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stadtblatt  / 27. Oktober 2021 10 BEKANNTMACHUNGEN diesemFall keine Kosten.Der Rücktritt hat gegenüber der Stadt schriftlich oder per E- Mail mit dem entsprechenden Nachweis der Waldbrandstufe 5 zu erfolgen. Sofern bei bereits ausgegebenen Schlüsseln die Schlüsselrückgabe nicht vor der gebuch- ten Nutzungszeit erfolgt, kann von dem Sonderkündigungsrecht kein Gebrauch gemacht werden. Waldbrandgefahr der Stufe 4 (hohe Gefahr) berechtigt den Mie- ter dagegen nicht zum Rücktritt. § 6 Zahlung des Mietpreises (1) Der Mietpreis ist bei Abholung des Schlüssels im Buchungsbüro von „Na- türlich Heidelberg“ bar zu bezahlen; der Empfang wird quittiert. (2) Bei Nichtabholung des Schlüssels wird der Mietpreis mit Beginn der gebuchten Nutzungszeit fällig. Die Stadt stellt in diesen Fällen den geschuldeten Betrag in Rechnung. Die Stadt Heidelberg ist zudem berechtigt für den zusätzlichen Bearbeitungsaufwand einen pauschalen Betrag von 76,00 Euro in Rechnung zu stellen. § 7 Abholung und Rückgabe des Schlüssels; Kaution (1) Der Schlüssel kann eine Woche vor der Veranstaltung beim Buchungsbüro von Natürlich Heidelberg abgeholt werden. Dabei ist eine Kaution in Höhe von 50 Euro in bar zu hinterlegen. (2) Der Schlüssel ist zeitnah, spätestens jedoch eine Woche nach Ende der Nut- zung im Rahmen der Öffnungszeiten des Buchungsbüros, zurückzugeben. Die Kaution wird in dem Zuge bar erstattet. (3) Werden Schlüssel vom Mieter nicht fristgerecht zurückgegeben, ist die Stadt berechtigt, die Schließanlage sowie 20 Schlüssel auf Kosten des Mieters auszu- tauschen und den entsprechenden Be- trag in Rechnung zu stellen. Der Mieter kann von der weiteren Nutzung der Grill- hütte ausgeschlossen werden. § 8 Allgemeine Nebenpflichten des Mie- ters (1) Der gesamte überlassene Bereich ist pfleglich zu behandeln. (2) Der Mieter ist verpflichtet, die in den Grillhütten ausgehängten Sicherheits- hinweise sowie die Brandschutzordnung zu beachten und seine Gäste zur Beach- tung aufzufordern. (3) Der Mieter ist verpflichtet, den einge- zäunten Bereich einschließlich der Grill- hütte nach der Veranstaltung auf eigene Kosten zu reinigen. Vom Mieter aufge- stellte mobile Toiletten sind spätestens drei Tage nach der Veranstaltung zu ent- fernen. (4) Das Abstellen von Gegenständen so- wie der Auf- und Abbau erfolgen nur während der gebuchten Zeit, sodass vor- herige bzw. nachfolgende Mieter nicht in ihren Nutzungsrechten beeinträchtigt werden. (5) Bei einer Abendnutzung der Grillhüt- ten sind sämtliche Reinigungsarbeiten bis spätestens 10.00 Uhr des folgenden Tages abzuschließen. (6) Der Mieter verpflichtet sich,die zuläs- sige Personenanzahl nicht zu überschrei- ten. Diese liegt bei 70 Personen, sofern sich nicht aus einer forstrechtlichen Ge- nehmigung etwas anderes ergibt. (7) Der Grillofen in der Grillhütte ist aus- schließlich mit Holzkohle zu betreiben, vorzugsweise mit Produkten aus legaler und nachhaltiger Bewirtschaftung von Wäldern, beispielsweise mit den Siegeln PEFC (Programme for the Endorsement of Forest Certification Schemes), FSC (Fo- rest Stewardship Council) oder mit dem Naturland-Label. (8) Übernachtungen auf demGelände,das Aufstellen von Zelten sowie der Einsatz von Verstärkeranlagen sind verboten. (9) Bei Waldbrandgefahr der Stufe 4 (hohe Gefahr) darf Grillfeuer nur noch inner- halb der Grillhütte gemacht werden. Bei Waldbrandgefahr der Stufe 5 ist darüber hinaus Grillen mit Grillkohle nicht er- laubt; es kann allerdings ein eigener Gas- grill innerhalb der Hütte genutzt werden. (10) Kommt der Mieter seinen Pflichten zur Reinigung, zur Räumung des Ge- ländes oder zur Entfernung mobiler To- iletten nicht fristgerecht nach, kann die Stadt dies auf seine Kosten veranlassen bzw. dem Mieter die durch den Einsatz eigenen Personals entstandenen Kosten in Rechnung stellen. § 9 Wald- und umweltbezogene Pflichten des Mieters; Anfahrt (1) Gesperrte Waldwege dürfen – bis auf die Zufahrt zu den Grillhütten – nicht befahren werden. Den Weisungen städ- tischer Beschäftigter, insbesondere des Forstpersonals, ist Folge zu leisten. (2) Die direkte Zufahrt zur Pferchelgrill- hütte darf nur zur Anlieferung bzw. zum Abbau genutzt werden. Fahrzeuge sind auf dem unteren Parkplatz abzustellen. (3) Bei der Hellenbachgrillhütte sind beide Eingänge abzuschließen. Der um- liegende Steinbruchbereich ist ein be- sonderes geschütztes Biotop. Alle Hand- lungen, die zu einer Zerstörung oder einer erheblichen Beeinträchtigung des Biotops führen können (insbesondere das Begehen) sind verboten. § 10 Missbräuchliche Nutzung Die Stadt behält sich bei Verstößen gegen die vertraglichen Pflichten oder diese All- gemeinen Geschäftsbedingungen, insbe- sondere im Falle der missbräuchlichen Nutzung der Grillhütte, den Ausschluss von künftigen Buchungen vor. § 11 Schäden und Haftung (1) Die Stadt überlässt dem Mieter die Grillhütten zu der vereinbarten Benut- zung in dem Zustand, in dem sie sich be- finden. Sie übernimmt keine Gewähr für die Geeignetheit der Grillhütten für die Zwecke des Mieters. (2) Der Mieter ist verpflichtet, die Grill- hütte vor der Benutzung auf ihre ord- nungsgemäße Beschaffenheit für den gewollten Zweck zu überprüfen und fest- gestellte Schäden gegenüber der Stadt anzuzeigen. Schäden sollen mit Fotos do- kumentiert werden. (3) Die Haftung richtet sich im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften. § 12 Datenschutz Personenbezogenen Daten werden im Rahmen des gesetzlichen Datenschut- zes verarbeitet. Einzelheiten sind in der Datenschutzerklärung der Stadt für das Buchungsportal „Natürlich Heidelberg“ geregelt. Teil 3 Inkrafttreten Diese Nutzungsbedingungen treten am 01.11.2021 in Kraft.Gleichzeitig treten die bisherigen Nutzungsbedingungen vom 17.Mai 2018 außer Kraft. Heidelberg, den 14. Oktober 2021 Prof. Dr. Eckart Würzner Oberbürgermeister Hinweis nach § 4 Abs. 4 und 5 GemO Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeord- nung für Baden-Württemberg oder auf- grund dieses Gesetzes beim Zustande- kommen dieser Satzung, mit Ausnahme der Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung, ist ge- mäß § 4 Abs. 4 und 5 der Gemeindeord- nung für Baden-Württemberg unbe- achtlich, wenn nicht der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 der Gemeinde- ordnung für Baden-Württemberg wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung die Rechtsauf- sichtsbehörde den Beschluss beanstan- det hat oder wenn nicht die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift un- ter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schrift- lich geltend gemacht worden ist.Ist eine Verletzung in der beschriebenen Art geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jeder- mann diese Verletzung geltend machen. Impressum Herausgeberin Stadt Heidelberg, Amt für Öffentlichkeitsarbeit, Markt- platz 10, 69045 Heidelberg 06221 58-12000 oeffentlichkeitsarbeit@ heidelberg.de Amtsleitung Achim Fischer (af) Redaktion Eberhard Neudert- Becker (neu), Sascha Balduf (sba), Christian Beister (chb), Christiane Calis (cca), Christina Euler (eu), Lisa Grüterich (lgr), Timm Herre (tir), Claudia Kehrl (ck), Anna-Le- na Kiewiet (kie), Nina Stöber (stö), Carina Troll (cat) Druck und Vertrieb Rhein-Neckar-Zeitung GmbH Vertrieb-Hotline 0800 06221-20 Hotline der Stadt Heidelberg 06221 58-10580 oder 115 Lob und Kritik 06221 58-11580 Stadt Heidelberg online www.heidelberg.de Interreligiöses Kalenderblatt November 2021 christlich 01.11. Allerheiligen (kath.) Baha’i 01.11. Geburt des Báb christlich 02.11. Allerseelen (kath.) Baha’i 02.11. Geburt des Religionsgründers Baha’u’llah christlich 17.11. Buß- und Bettag (ev.) christlich 21.11. Ewigkeitssonntag (ev.) / Christkönigstag (kath.) Baha’i 25.11. Tag des Bundes Baha’i 27.11. Hinscheiden Abdu’l-Bahás, Sohn von Baha’u’llah christlich 28.11. 1. Advent jüdisch 29. 11. Chanukka - Lichterfest Weitere Informationen unter www.heidelberg.de/kalender-der-religionen

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