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stadtblatt  / 8. Dezember 2021 7 BEKANNTMACHUNGEN Interreligiöses Kalenderblatt Dezember 2021 12./19. christlich Adventssonntage 08.12. christlich Maria Empfängnis (r.k.) 24.-26.12. christlich Heiligabend und Weihnachten 28.12. christlich Fest der unschuldigen Kinder (r.k.) 30.12. christlich Fest der Heiligen Familie (r.k.) 31.12. christlich Jahreswechsel/Silvester Weitere Informationen unter www.heidelberg.de/kalender-der-religionen Bei der Stadt Heidelberg ist folgende Stelle zu besetzen: Beim Amt für Finanzen, Liegenschaften und Konversion ist in der Abteilung Liegenschaften zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Stelle als Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter (m/w/d) in der Vermögensverwaltung zu besetzen. Die Stelle ist nach Besoldungsgruppe A 9m Landesbesoldungsgesetz Baden- Württemberg (LBesGBW) beziehungsweise Entgeltgruppe 9a des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD-V) zu bewerten. Je nach Entwicklung und Ausgestaltung des Aufgabenbereiches ist eine weitere Perspektive möglich. Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann freuen wir uns auf Ihre Bewerbung mit aussagekräftigen Unterlagen inklusive ein- schlägiger Abschluss- und Arbeitszeugnisse online unter www.heidelberg.de/stellenausschreibungen. Hier finden Sie auch die detaillierte Stellenausschreibung mit den notwendigen Qualifikatio- nen sowie weiteren Informationen. unbeachtlich, wenn nicht der Bürgermeis- ter dem Beschluss nach § 43 der Gemeinde- ordnung für Baden-Württemberg wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbe- hörde den Beschluss beanstandet hat oder wenn nicht die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift unter Bezeichnung des Sachverhalts,der die Verletzung begründen soll,schriftlich geltend gemachtworden ist. Ist eine Verletzung in der beschriebenen Art geltend gemacht worden, so kann auch nachAblauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. BEKANNTMACHUNG 2.Satzung zur Änderung der Fraktionsfinanzierungssatzung vom 10.11.2021 Auf Grund der §§ 4 und 32a Absatz 3 der Gemeindeordnung in der Fassung der Be- kanntmachung vom24.Juli 2000 (GBl.S.581, ber. S. 698), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2.Dezember 2020 (GBl.S.1095, 1098) geändert worden ist, hat der Gemein- derat der Stadt Heidelberg am 10.November 2021 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Änderung der Fraktionsfinanzierungssatzung Dem § 1 der Fraktionsfinanzierungssat- zung vom 7. Mai 2015 (Heidelberger Stadt- blatt vom13.Mai 2015,berichtigt am17.Juni 2015),die zuletzt durch Satzung vom 21.No- vember 2019 (Heidelberger Stadtblatt vom 27. November 2019) geändert worden ist, wird folgender Absatz 6 angefügt: „(6) Für die Kalenderjahre 2021 und 2022 werden die sich nach den §§ 2 bis 4 errech- nenden Auszahlungsbudgets der größe- ren Gruppierungen (Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen, CDU-Fraktion, SPD-Fraktion) um jeweils 8,5 % und die restlichen Aus- zahlungsbudgets um jeweils 6 % reduziert. Aus Satz 1 resultierende Überzahlungen für das Kalenderjahr 2021 werden bei den Teil- betragszahlungen gemäß § 5 für das erste Quartal des Kalenderjahrs 2022 berück- sichtigt und in der Weise verrechnet, dass die Teilbetragszahlungen entsprechend des Rückforderungsbetrages reduziert werden.“ Artikel 2 Inkrafttreten,Außerkrafttreten (1) Diese Satzung wird rückwirkend zum 1. Januar 2021 in Kraft gesetzt. (2) § 1 Absatz 6 der Fraktionsfinanzierungs- satzung vom 7. Mai 2015 (Heidelberger Stadtblatt vom 13. Mai 2015, berichtigt am 17.Juni 2015),die zuletzt durchArtikel 1 die- ser Satzung geändert worden ist, tritt am 31.Dezember 2022 außer Kraft. Heidelberg,den 10.11.2021 Prof.Dr.Eckart Würzner Oberbürgermeister Hinweis nach § 4 Abs.4 und 5 GemO Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund die- ses Gesetzes beim Zustandekommen dieser Satzung, mit Ausnahme der Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Ge- nehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung, ist gemäß § 4 Abs. 4 und 5 der Ge- meindeordnung für Baden-Württemberg unbeachtlich, wenn nicht der Bürgermeis- ter dem Beschluss nach § 43 der Gemeinde- ordnung für Baden-Württemberg wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbe- hörde den Beschluss beanstandet hat oder wenn nicht die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift unter Bezeichnung des Sachverhalts,der die Verletzung begründen soll,schriftlich geltend gemachtworden ist. Ist eine Verletzung in der beschriebenen Art geltend gemacht worden, so kann auch nachAblauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. ÖFFENTLICHE ERINNERUNG An die Zahlung folgender Forderungen wird erinnert: Abschluss- undVorauszahlungenvon Steu- ern,Gebühren und Beiträgen aus Erst- oder Nachveranlagungen nach den zugestellten Bescheiden bzw. Zahlungsaufforderungen, soweit die Zahlungsfrist bereits abgelaufen ist.Für Teilnehmer am SEPA–Lastschrift- mandat gilt die „Öffentliche Erinnerung“ nicht. Ferner erinnert das Amt für Finanzen, Lie- genschaften und Konversion daran, dass jeder Halter eines Hundes im Stadtkreis Heidelberg verpflichtet ist, innerhalb ei- nes Monats nach Beginn des Haltens oder nachdem der Hund das steuerpflichtige Alter von drei Monaten erreicht hat so- wie am Ende der Hundehaltung ebenfalls innerhalb eines Monats dies dem Amt für Finanzen, Liegenschaften und Konversion der Stadt Heidelberg, Abteilung Kasse und Steuern, Friedrich-Ebert-Platz 3, Tel. 58-14 360 mitzuteilen. Die Bankverbindungen der Stadt Heidelberg entnehmen Sie bitte den Ihnen zugegangenenAbgabenbeschei- den und Rechnungen. Stadt Heidelberg,Amt für Finanzen, Lie- genschaften und Konversion, (ehemals Kämmereiamt), Abteilung Kasse und Steuern BEKANNTMACHUNG der Tierseuchenkasse (TSK) Baden- Württemberg - Anstalt des öffentlichen Rechts – Hohenzollernstr.10,70178 Stuttgart Meldestichtag zur Veranlagung zum Tierseuchenkassenbeitrag 2022 ist der 01.01.2022 . Die Meldebögen werden Mitte Dezember 2021 versandt.Sollten Sie bis zum01.01.2022 keinen Meldebogen erhalten haben, rufen Sie uns bitte an. Ihre Pflicht zur Meldung begründet sich auf § 31 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes in Verbindung mit der Beitragssatzung. Viehhändler (Vieheinkaufs- und Viehver- wertungsgenossenschaften) sind zum 1. Februar 2022 meldepflichtig. Die uns be- kannten Viehhändler, Vieheinkaufs- und Viehverwertungsgenossenschaften erhal- ten Mitte Januar 2022 einen Meldebogen. Melde- und beitragspflichtigeTiere sind: Pferde, Schweine, Schafe, Hühner, Trut- hühner/Puten Meldepflichtige Tiere sind: Bienenvöl- ker (sofern nicht über einen Landesver- band gemeldet) Nicht zumeldensind: Rinder einschließ- lich Bisons, Wisenten und Wasserbüffel . Die Daten werden aus der HIT Datenbank (Herkunfts- und Informationssystem für Tiere) herangezogen. Nicht meldepflichtig sind u.a.Gefangen- gehaltene Wildtiere (z.B. Damwild, Wild- schweine), Esel,Ziegen,Gänse und Enten Werden bis zu 25 Hühner und/oder Trut- hühner und keine anderen beitragspflich- tigen Tiere (s.o.) gehalten, entfällt derzeit die Melde- und Beitragspflicht für die Hühner und/oder Truthühner. Für dieMeldung spielt es keine Rolle,ob die Tiere in einem landwirtschaftlichen Be- trieb stehen oder in einer Hobbyhaltung. Zu melden ist immer der gemeinsam ge- haltene Gesamttierbestand je Standort. Unabhängig von der Meldepflicht an die Tierseuchenkasse muss die Tierhaltung bei dem für Sie zuständigen Veterinäramt gemeldet werden. Schweine-, Schaf- und/oder Ziegen sind, unabhängig von der Stichtagsmel- dung an die Tierseuchenkasse BW, bis 15.01.2022 an HIT zu melden. Die Tier- seuchenkasse BW bietet an, die Stich- tagsmeldung an HIT zu übernehmen. Die Voraussetzungen und nähere Infor- mationen erhalten Sie über das Informa- tionsblatt welches mit demMeldebogen verschickt wird. Das Informationsblatt finden Sie auch auf unserer Homepage unter www.tsk-bw.de . Es wird noch auf die Meldepflicht von Bie- nenvölkern hingewiesen. Die Völkermel- dungen der Imker an ihren örtlichen Im- kerverein werden von diesem an einen der beiden Landesverbändeweiter gemeldet.Ist ein Imker nicht organisiert oder in einem Verein, der keinem der beiden Landesver- bände angeschlossen ist,müssen die Völker bei der Tierseuchenkasse gemeldet werden. Ab sofort sind Stichtagmeldungen per Fax nicht mehr möglich .Bitte melden Sie online,oder über den auf demMeldebogen aufgedruckten QR-Code oder per Post. Auf unserer Homepage erhalten Sie wei- tere Infos zur Melde- und Beitragspflicht, Leistungen der Tierseuchenkasse sowie über die einzelnenTiergesundheitsdienste. Zudem können Sie, als gemeldeter Tierbe- sitzer, Ihr Beitragskonto (gemeldeter Tier- bestand der letzten 3 Jahre,etc.) einsehen. Telefon: 0711 / 9673-666; E-Mail: beitrag@ tsk-bw.de; Internet: www.tsk-bw.de GREMIENSITZUNGEN Bezirksbeirat Rohrbach: Mittwoch, 8.Dezember,18 Uhr,Mensa der IGH,Baden- Badener Straße 14 Gemeinderat: Donnerstag,9.Dezember,16 Uhr,Rathaus,Marktplatz 10 Tagesordnungen stehen unter www.gemeinderat.heidelberg.de .

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