehmigung oder die Bekannt- machung der Satzung, ist gemäß § 4 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg unbeachtlich, wenn nicht der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 der Gemeindeordnung für Baden-Würt- temberg wegen Gesetzwidrigkeit wider- sprochen hat oder wenn nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde denBeschluss be- anstandet hat oder wenn nicht die Verlet- zung der Verfahrens- oder Formvorschrift unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Ver- letzung in der beschriebenen Art geltend gemacht worden, so kann auch nach Ab- lauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. BEKANNTMACHUNG 6.Satzung zur Änderung der Sondernutzungsgebührensatzung vom 09.12.2021 Auf Grund des § 19Abs.2 des Straßengeset- zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.Mai 1992 (GBl.S.329,ber.S.683),das zuletzt durch Gesetz vom 12. November 2020 (GBl.S.1039) geändert worden ist,und § 4 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl.S.581,ber.S.698),die zuletzt durchAr- tikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2020 (GBl.S.1095,1098) geändert worden ist,hat der Gemeinderat der Stadt Heidelberg am 09.12.2021 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Satzungsänderung Dem § 4 Absatz 1 der Sondernutzungs- gebührensatzung vom 21. Dezember 2010 (Heidelberger Stadtblatt vom 29. Dezem- ber 2010), die zuletzt durch Satzung vom 17. Dezember 2020 (Heidelberger Stadt- blatt vom 23. Dezember 2020) geändert worden ist,wird folgender Satz angefügt: „Die Gebühren für Sondernutzungen gemäß Nummer 4 (Aufstellen von Ge- genständen zum Verkauf), Nummer 5 (Aufstellen von Werbetafeln und Dekora- tionsgegenständen) und Nummer 7 (Auf- stellen von Tischen und Stühlen für einen Gaststättenbetrieb) des Sondernutzungs- gebührenverzeichnisses in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2022 sind in allen Bezirken und Kategorien jeweils um 75 Prozent reduziert und für diese Gebühren wird die Fälligkeit abweichend von § 5 Ab- satz 2 auf den 1.Juli 2022 festgelegt.“ Artikel 2 Inkrafttreten,Außerkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 1.Januar 2022 in Kraft. (2) § 4 Absatz 1 Satz 3 der Sondernutzungs- gebührensatzung vom 21. Dezember 2010 (Heidelberger Stadtblatt vom 29. Dezem- ber 2010),der zuletzt durchArtikel 1 dieser Satzung geändert worden ist, tritt am 31. Dezember 2022 außer Kraft. Heidelberg,den 09.12.2021 Prof.Dr.Eckart Würzner Oberbürgermeister Hinweis nach § 4 Abs.4 und 5 GemO Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund dieses Gesetzes beim Zustandekommen dieser Satzung, mit Ausnahme der Vor- schriften über die Öffentlichkeit der Sit- zung,die Genehmigung oder die Bekannt- machung der Satzung, ist gemäß § 4 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg unbeachtlich, wenn nicht der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 der Gemeindeordnung für Baden-Würt- temberg wegen Gesetzwidrigkeit wider- sprochen hat oder wenn nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder wenn nicht die Ver- letzung der Verfahrens- oder Formvor- schrift unter Bezeichnung des Sachver- halts, der die Verletzung begründen soll,

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