stadtblatt zum Blättern
11 stadtblatt / 20. Oktober 2021 BEKANNTMACHUNGEN Bei der Stadt Heidelberg sind folgende Stellen zu besetzen: Beim Referat des Oberbürgermeisters ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Stelle als Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter im Bereich protokol- larische Angelegenheiten und Repräsentation (m/w/d) in der Abteilung „Protokollarische Angelegenheiten, Internationale Beziehungen und Bürger- schaftliches Engagement“ im Bereich Internationales, Strategie und Protokoll zu besetzen. Die Stelle ist nach Besoldungsgruppe A 10 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBes-GBW) beziehungsweise Entgeltgruppe 9c des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD-V) zu bewerten. Nach mehrjähriger Tätigkeit und entsprechender Erfahrung ist eine berufliche Perspektive nach Besoldungsgruppe A 11 LBesGBW beziehungsweise Entgeltgruppe 10 TVöD-V möglich. Es können sich daher auch Personen bewerben, die sich bereits in Besol- dungsgruppe A 11 LBesGBW beziehungsweise Entgeltgruppe 10 TVöD-V befinden. Beim Referat des Oberbürgermeisters ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Stelle als Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter (m/w/d) bei den Sitzungsdiensten zu besetzen. Die Stelle ist nach Besoldungsgruppe A 10 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW) beziehungsweise Entgeltgruppe 9c des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD-V) zu bewerten. Bei entsprechender Erfahrung und Bewährung kann perspektivisch eine Beförderung nach Besoldungsgruppe A 11 LBesGBW beziehungsweise Entgeltgruppe 10 TVöD- V in Aussicht gestellt werden. Es können sich daher auch Personen bewerben, die sich bereits in Besoldungsgruppe A 11 LBes-GBW beziehungsweise Entgeltgruppe 10 TVöD-V befinden. Beim Amt für Digitales und Informationsverarbeitung ist zum nächstmöglichen Zeit- punkt eine Stelle als Schul-IT Managerin/Schul-IT Manager (m/w/d) in der Abteilung Anwender- und Systemservice in der Entgeltgruppe 9b des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD-V) zu besetzen. Die Berufsfeuerwehr sucht zum 01. Oktober 2022 mehrere Personen zur Ausbildung als Brandmeisterin/Brandmeister (m/w/d) im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst. Damit verbunden ist auch die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe als Stadtbrandmeisterin/Stadtbrandmeister in Besoldungsgruppe A 7 LBesGBW. Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann freuen wir uns auf Ihre Bewerbung mit aussagekräftigen Unterlagen inklusive einschlä- giger Abschluss- und Arbeitszeugnisse online unter www.heidelberg.de/stellenausschreibungen. Hier finden Sie auch die detaillierten Stellenausschreibungen mit den notwendigen Qualifika- tionen sowie weiteren Informationen. Amtsanzeiger vom 2. November 1979) au- ßer Kraft. Heidelberg, den 14. Oktober 2021 Prof. Dr. Eckart Würzner Oberbürgermeister Hinweis nach § 4 Abs. 4 und 5 GemO Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund dieses Gesetzes beim Zustandekommen dieser Satzung, mit Ausnahme der Vor- schriften über die Öffentlichkeit der Sit- zung,die Genehmigung oder die Bekannt- machung der Satzung, ist gemäß § 4 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg unbeachtlich, wenn nicht der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 der Gemeindeordnung für Baden-Würt- temberg wegen Gesetzwidrigkeit wider- sprochen hat oder wenn nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde denBeschluss be- anstandet hat oder wenn nicht die Verlet- zung der Verfahrens- oder Formvorschrift unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Ver- letzung in der beschriebenen Art geltend gemacht worden, so kann auch nach Ab- lauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. BEKANNTMACHUNG Ri c h t l i n i en der Stadt Heidelberg für gewerbliche Sondernutzungen (Sondernutzungsrichtlinien Gewerbe – SRG) vom 14. Oktober 2021 1.Erlaubnis 1.1 Diese Richtlinien binden das dem Oberbürgermeister und der Oberbürger- meisterin zustehende Ermessen bei der Entscheidung über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach § 16 Stra- ßengesetz Baden-Württemberg (StrG) in der jeweils gültigen Fassung.Sie betreffen gewerbliche Nutzungen der Straßen und Plätze zum Aufstellen von Werbetafeln, Warenständern und Dekorationsgegen- ständen. Soweit diese Richtlinien keine Regelungen treffen, wird das Ermessen im Rahmen der allgemeinen rechtlichen Vorgaben pflichtgemäß ausgeübt werden. 1.2 Diese Richtlinien gelten nur für gewerb- liche Sondernutzungen,die von Gewerbebe- trieben ausgeübt werden, deren Geschäfts- räume in an die Straße angrenzenden Gebäuden ständig untergebracht sind. 2.Allgemeines 2.1 Durch gewerbliche Sondernutzungen darf der Gemeingebrauch nicht mehr als notwendig eingeschränkt werden. Die verkehrliche Nutzung der Straße muss gewährleistet bleiben. Wird die verkehr- liche Nutzung unzumutbar oder mit einer Gefahr für die Verkehrsteilnehmer oder Dritte eingeschränkt, darf die be- antragte gewerbliche Sondernutzung nicht erlaubt werden. Für Fußgänger und Fußgängerinnen und die sonstigen Ver- kehrsteilnehmer und Verkehrsteilneh- merinnen muss bei Gehwegen eine Rest- straßenbreite von mindestens 1,50 m verbleiben. Bei Bedarf kann im Einzelfall die Reststraßenbreite im erforderlichen Umfang erweitert werden. 2.2 Durch die gewerbliche Sondernutzung dürfen keine Gesetzesverstöße begangen werden. Insbesondere sind die Belange des Jugendschutzes und des Polizeirechts zu wahren. 2.3 Gebäudeeingänge und Grundstückszu- gänge müssen vollständig von Gegenstän- den freigehalten werden. Die zum Aufstel- len erlaubten Gegenstände müssen vor dem Gebäude,in demsich der beworbene Betrieb befindet,und unmittelbar an dessenAußen- wand aufgestellt werden. Sie sollen von der Gebäudeaußenwand bis zu höchstens 1,50 m in den Straßenraumragen und eineHöhe von bis zu höchstens 1,50mhaben. 2.4 Die von der Sondernutzung erfassten Gegenstände müssen verkehrssicher auf- gestellt werden. Sie müssen auch bei Wind ausreichend standsicher und auch bei Dun- kelheit deutlich erkennbar sein. Es dürfen keine über dieAufstellfläche in den Gehweg hinausragende Teile verwendet werden. 2.5 Die aufgrund der Sondernutzungs- erlaubnis auf der Straße aufgestellten Gegenstände müssen täglich nach Ge- schäftsschluss von der öffentlichen Ver- kehrsfläche entfernt werden. Ausgenom- men sind Pflanzen, die als Dekoration (Nummer 3.3) genutzt werden. 3.Gesamtes Stadtgebiet 3.1 Gewerbetreibende können vor ihren Betriebsräumen eine Tafel aufstellen, die auf den Gewerbebetrieb hinweist (Werbe- tafel). Die Werbetafel darf bis DIN A1 im Hochformat groß sein. Mit der Werbetafel darf auf Warenangebo- te, Dienstleistungen und sonstige Ange- bote in dem an die Straße angrenzenden Betrieb hingewiesen werden. Statt einer Werbetafel kann auch ein Fahrrad mit Werbung (an der Stätte der Leistung) auf- gestellt werden. 3.2 Gewerbetreibende können vor ihren Betrieben Warenständer aufstellen. Es dürfen nur Waren angeboten werden, die zum üblichenWarenangebot des zugeord- neten Betriebs ohne die Sondernutzung gehören. 3.3 Gewerbetreibende können unmittel- bar vor ihren Betrieben zur Dekoration Pflanzen oder andere Gegenstände auf- stellen. Je Betrieb sind insgesamt bis zu zwei Dekorationsgegenstände zugelassen. 4.Altstadt 4.1 Für den Geltungsbereich der Gesamt- anlagenschutzsatzung gelten die beson- deren Vorgaben der Nummern 4.2 bis 4.8. 4.2 Warenständer nach Nummer 3.2 sind nicht erlaubt.Das Ausstellen von frischem Obst und Gemüse sowie von natürlichen Blumen, auf Plätzen zusätzlich das Auf- stellen vonWarenständern für Postkarten und Zeitungen,ist zulässig. 4.3 Die Möglichkeit zum Aufstellen von Werbetafeln (Nummer 3.1) und Dekora- tionsgegenständen (Nummer 3.3) besteht nur alternativ. 4.4 Dekorationsgegenstände dürfen vor den Betrieben auf die Straße gestellt wer- den, die zur Belebung und Gestaltung des Stadtbildes beitragen, soweit es sich nicht um Werbeeinrichtungen (zum Beispiel Werbetafeln) oder auf andere Weise ge- werblich genutzte Anlagen handelt.Dabei darf es sich auch um mehrere Dekorati- onsgegenstände handeln, die ein Ensem- ble bilden. Das Ausstellen von Waren ist hiervon nicht erfasst. 4.5 Dekorationsgegenstände wie Zier- pflanzen, Vasen, Kübel und dergleichen sowieWeihnachtsschmuck,soweit es sich nicht um Werbeeinrichtungen handelt, dürfen ebenfalls und zusätzlich aufge- stellt werden, Weihnachtsschmuck nur befristet in der Zeit vom 1.Advent bis zum 6.Januar. 4.6.Eintägige Sonderaktionen unterliegen nicht den Beschränkungen der Nummern 4.1 bis 4.5.Die allgemeinen Grundsätze ge- mäß der Nummern 2.1 und 2.5 gelten un- eingeschränkt. 4.7. In den Seitengassen kann von der Re- gelung der Nummer 4.4. eine Ausnahme gewährt werden, wenn insgesamt die Dekoration stadtbildverträglich ist und die Fassade nicht dominiert. Fahrräder mit Werbung dürfen ausnahmsweise in den Seitengassen außerhalb der Stätte der Leistung aufgestellt werden, sofern es nicht zu einer unzulässigen Häufung kommt und keine verkehrlichen Belange beeinträchtigt werden. 4.8 Abweichend von Nummer 2.3 Satz 3 sollen die zum Aufstellen erlaubten Ge- genstände von der Gebäudeaußenwand höchstens bis zu 1,00 m in den Straßen- raum ragen. Heidelberg,den 14.Oktober 2021 Prof.Dr.Eckart Würzner Oberbürgermeister Impressum Herausgeberin: Stadt Heidelberg, Amt für Öffentlichkeitsarbeit, Marktplatz 10, 69045 Heidelberg 06221 58-12000 oeffentlichkeitsarbeit@ heidelberg.de Amtsleitung Achim Fischer (af) Redaktion: Eberhard Neudert-Be- cker (neu), Sascha Balduf (sba), Christian Beister (chb), Christiane Calis (cca), Christina Euler (eu), Lisa Grüterich (lgr), Timm Herre (tir), Claudia Kehrl (ck), Anna-Lena Kiewiet (kie), Nina Stöber (stö), Carina Troll (cat) Druck und Vertrieb Rhein-Neckar-Zeitung GmbH Vertrieb-Hotline: 0800 06221-20
RkJQdWJsaXNoZXIy NjQ3NzI2