stadtblatt zum Blättern
stadtblatt / 10. November 2021 9 BEKANNTMACHUNGEN Bei der Stadt Heidelberg sind folgende Stellen zu besetzen: Das Amt für Verkehrsmanagement sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt für den Zeit- raum von 4 Jahren eine Person für die Koordination Datenmanagement Fahrzeug-Sharing und Parkraum (m/w/d). Die Bezahlung erfolgt nach Entgeltgruppe 11 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD-V). Das Kinder- und Jugendamt sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine pädagogische Fachkraft (m/w/d) im Jugendzentrum Emmertsgrund im Umfang von 35,75 Wochenstunden. Die Beschäftigung erfolgt zunächst befristet für 1 Jahr und bietet bei Bewährung die Perspektive auf unbefristete Weiterbeschäftigung im Um- fang von mindestens 12 Wochenstunden. Je nach Qualifikation ist eine Eingruppierung bis Entgeltgruppe S 11b vorgesehen. Beim Bürger- und Ordnungsamt ist in der Abteilung Gewerberecht zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Stelle als Marktaufseherin/Marktaufseher (m/w/d) für den Bereich der Heidelberger Wochenmärkte zu besetzen. Die Stelle ist nach Entgeltgruppe 5 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD-V) zu bewerten. Beim Stadtplanungsamt ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine unbefristete Stelle als Technische Zeichnerin/Technischer Zeichner beziehungsweise Bauzeichnerin/Bauzeichner (m/w/d) in Vollzeit zu besetzen. Die Bezahlung erfolgt nach Entgeltgruppe 6 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD-V). Beim Bürger- und Ordnungsamt suchen wir zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine/einen Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter (m/w/d) in der Abteilung Bürgerdienste und Wahlen für das Sachgebiet Kfz-Zulassungsstelle. Die Stelle ist nach Entgeltgruppe 8 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD-V) beziehungsweise Besoldungsgruppe A 8 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW) zu bewerten. Beim Bürger- und Ordnungsamt suchen wir zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine/einen Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter (m/w/d) für die Abteilung Zuwanderungsangelegenheiten. Die Stelle ist nach Entgeltgruppe 9a des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD-V) beziehungsweise Besoldungsgruppe A 8 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW) zu bewerten. Eine Perspektive nach A 9m Landesbesoldungsgesetz Baden-Würt- temberg (LBesGBW) ist mittelfristig möglich. Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann freuen wir uns auf Ihre Bewerbung mit aussagekräftigen Unterlagen inklusive ein- schlägiger Abschluss- und Arbeitszeugnisse online unter www.heidelberg.de/stellenausschreibungen Hier finden Sie auch die detaillierte Stellenausschreibung mit den notwendigen Qualifikatio- nen sowie weiteren Informationen. § 3 Inhalt und Rechtswirksamkeit der Veränderungssperre Im räumlichen Geltungsbereich der Ver- änderungssperre dürfen 1. Vorhaben im Sinne des § 29 Baugesetz- buch (das sind Vorhaben, die die Errich- tung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und einer bauaufsichtlichen Genehmi- gung oder Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden müssen) nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; 2. erhebliche oder wesentlich wertstei- gernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Verände- rungen nicht genehmigungs-, zustim- mungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. § 4 Ausnahmen von der Veränderungssperre Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Ver- änderungssperre eine Ausnahme zugelas- sen werden. § 5 Bestandsschutz gegenüber der Veränderungssperre Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich geneh- migt worden oder aufgrund eines anderen baurechtlichen Verfahrens zulässig sind sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nut- zung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. § 6 Rechtskraft Die Satzung tritt am Tage ihrer ortsübli- chen Bekanntmachung in Kraft. Für ihr Außerkrafttreten gilt § 17 Bauge- setzbuch. Danach tritt die Veränderungs- sperre nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der ersten Zurückstellung eines Baugesu- ches nach § 15 Absatz 1 BauGB abgelaufe- ne Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern und – sofern es besondere Umstände erfordern – bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und so- weit der Bebauungsplan für das in § 2 ge- nannte Gebiet rechtverbindlich wird. Heidelberg,den 25.Oktober 2021 gez.Prof.Dr.Eckart Würzner Oberbürgermeister Mit dieser Bekanntmachung tritt die Ver- änderungssperre gemäß § 16 Absatz 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) in Verbindung mit § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 BauGB in Kraft. Jedermann kann die Satzung der Stadt Heidelberg über die Veränderungssperre für den Bereich Altstadt – „Villenanlagen oberhalb des Schlosses“ im Technischen Bürgeramt der Stadt Heidelberg einse- hen und Auskunft über den Inhalt erhal- ten. Aufgrund der Corona-Pandemie hat das Technische Bürgeramt aktuell nur Dienstag von 11.00 Uhr bis 12.30 Uhr und Donnerstag von 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr geöffnet. An den übrigen Tagen ist eine Einsichtnahme in die Planunterlagen nur nach terminlicher Absprache unter der Telefonnummer 06221 – 58 25150 oder per E-Mail unter bauberatung@heidelberg.de möglich. Technisches Bürgeramt Verwaltungsgebäude Prinz Carl,EG Kornmarkt 1 69117 Heidelberg Telefonische Erreichbarkeit (vorbehaltlich Änderungen) Montag 8.00 bis 12.00 Uhr Dienstag 8.00 bis 16.00 Uhr Mittwoch 8.00 bis 16.00 Uhr Donnerstag 8.00 bis 17.30 Uhr Freitag 8.00 bis 12.00 Uhr Hinweise: Gemäß § 215 Absatz 1 BauGB werden un- beachtlich 1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvor- schriften, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennut- zungsplans und 3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Heidelberg unter Dar- legung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Auf die Vorschriften des § 18 Absatz 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre nach § 18 BauGB und des § 18 Absatz 3 BauGB über das Er- löschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. Auf § 4 Absatz 4 und 5 der Gemeindeord- nung für Baden-Württemberg wird eben- falls hingewiesen: Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund der beim Zustandekommen dieser Sat- zung, mit Ausnahme der Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung ist gemäß § 4 Absatz 4 und 5 der Gemeindeordnung für Baden-Würt- temberg unbeachtlich, wenn nicht der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 der Gemeindeordnung für Baden-Würt- temberg wegen Gesetzwidrigkeit wider- sprochen hat oder wenn nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder wenn nicht die Ver- letzung der Verfahrens- oder Formvor- schrift unter Bezeichnung des Sachver- halts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 gel- tend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jeder- mann diese Verletzung geltend machen. Heidelberg,den 25.Oktober 2021 Stadt Heidelberg Stadtplanungsamt ORTSÜBLICHE BEKANNTMACHUNG Aufhebung des Einleitungsbeschlusses für den vorhabenbezogenen Bebau- ungsplan Handschuhsheim „Campus Hotel,Berliner Straße“ Der Gemeinderat der Stadt Heidelberg
RkJQdWJsaXNoZXIy NjQ3NzI2