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stadtblatt / 18. August 2021 8 heidelberg.de/esf veröffentlicht. Zentrale Ziele der Förderung sind › Verbesserung der Beschäftigungsfähig- keit und Teilhabechancen von Men- schen,die besonders von Armut und Ausgrenzung bedroht sind › Vermeidung von Schulabbruch und Ver- besserung der Ausbildungsfähigkeit. Förderfähig sind Projekte, die zur Umset- zung der regionalisierten Ziele des Pro- gramms Baden-Württemberg beitragen und den zwei Förderschwerpunkten der regionalen ESF-Arbeitsmarktstrategie entsprechen. Die bereichsübergreifen- den Grundsätze „Gleichstellung der Ge- schlechter“ und „Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung“ sind im Antrag angemessen zu berücksichtigen und dar- zustellen. Projekte, die zum Ziel der Nach- haltigkeit im Sinne des Schutzes der Um- welt und der Verbesserung ihrer Qualität und insbesondere zu den Klimaschutzzie- len beitragen, und transnationale Koope- rationen werden begrüßt und sind ggf. im Antrag gesondert darzustellen. Von den Trägern wird erwartet, dass ent- weder eine eigene Qualitätssicherung durchgeführt oder an den Angeboten des EPM (Landesprojekt ESF-Projekte mana- gen – Erfolge sichern) teilgenommen wur- de beziehungsweise in diesem Jahr noch teilgenommen wird. Durchführungszeitraum für beantragte Projekte ist 01.01.2022 bis 31.12.2022. Die Auswahl der Vorhaben erfolgt durch den regionalen Arbeitskreis unter Be- rücksichtigung des Strategiepapiers und gemäß der vom ESF-Begleitausschuss beschlossenen Methodik und Kriterien https://www.esf-bw.de/esf/esfplus/all gemein/rechtlichevorgaben/ . Antragsberechtigt sind juristische Perso- nen des öffentlichen und privaten Rechts sowie (teil)rechtsfähige Personengesell- schaften. Projektanträge sind über das webbasierte ESF-Antragsverfahren ELAN zu stellen. Die Registrierung für das On- line-Antragsverfahren und wichtige In- formationen zur Antragstellung sind un- ter: www.esf-bw.de zu finden. Anträge müssen bis zum 30.09.2021 voll- ständig und unterschrieben auf dem Post- weg bei der L-Bank (Bereich Finanzhilfen, Schlossplatz 10, 76113 Karlsruhe) eingegan- gen sein.Zuwendungen dürfen nur für sol- che Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Eine rück- wirkende Förderung ist ausgeschlossen. Auf eine Abgrenzung der Förderung durch den ESF des Bundes und der Länder ist zu achten. Projektförderungen des Bundes können unter www.esf.de eingesehen werden. Die Projektförderung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Fehl- bedarfsfinanzierung gewährt. Der Förder- satz soll mindestens 30%, höchstens 40% betragen. Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss sichergestellt sein. Die Kofinanzierung muss mit den Antrags- unterlagen nachgewiesen werden. Die förderfähigen Gesamtkosten betragen bei Bewilligung mindestens 30.000 Euro. Die planmäßige Zahl der Teilnehmenden muss sich auf mindestens 10 Personen je Vorhaben belaufen. Bei den förderfähigen Kostenpositionen bitten wir um Beachtung der aktuellen Informationen auf der Seite www.esf- bw.de . Interessierte Projektträger können sich auf der Seite EPM (Landesprojekt ESF-Pro- jekte managen – Erfolge sichern) infor- mieren. Bei Fragen zum ELAN richten Sie bitte eine E-Mail an: ESF@sm.bwl.de . Weitere Informationen erhalten Sie unter chancengleichheit@heidelberg.de ORTSÜBLICHE BEKANNTMACHUNG Barrierefreier Ausbau der Haltestellen „Biethsstraße“ und „Burgstraße“ mit Aus- bau und Umgestaltung der Dossenheimer Landstraße zwischen Hans-Thoma-Platz und Fritz-Frey-Straße gemäß §§ 28 ff. PBefG,§§ 72 ff.LVwVfG,§§ 18 ff.UVPG. Die Stadt Heidelberg gibt als für das Ver- fahren zuständige Anhörungsbehörde die Auslegung der Planunterlagen zur Durch- führung der Planfeststellung mit gleich- zeitiger Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprü- fung wie folgt bekannt: 1. Die Rhein-Neckar-Verkehr GmbH (rnv) hat am 23. Juli 2021 die Feststellung des Planes nach §§ 28 Personenbeförderungs- gesetz (PBefG) i. V. m. §§ 72 ff. des Landes- verwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) i. V. m. §§ 18 ff. Gesetz über die Umwelt- verträglichkeitsprüfung (UVPG) für den barrierefreien Ausbau der Haltestellen Biethsstraße und Burgstraße mit Ausbau und Umgestaltung der Dossenheimer Landstraße zwischen Hans-Thoma-Platz und Fritz-Frey-Straße beantragt. Das Vor- haben beinhaltet im Wesentlichen fol- gende Maßnahmen: › Erneuerung der Gleisanlagen, › Barrierefreier Ausbau der Haltestellen Bieths- und Burgstraße, › Erneuerung der Lichtsignalanlagen zur Beschleunigung des ÖPNV durch die Be- vorrechtigung der Straßenbahn mittels einer „Dynamischen Straßenraumfrei- gabe“ und Einrichtung von Linksabbie- gespuren, › Einrichtung separater Abbiegespuren im Bereich des straßenbündigen Bahn- körpers, › Ausbau der Kehranlage Burgstraße. 2. Für die Durchführung des Anhörungs- verfahrens ist die Stadt Heidelberg zu- ständig. Für die Entscheidung über den Antrag auf Planfeststellung ist das Regie- rungspräsidium Karlsruhe zuständig. Als mögliche Entscheidungen kommen die Zulassung des Vorhabens – ggf.verbunden mit Schutzanordnungen und sonstigen Nebenbestimmungen – oder die Ableh- nung des Antrags auf Planfeststellung in Betracht. Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat festgestellt, dass für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umwelt- verträglichkeitsprüfung besteht. 3. Der Plan mit den unter Ziffer 6 genann- ten Unterlagen ist in der Zeit vom 25.Au- gust 2021 bis einschließlich 27. Septem- ber 2021 auf der Internetseite der Stadt Heidelberg www.heidelberg.de/bekannt machungen unter der Rubrik Verkehr/ In- frastruktur – Planfeststellungsverfahren Dossenheimer Landstraße und im UVP- Portal www.uvp-verbund.de/bw zugäng- lich gemacht (§ 3 Absatz 1 , § 1 Nr. 18 des Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsge- mäßer Planungs- und Genehmigungsver- fahren während der COVID-19-Pandemie (PlanSiG)). 4.Als zusätzliches Informationsangebot (§ 3 Absatz 2 Satz 1 PlanSiG) liegen die Plan- unterlagen vom 25. August 2021 bis ein- schließlich 27. September 2021 während der Sprechzeiten bei der Stadt Heidelberg, Technisches Bürgeramt, Verwaltungsge- bäude Prinz Carl, Erdgeschoss, Kornmarkt 1, 69117 Heidelberg zur allgemeinen Ein- sicht mit Terminvergabe aus. Termine können telefonisch vereinbart werden (06221-5825160). Aufgrund der aktuellen Lage bitten wir, die gebotenen Hygiene- anforderungen einzuhalten. Im Übrigen gilt die Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg in der jeweils gelten- den Fassung. Diese ist auf der Homepage des Landes Baden-Württemberg unter folgendem Pfad abrufbar: https://www. baden-wuerttemberg.de/de/startseite/ -> Service-> aktuelle Infos zu Corona -> aktuelle Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg. Maßgeblich sind jedoch allein die im Internet auf der Homepage der Stadt Hei- delberg unter oben genannten Pfad veröf- fentlichten Unterlagen. 5. Jeder, dessen Belange durch eine Zu- lassungsentscheidung berührt werden, sowie Vereinigungen, deren satzungs- mäßiger Aufgabenbereich durch eine Zu- lassungsentscheidung berührt wird, da- runter Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes (Vereinigungen),können bis einschließlich 28.Oktober 2021 schriftlich (Eingang) Einwendungen und Stellungnahmen zu den Planunterlagen und den Umweltauswirkungen des Vor- habens bei der Stadt Heidelberg, Tech- nisches Bürgeramt, Verwaltungsgebäu- de Prinz Carl, Erdgeschoss, Kornmarkt 1, 69117 Heidelberg, schriftlich oder zur Niederschrift mit Termin (Terminverein- barung telefonisch unter 06221-5825160) erheben (Äußerungsfrist). Einwendungen per E-Mail sind ausgeschlossen. Das Vor- bringenmuss so konkret sein,dass die An- hörungs- und die Planfeststellungsbehör- de erkennen können, in welcher Hinsicht sie bestimmte Belange einer näheren Be- trachtung unterziehen sollen. Dazu muss zumindest in groben Zügen dargelegt werden, welche Beeinträchtigungen be- fürchtet werden,ohne dass dies allerdings näher begründet werden muss. Mit dem Ablauf der Äußerungsfrist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Einwendungen und Äußerungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist das Datum des Eingangs, nicht das Datum des Poststempels. Es wird gebeten, auf Einwendungsschreiben das Aktenzeichen „81.2 Planfeststellung Dossenheimer Landstraße“ und die volle Anschrift des Einwendenden sowie ggf. die Flurstücknummer(n) der betroffenen Grundstücke anzugeben. Wollen mehrere Personen (z. B. Interessengemeinschaf- ten) gleichförmige Einwendungen erhe- ben, ist es zweckmäßig, wenn eine oder mehrere Personen als Vertreter benannt und dessen/deren Anschrift mitgeteilt wird. 6. Folgende entscheidungserhebliche Un- terlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens wurden vom Antragstel- ler vorgelegt und werden mit den Plan- unterlagen im Internet sowie unter der genannten Anschrift bei der Stadt Heidel- berg veröffentlicht: › Umweltverträglichkeitsprüfung mit Textteil und Karten › Landschaftspflegerische Begleitplanung › Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag › Schall- und schwingungstechnische Untersuchungen › Bodengutachten › Verkehrsgutachten 7. Die rechtzeitig erhobenen Einwendun- gen werden mit dem Träger des Vorha- bens, den Behörden, den Vereinigungen, den Betroffenen sowie den Personen die Einwendungen erhoben haben, in einer mündlichen Verhandlung erörtert. Kommt die Stadt Heidelberg – Amt für Verkehrsmanagement – zu der Entschei- dung, dass ein Erörterungstermin wegen der COVID-19-Pandemie nicht in persön- licher Anwesenheit stattfinden kann, ein Austausch aber sachgerecht ist, so findet stattdessen eine Online-Konsultation ge- mäß § 5 Absatz 2 und 4 PlanSiG statt. Mit dem Einverständnis der zur Teilnahme Berechtigten kann diese durch eine Tele- fon- oder Videokonferenz ersetzt werden. Der Erörterungstermin oder die Online- Konsultation wird mindestens eine Wo- che vorher ortsüblich bekannt gemacht. Die zur Teilnahme Berechtigten werden von dem Erörterungstermin oder der Online-Konsultation benachrichtigt. Bei Unterschriftslisten oder gleichlauten- den Schreiben, auf denen ein Vertreter benannt wurde, wird nur dieser benach- richtigt. Sind mehr als 50 Benachrich- tigungen vorzunehmen, können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Der Erörterungstermin und die Online-Kon- sultation sind nicht öffentlich. Die Ver- tretung beim Erörterungstermin durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftli- che Vollmacht nachzuweisen.Bei Ausblei- ben eines Beteiligten kann auch ohne ihn verhandelt werden. 8. Aufwendungen, die durch Einsichtnah- me in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörte- rungstermin oder Beauftragung eines Be- vollmächtigten entstehen, werden nicht erstattet. 9. Über die Einwendungen wird nach Ab- schluss des Anhörungsverfahrens durch BEKANNTMACHUNGEN
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