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stadtblatt  / 20. Oktober 2021 10 BEKANNTMACHUNGEN dürfen eineAuskragung bis zu 80 cmhaben. Eine Länge von einem Viertel der Gebäude- fassade soll nicht überschrittenwerden. § 11 Markisen (1) Bewegliche Markisen, die am Gebäude befestigt werden, sind in allen Bereichen zulässig. Andere Markisen sind nicht ge- stattet. (2) Markisen dürfen bis zu 1,40 m auskra- gen.Nach Länge und Formmüssen sie der Gliederung des Gebäudes, insbesondere des Erdgeschosses angepasst sein. V.Verfahrensbestimmungen § 12 Ausnahmen,Befreiungen und Frei- stellungen (1) Von den Vorschriften dieser Satzung können gemäß § 56 Absatz 5 der Landes- bauordnung Ausnahmen und Befreiungen gewährt werden, wenn die bauordnungs- rechtlichen Voraussetzungen hierfür vor- liegen. Mit den öffentlichen Belangen ist eineAusnahme oder Befreiung in der Regel vereinbar,wenn die in § 3 formulierten all- gemeinenAnforderungen erfüllt bleiben. (2) Ausnahmen können ausgesprochen werden, wenn dadurch im Zusammen- hang mit der Architektur der Gebäude- fassade ein gestalterisch anspruchsvolles, innovatives Gesamtkonzept verfolgt wer- den kann. Ihre Erteilung ist insbesondere dann nicht mit der Zielsetzung dieser Sat- zung vereinbar, wenn dadurch die Archi- tektur des Gebäudes oder das Straßenbild beeinträchtigt bzw.stören. (3) Ausnahmen von Satzungsbestimmun- gen, die als Regel- oder Sollvorschriften aufgestellt oder in denen ausdrückliche Ausnahmen vorgesehen sind, können im Einzelfall auch von den Maßvorschriften dieser Satzung zugelassen werden, wenn eine Werbeanlage nach der Erteilung der Ausnahme keine größere Fläche aufweist oder einnimmt,als nach der Satzung mög- lich wäre. (4) Eine Befreiung wegen offenbar nicht beabsichtigter Härte kann erteilt werden, wenn bei Einhaltung einer zwingenden Satzungsvorschrift das Grundbedürfnis nach angemessener Werbung nicht be- friedigt werden kann. (5) Die Vorschriften dieser Satzung gelten nicht für Säulen, Tafeln und Flächen, die von der Stadt Heidelberg für amtliche Be- kanntmachungen oder zur Information über kulturelle und sonstige Veranstal- tungen bereitgestellt werden. Sie gelten ferner nicht für die von der Stadt ange- brachten Hinweise auf Sehenswürdigkei- ten, Erinnerungstafeln sowie für Hinwei- se auf sonstige touristische Ziele durch die Stadt.Ausnahmen für weitere notwendige Hinweisschilder oder Einrichtungen kön- nen nach Absatz 1 zugelassen werden. (6) Die Beschränkungen in den Vorschrif- ten des § 4 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 5 so- wie des § 5 gelten nicht für Werbeanlagen, die für zeitlich begrenzte Veranstaltun- gen, insbesondere für Aus- und Schluss- verkäufe an der Stätte der Leistung ange- bracht werden. § 13 Genehmigung (1) Die Einrichtung von Werbeanlagen und Automaten bedarf ab einer Ansichts- fläche von 1 m² einer Baugenehmigung. Ansichtsfläche ist die vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar als Werbe- träger genutzte Fläche. Bei zweiseitig oder mehrseitig genutzten Flächen und mehreren Flächen zählen alle Flächen zu- sammen.Unterhalb der Größe von 1 m² be- dürfen die Werbeanlagen einer denkmal- schutzrechtlichen Genehmigung. (2) Dies gilt nicht für Werbeanlagen,die an der Stätte der Leistung nur vorübergehend angebracht oder aufgestellt werden, sowie für Namensschilder bis zu 0,2 m² Größe. § 14 Beirat; technische Innovationen (1) Der Werbebeirat wird gehört 1. zu allen grundsätzlichen Fragen der Au- ßenwerbung; 2. zu allen Anträgen auf Ausnahme und Befreiung nach § 12. (2) Der Beirat besteht aus vier Personen mit folgender Zusammensetzung: Jeweils eine Person vertritt die Architektenschaft, die Werbewirtschaft, den Handel und die untere Baurechtsbehörde. (3) Der Beirat darf nur Empfehlungen aus- sprechen. (4) Die Beiräte werden durch die untere Baurechtsbehörde in Abstimmung mit Pro Heidelberg e.V.auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. (5) Sollten technische Innovationen ein- treten, die im Zeitpunkt des Inkrafttre- tens dieser Satzung nicht vorhersehbar waren,wird der Beirat diese Thematik be- handeln und Empfehlungen dahingehend aussprechen, ob die jeweilige technische Innovation in der Werbeanlagensatzung neu zu regeln ist. VI.Schlussvorschriften § 15 Ordnungswidrigkeiten (1) Nach § 75 Absatz 3 Nummer 2 der Lan- desbauordnung handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 Werbeanla- gen nicht an der Stätte der Leistung unter Hinweis auf den jeweiligen Betrieb anord- net,errichtet,unterhält oder gestaltet, 2. entgegen § 4 Absatz 3 Werbeanlagen nicht nur bis zur Unterkante von Fenstern des ersten Obergeschosses anordnet, er- richtet,unterhält oder gestaltet, 3. entgegen § 4 Absatz 4 Nummer 3 Schau- fenster, sonstige Fenster und Glastüren zuklebt,zustreicht oder zudeckt,oder eine nicht transparente Beklebungen, eine Be- klebung ohne Bezug zum Corporate De- sign des jeweiligen Ladens oder Geschäfts oder eine Beklebung ,die mehr als 25 % der Schaufensterfläche einnimmt,anbringt, 4.entgegen § 4Absatz 4 Nummer 4Werbean- lagen mit senkrecht untereinander gesetz- ten Schriftzeichen oder Symbolen anbringt, 5. entgegen § 4 Absatz 4 Nummer 5 Werbe- fahnen und Spruchbänder (Transparente) anbringt, 6. entgegen § 4 Absatz 7 an der Fassade Werbeanlagen als laufende Schrift- und Leuchtbänder oder wechselnde Bilder, als Blinklichter, als Videoinstallationen oder Werbeanlagen mit beweglichen Teilen an- ordnet,errichtet,unterhält oder gestaltet. 7. entgegen § 5 Absatz 2 Einzelbuchstaben mit einer Höhe von mehr 60 cm im Be- reich 1 oder mit mehr als 50 cm imBereich 2 anbringt, 8.entgegen § 5Absatz 3 in den Seitengassen im Bereich 3 Einzelbuchstaben mit einer Höhe von mehr als 70 cm auf höchstens drei Viertel der Gebäudefassade anbringt, 9. entgegen § 5 Absatz 4 Schriftzüge an der Fassade mit Grundplatte, eine Beleuch- tung von Einzelbuchstaben ohne hinter- leuchtete Ausführung oder lichtdurchläs- sige Fronten und Zargen anbringt, 10.entgegen § 5 Absatz 6 beschriftete Mar- kisen anbringt. 11. entgegen § 6 Absatz 1 Leuchtkästen oder parallel zur Fassade angebrachte (fassadenbündige) tafelförmige Werbean- lagen anbringt, 12. entgegen § 6 Absatz 2 Ausleger mit einer Größe von mehr als 80 cm (Länge) und 50 cm (Höhe), kastenförmige Ausle- ger nicht in der Ausführung aus Alumi- nium mit ausgeschnittener Beschriftung, durchgesteckte Buchstaben und Symbole ohne hinterleuchtete Beschriftung oder Ausleger in Form von Nasenschildern, bei denen an einer Auslegerhalterung aus Me- tall flache Schilder angebracht sind, mit einer Tiefe von mehr als 3 cm anordnet, errichtet,unterhält oder gestaltet, 13. entgegen § 8 Absatz 1 digitalisierte Werbung, die auf ein Schaufenster proji- ziert wird, auf einer Fläche mit mehr als der Hälfte der Fläche der gesamten Schau- fensteranlage des jeweiligen Betriebs an- ordnet,errichtet,unterhält oder gestaltet, 14.entgegen § 8 Absatz 2 digitaleWerbung, welche die Obergeschosse im selben Ge- bäude oder die Fassaden von anderen Ge- bäuden durch Lichtimmissionen beein- trächtigt, anordnet, errichtet, unterhält oder gestaltet, 15. entgegen § 8 Absatz 3 digitale Werbung mit Ton anordnet, errichtet, unterhält oder gestaltet, 16.entgegen § 8 Absatz 4 digitale Werbung mit einem schnelleren Bildwechsel als alle 5 Sekunden, Blinklichtanlagen oder Wechsellichtanlagen mit Blinkeffekt an- ordnet,errichtet,unterhält oder gestaltet, 17. entgegen § 8 Absatz 5 digitale Werbung nicht an der Stätte der Leistung anordnet, errichtet,unterhält oder gestaltet, 18. entgegen § 11 Absatz 2 Markisen, die mehr als 1,40 m auskragen, anordnet, er- richtet,unterhält oder gestaltet. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 75 Absatz 4 der Landesbauordnung in Ver- bindung mit § 17 Absatz 1 und 2 des Geset- zes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens 5 Euro und höchstens 100 000 Euro, bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen höchstens 50 000 Euro,geahndet werden. § 16 Inkrafttreten,Außerkrafttreten Die Satzung tritt mit dem Tag der öffent- lichen Bekanntmachung in Kraft. Gleich- zeitig tritt die Werbeanlagensatzung Altstadt vom 8. März 1979 (Heidelberger Anlage zur Satzung

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