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9 stadtblatt  / 18. August 2021 das Regierungspräsidium Karlsruhe als Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Entscheidung ergeht als Planfeststel- lungsbeschluss. Die Zustellung der Ent- scheidung (Planfeststellungsbeschluss) kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustel- lungen vorzunehmen sind. 10.Zugleichwerden hiermit die vom Bund oder Land anerkannten Naturschutzver- einigungen sowie sonstige Vereinigun- gen, soweit diese sich für den Umwelt- schutz einsetzen und nach in anderen gesetzlichen Vorschriften zur Einlegung von Rechtsbehelfen in Umweltangele- genheiten vorgesehenen Verfahren an- erkannt sind (Vereinigungen) von der Auslegung des Planes benachrichtigt und es wird ihnen Gelegenheit zur Stellung- nahme gegeben. 11. Bezüglich der Verarbeitung perso- nenbezogener Daten, insbesondere de- ren Weitergabe an den Vorhabenträger im Rahmen des Verfahrens, wird auf die Datenschutzerklärung der Stadt Heidel- berg verwiesen. Diese kann unter https:// www.heidelberg.de/hd/HD/service/Da ten schutz.html abgerufen werden. Heidelberg,den 23.Juli 2021 Stadt Heidelberg Amt für Verkehrsmanagement ORTSÜBLICHE BEKANNTMACHUNG Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Bahnstadt – An der Czernybrücke Der Gemeinderat der Stadt Heidelberg hat in öffentlicher Sitzung am 22.Juli 2021 ge- mäß § 12 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen, für den Bereich Bahnstadt - An der Czernybrücke ein Bebauungsplan- verfahren einzuleiten. Die Grenze des Geltungsbereichs des vor- habenbezogenen Bebauungsplans ist dem abgedruckten Lageplan zu entnehmen. Der Einleitungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2Absatz 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Ziele der Planung Mit der Aufstellung des vorhabenbezo- genen Bebauungsplans sollen die pla- nungsrechtlichen Grundlagen für die Errichtung eines mehrgeschossigen Ge- bäudekomplexes mit einer Nutzungsmi- schung aus Büro- und Wohnflächen, Ein- zelhandel, Dienstleistungen, Kultur und Gastronomie geschaffen werden. Heidelberg,den 26.Juli 2021 Stadt Heidelberg Stadtplanungsamt BEKANNTMACHUNG Bekanntmachung der Gemeindebehör- de über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung vonWahlscheinen für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26.09.2021 1. Das Wählerverzeichnis der Stadt Hei- delberg wird für die Bundestagswahl in der Zeit vom Montag, 06.09.2021 bis Freitag, 10.09.2021 wie folgt im Bürger- und Ordnungsamt, Wahldienststelle, Kurfürsten-Anlage 43, 69115 Heidelberg zur Einsichtnahme bereitgehalten. Montag und Freitag von 8:00-12:00 Uhr, Dienstag bis Donnerstag von 8:00 -12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr. Der Zugang zur Wahldienststelle ist nicht barrierefrei. Jede/Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer/seiner Person im Wählerverzeich- nis‚ eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine Wahlberechtigte/ein Wahl- berechtigter die Richtigkeit oder Voll- ständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Perso- nen überprüfen will, hat sie/er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständig- keit des Wählerverzeichnisses ergeben kann.Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten vonWahlbe- rechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Bundesmelde- gesetz eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automa- tisierten Verfahren geführt. Die Einsicht- nahme ist durch ein Datensichtgerät (Bildschirm) möglich. Wählen kann nur, wer in das Wähler- verzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. 2. Wer das Wählerverzeichnis für unrich- tig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 10.09.2021 bis 12.00 Uhr bei der Stadt Heidelberg, Bürger-· und Ordnungsamt, Wahldienststelle, Kurfürsten-Anlage 43, 69115 Heidelberg Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift ein- gelegt werden. 3.Wahlberechtigte, die in das Wählerver- zeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 05.09.2021 eine Wahlbe- nachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhal- ten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wähler- verzeichnis einlegen, wenn er nicht Ge- fahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahl- schein und Briefwahlunterlagen be- antragt haben, erhalten keine Wahlbe- nachrichtigung. 4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 274 Heidelberg durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahl- kreises oder durch Briefwahl teilnehmen. 5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag 5.1 eine/ein in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte/einge- tragener WahIberechtigter, 5.2 eine/ein nicht in das Wählerverzeich- nis eingetragene Wahlberechtigte/ ein- getragener Wahlberechtigter, wenn sie/er nachweist, dass sie/er ohne ihr/sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach§ 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 05.09.2021) versäumt hat; wenn sie/er nachweist, dass sie/er ohne ihr/sein Verschulden die Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 Bundeswahlordnung (bis zum 10.09.2021, 12:00 Uhr) versäumt hat; wenn ihr/sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Fristen nach § 18 Abs. 1 oder § 22 Abs. 1 Bundes- wahlordnung entstanden ist; wenn ihr/sein Wahlrecht im Einspruchs- verfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist. Wahlscheine können von in das Wähler- verzeichnis eingetragenen Wahlberech- tigten bis zum 24.09.2021,18:00 Uhr,beim Bürger- und Ordnungsamt schriftlich, mündlich (nicht fernmündlich) oder elektronisch beantragt werden. Im Falle nachweislich plötzlicher Erkran- kung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, gestellt werden. Versichert eine Wahlberechtigte/ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihr/ ihm der beantragte Wahlschein nicht zu- gegangen ist kann ihr/ihm bis zum Tage vor der Wahl, 25.09.2021, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. Nicht in das Wählerverzeichnis eingetra- gene Wahlberechtigte können aus einem der unter 5.2 dargelegten Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15:00 Uhr, stel- len. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schrift- lichen Vollmacht nachweisen, dass sie/ er dazu berechtigt ist. Eine Wahlberech- tigte mit einer Behinderung/ein Wahlbe- rechtigter mit einer Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe ei- ner anderen Person bedienen. Für die Beantragung der Briefwahlunter- lagen stehen folgende Antragsformen zur Verfügung: › Der auf der Rückseite der Wahlbenach- richtigung aufgedruckte QR-Code kann mit dem Handy, Smartphone oder Tab- let eingescannt werden; es erfolgt eine Weiterleitung direkt zu dem für die eigene Person ausgefüllten Internet- wahlscheinantrag dem noch das Ge- burtsdatum (und ggf. eine abweichende Versandanschrift} hinzuzufügen ist. › Der Online-Antrag über die Homepage der Stadt Heidelberg unter www.hei delberg.de/wahlen - hier müssen alle Angaben zur Person wie Name,Vor- namen, Geburtsdatum,Anschrift (ggf. abweichende Versandanschrift} sowie die Wahlbezirks- und Wählernummer (stehen auf der Wahlbenachrichtigung} angegeben werden. › Ausfüllen und Rückgabe des sich auf der Rückseite der Wahlbenachrichti- gung befindenden Antrages. › Per Fax 06221/5849150 oder per E-Mail wahldienststelle@heidelberg.de unter Angabe des Namens, des Vornamens/ der Vornamen, des Geburtsdatums, der Adresse und ggf. der abweichenden Versandanschrift. › Durch Antragsvordruck - erhältlich über die Bürgerämter der Stadt Heidel- berg. › Durch schriftlichen, ansonsten form- losen Antrag. 6. Den Wahlschein erhalten Sie in Form eines Kombiformulars. Der Wahlschein muss an der Perforierung von dem amt- lichen, hellroten Wahlbriefumschlag, ab- getrennt werden. Zur Ausübung der Briefwahl erhalten Sie außerdem: › einen amtlichen Stimmzettel des Wahl- kreises (rechte Ecke abgeschnitten), › einen amtlichen, blauen Stimmzettel- umschlag, der zusammen mit dem unterschriebenen Wahlschein im hellroten Wahlbrief rechtzeitig an die Wahldienststelle zurückgeschickt werden muss und › ein Merkblatt für die Briefwahl. An eine andere/einen anderen als die Wahlberechtigte/den Wahlberechtig- ten persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden,wenn die Berechtigung zur Emp- fangnahme durch Vorlage einer schriftli- chen Vollmacht nachgewiesen wird. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmäch- tigte Person nicht mehr als vier Wahl- berechtigte vertritt; dies hat sie der Ge- meindebehörde vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmäch- tigte Person auszuweisen. Bei der Briefwahl muss die Wählerin/der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimm- zettel und demWahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahl- tage bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief wird im Bereich der Deut- schen Post AG ohne besondere Versen- dungsform unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden. Heidelberg, den 18.August 2021 Prof. Dr. Eckart Würzner, Kreiswahlleiter ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG Die HydroTherm Consult GmbH bean- tragte im Namen der Rossmanith Ver- mögensverwaltungs GmbH & Co. KG eine wasserrechtliche Erlaubnis für den Betrieb einer geothermischen Brunnen- anlage auf den Grundstück Flst. Nr. 41104, Hardtstraße 42 in Heidelberg, um das Grundwasser zu Klimatisierungszwe- cken der neu errichteten Produktions- halle zu nutzen. Die Kälteerzeugung er- folgt durch die thermische Nutzung des geförderten Grundwassers über einen Plattenwärmetauscher in passiver Be- triebsweise, die Heizung über eine Wär- mepumpe. Es wird beabsichtigt 42.000 m³/Jahr Grundwasser zu entneh- men und nach thermischer Nutzung auf demselben Grundstück wieder in den Untergrund einzuleiten. Ein Förder- und ein Schluckbrunnen wurden bereits ent- sprechend der erteilten wasserrechtli- chen Erlaubnis errichtet. BEKANNTMACHUNGEN

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