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stadtblatt  / 27. Oktober 2021 9 BEKANNTMACHUNGEN BEKANNTMACHUNG Nutzungsbedingungen für die Grillhütten der Stadt Heidelberg vom 14.Oktober 2021 Teil 1 Zulassungsvoraussetzungen Für die Zulassung zur Nutzung einer der Grillhütten der Stadt Heidelberg durch natürliche oder juristische Personen (im Folgenden „Mieter“ genannt, wobei Per- sonen jeden Geschlechts umfasst sind) gelten die nachstehenden Bedingungen: § 1 Öffentliche Einrichtung (1) Die städtischen Grillhütten sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Heidelberg und dienen als Erholungs- einrichtungen der Erholungs- und Frei- zeitgestaltung, beispielsweise für private Feiern. Sie sollen aber auch zu pädago- gischen oder zu Zwecken der (Umwelt-) Bildung zur Verfügung stehen. Alle voll- jährigen natürlichen oder juristischen Personen haben das Recht, im Rahmen des tatsächlich Möglichen und des recht- lich Zulässigen die Grillhütten im Rah- men dieser Bedingungen nach gleichen Grundsätzen zu nutzen. (2) Die Grillhütten werden nur für solche Veranstaltungen zur Verfügung gestellt, die mit ihrer Widmung in Einklang ste- hen. (3) Eigene Veranstaltungen der Stadt Hei- delberg haben Vorrang. Eine Nutzung durch Dritte wird daher abgelehnt,wenn sie zeitlich mit einer Veranstaltung der Stadt kollidiert. (4) Die Grillhütten werden im Rahmen eines entgeltlichen, privatrechtlichen Mietvertrages zur Verfügung gestellt. Eine Nutzung ist nur zulässig, wenn der Mieter die in Teil 2 dieser Nutzungsbe- dingungen festgelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen Grillhütten an- erkennt. (5) Die Stadt behält sich bei Verstößen gegen die vertraglichen Pflichten oder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Grillhütten, insbesondere im Falle der missbräuchlichen Nutzung der Grillhüt- te, den Ausschluss von künftigen Nut- zungen vor. § 2 Grillhütten und Benutzungszeiten (1) Als Grillhütten stehen die Hellenbach- grillhütte in Heidelberg-Handschuhs- heim und die Pferchelgrillhütte in Hei- delberg-Ziegelhausen zur Verfügung. Jede Grillhütte bietet Platz für rund 70 Personen. (2) Die Regelbenutzungszeiten erstre- cken sich täglich von Montag bis Sonntag wie folgt: 1. Halbtags a) von 11.00 Uhr bis 16.30 Uhr oder b) von 17.00 Uhr bis 24.00 Uhr. 2. Ganztags von 11.00 Uhr bis 24.00 Uhr. § 3 Abschluss des Mietvertrages (1) Die auf den Abschluss des Mietver- trages gerichtete Buchungsanfrage ist nur online über die städtische Homepage möglich (Buchungsportal „Natürlich Heidelberg“). (2) Um einschätzen zu können, ob eine forstrechtliche Genehmigung zu bean- tragen ist, sind Mietinteressenten ver- pflichtet, im Rahmen der Buchungsan- frage Angaben zu machen, 1. ob sie mit einer Personenzahl von mehr als 70 rechnen und 2. ob die geplante Nutzung einen ge- werblichen oder kommerziellen Cha- rakter hat. (3) Ein Mietvertrag kommt mit Bestä- tigung der Buchungsanfrage durch die Stadt zustande. Er steht ggf. unter der aufschiebenden Bedingung, dass die nach Absatz 2 erforderliche forstrechtli- che Genehmigung vorgelegt wird. Teil 2 Allgemeine Geschäftsbedingungen Für sämtliche Mietverträge zur Nutzung städtischer Grillhütten gelten die nach- stehenden Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen Grillhütten (AGB Grillhütten): § 1 Örtliche Gegebenheiten (1) Die Hellenbachgrillhütte befindet sich in Heidelberg-Handschuhsheim in einem ehemaligen Steinbruch und bietet Platz für rund 70 Personen. Das Gelände verfügt weder über Strom, Wasser noch über sanitäre Einrichtungen; es ist nicht beleuchtet. Es umfasst eine große offene Schutzhütte, eine Grillstelle in der Hüt- te, eine Grillstelle im Freien, Sitzgruppen innerhalb und außerhalb der Hütte, eine Naturarena sowie „Neu Hillenbach“ (ein eigenes Dorf für Kinder mit Sandplatz). (2) Die Pferchelgrillhütte befindet sich im Wald von Heidelberg-Ziegelhausen und bietet Platz für rund 70 Personen. Das Gelände verfügt weder über Strom noch über sanitäre Einrichtungen; es ist nicht beleuchtet. Es umfasst eine große offene Schutzhütte, eine Grillstelle in der Hütte, eine Grillstelle im Freien, Sitz- gruppen innerhalb und außerhalb der Hütte sowie eine Wasserentnahmestelle. An das Gelände grenzt ein (öffentlicher) Waldspielplatz. (3) Nur die Pferchelgrillhütte verfügt über einen Wasseranschluss (Trinkwas- ser). Der Wasseranschluss steht nur in der Zeit vom 1. Mai bis 30. Oktober zur Verfügung. (4) Es wird empfohlen, für die Dauer der Nutzung mobile Toiletten anzumieten. Für deren Aufstellung sind die ausgewie- senen Flächen zu verwenden. § 2 Allgemeiner Nutzungszweck; besondere Veranstaltungen (1) Die Grillhütten der Stadt dienen als Erholungseinrichtungen der Erholungs- und Freizeitgestaltung (beispielsweise für private Feiern), sollen aber auch zu pädagogischen oder Zwecken der (Um- welt-)Bildung zur Verfügung stehen (all- gemeiner Nutzungszweck). (2) Veranstaltungen zu Zwecken nach Ab- satz 1 1. für (voraussichtlich) mehr als 70 Per- sonen oder 2. die einen gewerblichen oder kom- merziellen Charakter haben, gelten als besondere Veranstaltungen. Sie können nur stattfinden, wenn eine gesonderte forstrechtliche Genehmigung erteilt wurde, die in der Regel mit weite- ren Kosten verbunden ist.Der Mietvertrag steht insoweit unter einer aufschieben- den Bedingung. § 3 Nutzungszeiten und Mietpreise (1) Für die Nutzung der Grillhütten zu den Regelbenutzungszeiten werden die nachfol- genden Mietpreise erhoben,wobei die Nutzungszeit spätestens um 24.00 Uhr endet. 1. Sommersaison: März bis Oktober Nutzungszeit 11.00 bis 16.30 Uhr 17.00 bis 24.00 Uhr 11.00 bis 24.00 Uhr Montag bis Donnerstag 35 Euro 71 Euro 100 Euro Freitag bis Sonntag 57 Euro 86 Euro 129 Euro 2. Wintersaison: November bis Februar Nutzungszeit 11.00 bis 16.30 Uhr 17.00 bis 24.00 Uhr 11.00 bis 24.00 Uhr Montag bis Donnerstag 29 Euro 42 Euro 57 Euro Freitag bis Sonntag 42 Euro 57 Euro 71 Euro (2) Abweichend von Absatz 1 gelten für die Nutzung der Grillhütten zu den Regelbenut- zungszeiten durch eingetragene Vereine, die ihren Sitz in Heidelberg haben, die nach- folgenden Mietpreise,wobei auch hier die Nutzungszeit spätestens um 24.00 Uhr endet. 1. Sommersaison: März bis Oktober Nutzungszeit 11.00 bis 16.30 Uhr 17.00 bis 24.00 Uhr 11.00 bis 24.00 Uhr Montag bis Donnerstag 25 Euro 50 Euro 70 Euro Freitag bis Sonntag 40 Euro 60 Euro 90 Euro 2. Wintersaison: November bis Februar Nutzungszeit 11.00 bis 16.30 Uhr 17.00 bis 24.00 Uhr 11.00 bis 24.00 Uhr Montag bis Donnerstag 20 Euro 30 Euro 40 Euro Freitag bis Sonntag 30 Euro 40 Euro 50 Euro (3) Die genannten Beträge sind Brutto-Beträge, die die gesetzliche Umsatzsteuer ent- halten. § 4 Ermäßigung der Mietpreise (1) Ein ermäßigter Mietpreis gilt 1. für Veranstaltungen im Rahmen des städtischen Veranstaltungsprogram- mes „Natürlich Heidelberg“, 2. für Veranstaltungen im Rahmen des städtischen Ferienprogrammes sowie 3. bei Waldbrandgefahr der Stufe 5. Es ist der volle Mietpreis bei der An- mietung zu entrichten. Es kann nach- träglich ein Antrag auf Reduzierung des Mietpreises durch den Nutzer ge- stellt werden. Vom Nutzer muss der Nachweis erbracht werden, dass Wald- brandstufe 5 bestand. Dieser errechnet sich (auch für Vereine) aus dem Mietpreis nach § 3 Absatz 1,wel- cher um 50% ermäßigt und anschließend auf volle Euro aufgerundet wird. (2) Die Stadt kann von den Nutzungszei- ten und Mietpreisen nach § 3 in begrün- deten Ausnahmefällen abweichen und kann die Mietpreise im Einzelfall auch ganz erlassen. § 5 Absage gebuchter Nutzungszeiten (Rücktritt) (1) Die Stadt ist unbeschadet weiterge- hender gesetzlicher Rechte zum Rück- tritt vom Mietvertrag berechtigt,wenn 1. der Mieter das Entgelt bei Abholung des Schlüssels nicht entrichtet, 2. der Mieter die Grillhütte zu einem nach § 2 nicht zulässigen Zweck nutzt bzw. nutzen will, 3. aufgrund der Stadt nach Vertrags- schluss bekannt gewordener Um- stände durch die (geplante) Nutzung Störungen der öffentlichen Sicher- heit und Ordnung oder Personen- und Sachschäden drohen, 4. die für die Nutzung erforderlichen behördlichen Genehmigungen oder Erlaubnisse nicht erteilt werden. Der Rücktritt ist dem Mieter gegenüber unverzüglich schriftlich oder per E-Mail zu erklären. (2) Der Mieter kann bis zu vier Wochen vor Beginn der Nutzung ohne Angabe von Gründen von der Buchung zurück- treten. Es entstehen in diesem Fall keine Kosten. Der Rücktritt hat gegenüber der Stadt schriftlich oder per E-Mail zu erfol- gen. Wenn eine Absage kurzfristiger als vier Wochen vor der geplanten Nutzung bei der Stadt eingeht, ist das volle Entgelt zu entrichten. (3) Der Mieter hat bei Waldbrandgefahr der Stufe 5 (sehr hohe Gefahr) ein fristlo- ses Sonderrücktrittsrecht.Es entstehen in

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