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9 stadtblatt  / 28. Juli 2021 Mit dem Ablauf der Äußerungsfrist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Einwendungen und Äußerungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist das Datum des Eingangs, nicht das Datum des Poststempels. Es wird gebeten, auf Einwendungsschrei- ben das Aktenzeichen „81.2 Planfest- stellung Dossenheimer Landstraße“ und die volle Anschrift des Einwendenden sowie ggf. die Flurstücknummer(n) der betroffenen Grundstücke anzugeben. Wollen mehrere Personen (z. B. Interes- sengemeinschaften) gleichförmige Ein- wendungen erheben, ist es zweckmäßig, wenn eine oder mehrere Personen als Vertreter benannt und dessen/deren An- schrift mitgeteilt wird. 6. Folgende entscheidungserhebliche Un- terlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens wurden vom Antragstel- ler vorgelegt und werden mit den Plan- unterlagen im Internet sowie unter der genannten Anschrift bei der Stadt Heidel- berg veröffentlicht: › Umweltverträglichkeitsprüfung mit Textteil und Karten › Landschaftspflegerische Begleitplanung › Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag › Schall- und schwingungstechnische Untersuchungen › Bodengutachten › Verkehrsgutachten 7. Die rechtzeitig erhobenen Einwendun- gen werden mit dem Träger des Vorha- bens, den Behörden, den Vereinigungen, den Betroffenen sowie den Personen die Einwendungen erhoben haben, in einer mündlichen Verhandlung erörtert.Kommt die Stadt Heidelberg – Amt für Verkehrs- management – zu der Entscheidung, dass ein Erörterungstermin wegen der COVID- 19-Pandemie nicht in persönlicher Anwe- senheit stattfinden kann, ein Austausch aber sachgerecht ist, so findet stattdessen eine Online-Konsultation gemäß § 5 Absatz 2 und 4 PlanSiG statt.Mit demEinverständ- nis der zur Teilnahme Berechtigten kann diese durch eine Telefon- oder Videokonfe- renz ersetzt werden. Der Erörterungstermin oder die Online- Konsultation wird mindestens eine Wo- che vorher ortsüblich bekannt gemacht. Die zur Teilnahme Berechtigten werden von dem Erörterungstermin oder der Online-Konsultation benachrichtigt. Bei Unterschriftslisten oder gleichlauten- den Schreiben, auf denen ein Vertreter benannt wurde, wird nur dieser benach- richtigt. Sind mehr als 50 Benachrich- tigungen vorzunehmen, können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Der Erörterungstermin und die Online-Kon- sultation sind nicht öffentlich. Die Ver- tretung beim Erörterungstermin durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftli- che Vollmacht nachzuweisen.Bei Ausblei- ben eines Beteiligten kann auch ohne ihn verhandelt werden. 8. Aufwendungen, die durch Einsichtnah- me in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörte- rungstermin oder Beauftragung eines Be- vollmächtigten entstehen, werden nicht erstattet. 9. Über die Einwendungen wird nach Ab- schluss des Anhörungsverfahrens durch das Regierungspräsidium Karlsruhe als Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Entscheidung ergeht als Planfeststel- lungsbeschluss. Die Zustellung der Ent- scheidung (Planfeststellungsbeschluss) kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustel- lungen vorzunehmen sind. 10.Zugleichwerden hiermit die vom Bund oder Land anerkannten Natur- schutzvereinigungen sowie sonstige Ver- einigungen, soweit diese sich für den Umweltschutz einsetzen und nach in an- deren gesetzlichen Vorschriften zur Ein- legung von Rechtsbehelfen in Umwelt- angelegenheiten vorgesehenen Verfahren anerkannt sind (Vereinigungen) von der Auslegung des Planes benachrichtigt und es wird ihnen Gelegenheit zur Stellung- nahme gegeben. 11. Bezüglich der Verarbeitung perso- nenbezogener Daten, insbesondere de- ren Weitergabe an den Vorhabenträger im Rahmen des Verfahrens, wird auf die Datenschutzerklärung der Stadt Heidel- berg verwiesen. Diese kann unter https:// www.heidelberg.de/hd/HD/service/Daten schutz.html abgerufen werden. Heidelberg,den 23.Juli 2021 Stadt Heidelberg Amt für Verkehrsmanagement 3. SATZUNG ZUR ÄNDERUNG DER MUSIKSCHULSATZUNG VOM 22. JULI 2021 Auf Grund der §§ 4 und 10 der Gemeinde- ordnung in der Fassung der Bekanntma- chung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), die zuletzt durch Artikel 2 des Ge- setzes vom 2. Dezember 2020 (GBl. S. 1095, 1098) geändert worden ist, hat der Ge- meinderat der Stadt Heidelberg am 22.Juli 2021 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Änderung der Musikschulsatzung § 2 der Musikschulsatzung vom 26. Juni 2008 (Heidelberger Stadtblatt vom 9. Juli 2008),die zuletzt durch Satzung vom 7.Mai 2015 (Heidelberger Stadtblatt vom 17. Juni 2015) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „§ 2 Ausbildungsstufen und Fächer (1) Die Ausbildung und das Fächerange- bot der Musik- und Singschule lehnt sich an den Strukturplan des Verbandes deut- scher Musikschulen an.Über Art und Um- fang der angebotenen Fächer entscheidet die Schulleitung. (2) Die Schulleitung stuft die Schülerin- nen und Schüler in die einzelnen Stufen ein; insoweit besteht kein Anspruch. Die Ausbildungsstufen gliedern sichwie folgt: 1.Grundstufe Eltern-Kind-Musikkurse (ab 3 Monaten), Musikalische Früherziehung in Klassen (ab 4 Jahren), Tanz- und Orffkreise, Szeni- sches Spiel und Instrumental-Einsteiger- kurse. 2.Unterstufe Voraussetzung für die Teilnahme an der Unterstufe ist der vorherige Besuch der Grundstufe oder ein vergleichbarer Ent- wicklungsstand der Schülerin/des Schü- lers. Es besteht ein umfassendes Unter- richtsangebot an: › instrumentalen und vokalen Haupt- fächern (im Gruppen-,Partner- oder Einzelunterricht), › Ensemble- und Ergänzungsfächern, › zeitlich begrenzten Kursangeboten. Nach dem ersten und zweiten Unter- richtsjahr erfolgt eine Unterstufenbera- tung. 3.Mittel- und Oberstufe Voraussetzung für die Teilnahme an der Mittel- und Oberstufe sind adäquate Fort- schritte im instrumentalen oder vokalen Hauptfach sowie in den Ensemble- und Ergänzungsfächern gemäß dem Lehrplan des Verbandes deutscher Musikschulen. Zwischen dem vierten und dem sechsten Unterrichtsjahr erfolgt eine letzte Unter- stufenberatung, welche den Übertritt der Schülerin/ des Schülers in die Mittelstufe dokumentiert. Der Unterricht in der Mit- tel- und Oberstufe erfolgt im Einzelunter- richt. (3) Die Schulleitung erteilt darüber hinaus Zulassungen für studienvorbereitende Ausbildungen im Rahmen der vorhande- nen Kapazitäten. Übersteigt die Anzahl der Bewerbungen die vorhandenen Plätze, wird die Zulassung gemäß der Rangfolge der Aufnahmeprüfungsergebnisse vor- genommen. Voraussetzung für die Zulas- sung ist, dass Einzelunterricht von min- destens 45 Minuten erteilt wird. a) Begabtenförderung (von 9 bis ein- schließlich 15 Jahren) Die Vergabe eines Stipendiums erfolgt für ein Schuljahr nach einem erfolgreichen Aufnahmevorspiel. Die mehrfache Bewer- bung für ein Stipendium ist möglich. Die Stipendiaten erhalten wöchentlich: › 15 Minuten zusätzlichen instrumenta- len oder vokalen Hauptfachunterricht, › 45 Minuten Ergänzungsfach Gehörbil- dung/ Musiktheorie (verbindlich), Die Teilnahme in einem Orchester oder einer Kammermusik ist für die Stipendia- ten verbindlich. b) Studienvorbereitende Klasse (von 14 bis einschließlich 18 Jahren) Die Aufnahme ist für ein Jahr befristet, kann aber bei entsprechendem Leistungs- nachweis bis zum Erreichen der Alters- grenze von 19 Jahren fortgesetzt werden. Die Aufnahmeprüfung besteht aus einem Vorspiel, einer schriftlichen Prüfung und einem Gespräch. Die Schülerinnen und Schüler der studienvorbereitenden Klas- sen erhalten wöchentlich: › 30 Minuten zusätzlichen instrumenta- len oder vokalen Hauptfachunterricht, › 30 Minuten zusätzlichen instrumenta- len oder vokalen Nebenfachunterricht (Klavier bei Hauptfach Melodieinstru- ment) (verbindlich) › 60 Minuten Ergänzungsfach Gehör- bildung/ Musiktheorie/ Improvisation/ Komposition/ Berufskunde Musik- und Kreativwirtschaft (verbindlich) Zusätzlich besteht die Möglichkeit zur Teilnahme am Begabtennetzwerk Amadé der Musikhochschule Mannheim. (4) Der Unterricht findet grundsätzlich als Präsenzunterricht statt. Ausnahmsweise ist Online-Unterricht in folgenden Fällen möglich: 1. Ergänzender Online-Unterricht, wenn die jeweilige Lehrkraft zustimmt; er darf in einem Schuljahr ein Drittel des Prä- senzunterrichtes nicht überschreiten. 2. Präsenzunterricht ist aus Gründen hö- herer Gewalt (zum Beispiel Infektions- schutz) unmöglich; der Online-Unterricht ersetzt dann den Präsenz-, Einzel- und Partnerunterricht.“ Artikel 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft. Heidelberg,den 22.Juli 2021 Prof.Dr.Eckart Würzner Oberbürgermeister Hinweis nach § 4 Abs.4 und 5 GemO Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund dieses Gesetzes beim Zustandekommen dieser Satzung, mit Ausnahme der Vor- schriften über die Öffentlichkeit der Sit- zung,die Genehmigung oder die Bekannt- machung der Satzung, ist gemäß § 4 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg unbeachtlich, wenn nicht der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 der Gemeindeordnung für Baden-Würt- temberg wegen Gesetzwidrigkeit wider- sprochen hat oder wenn nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde denBeschluss be- anstandet hat oder wenn nicht die Verlet- zung der Verfahrens- oder Formvorschrift unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Ver- letzung in der beschriebenen Art geltend gemacht worden, so kann auch nach Ab- lauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. 5. SATZUNG ZUR ÄNDERUNG DER MUSIKSCHULGEBÜHRENSATZUNG VOM 22. JULI 2021 Auf Grund der §§ 4 und 10 der Gemeinde- ordnung in der Fassung der Bekanntma- chung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), die zuletzt durch Artikel 2 des Ge- setzes vom 2. Dezember 2020 (GBl. S. 1095, 1098) geändert worden ist, und der §§ 2, 13 bis 16 des Kommunalabgabengesetzes vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. De- zember 2020 (GBl. S. 1233, 1249) geändert worden ist, hat der Gemeinderat der Stadt Heidelberg am 22. Juli 2021 folgende Sat- zung beschlossen: Artikel 1 Änderung der Musikschulgebührensatzung Die Musikschulgebührensatzung vom 26. Juni 2008 (Heidelberger Stadtblatt vom 9. Juli 2008), die zuletzt durch Satzung vom 17. Mai 2018 (Heidelberger Stadtblatt vom 13.06.2018) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.§ 1 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz an- gefügt: „Die Gebührensätze gelten sowohl bei Präsenzunterricht als auch bei Online- Unterricht.“ BEKANNTMACHUNGEN

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