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11 stadtblatt / 28. Juli 2021 BEKANNTMACHUNGEN BEKANNTMACHUNG Satzung über die Benutzung des Neckarvorlan- des der Stadt Heidelberg (Neckarvorlandsatzung - NVLS) vom 22.07.2021 Auf Grund von §§ 4, 10 und 142 der Ge- meindeordnung in der Fassung der Be- kanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581,ber.S.698),die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2020 (GBl. S.1095,1098) geändert worden ist,hat der Gemeinderat der Stadt Heidelberg am 22.07.2021 folgende Satzung beschlossen: § 1 Öffentliche Einrichtung (1) Die Stadt Heidelberg unterhält das Neckarvorland als öffentliche Grünanla- ge und stellt sie ihren Einwohnern und Einwohnerinnen als öffentliche Einrich- tung zur Verfügung. (2) Das Neckarvorland dient ausschließ- lich der Erholung und Gesundheit der Heidelberger Einwohner und Einwohne- rinnen; gewerbliche Betätigungen sind dagegen nicht vom Widmungszweck umfasst. § 2 Geltungsbereich Das Neckarvorland im Sinne dieser Sat- zung erstreckt sich von der Abschran- kung an der Ernst-Walz-Brücke im Westen bis zur Einmündung des Haar- lassweges in der Ziegelhäuser Landstra- ße (Russenstein) im Osten. In der Breite erstreckt sich der Geltungsbereich vom Neckarufer (Uferlinie) bis zur südlichen Gehwegkante. Nicht zum Geltungsbe- reich gehören die Geh- und Radwege entlang der Uferstraße sowie die dazwi- schenliegenden Grünstreifen und Baum- pflanzungen, die Gebäude der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft (DLRG) und des angrenzenden Kiosks mit Ter- rasse, der Neckarvorlandspielplatz, der Parkplatzbereich zwischen Keplerstra- ße und Schulzengasse, der befestigte, die Grünanlage Nepomukterrasse ein- schließlich der Stützmauer zum Neckar- ufer sowie die Geh- und Radwege entlang der Neuenheimer und der Ziegelhäuser Landstraße. Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches ergibt sich aus dem beigefügten Lageplan im Maßstab 1 : 2000. Der Geltungsbereich dieser Sat- zung ist in diesem Lageplan grün und für den Bereich des Fußballplatzes rot mar- kiert. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung. Er ist zur kostenlosen Einsicht durch jedermann beim Landschafts- und Forstamt der Stadt Heidelberg, Weber- straße 7, 69120 Heidelberg, während der Sprechzeiten niedergelegt. § 3 Benutzungsregelungen (1) Das Neckarvorland darf nur im Rah- men seiner Zweckbestimmung und un- ter Einhaltung der dafür geltenden Be- nutzungsregelungen benutzt werden. (2) Auf dem Neckarvorland gelten folgen- de allgemeine Benutzungsregelungen: 1.Die Ruhe und Erholung anderer Benut- zer und Benutzerinnen darf nicht gestört werden. 2. Die Anwohnerschaft darf nicht durch Lärm oder auf sonstige Weise (zum Bei- spiel durch Rauch) unzumutbar gestört werden. Insbesondere ist der Aufenthalt in der Zeit von 23:00 bis 6:00 Uhr nur ge- stattet, soweit die Nachtruhe der Anwoh- nerschaft dadurch nicht gestört wird. 3. Der Betrieb von jeglichen Tonwieder- gabegeräten (insbesondere Bluetooth- und Handyboxen sowie Musikboxen) und Musikinstrumenten in der Zeit von 23:00 bis 6:00 Uhr ist verboten. (3) Neben den Benutzungsregelungen aus dieser Satzung bleiben die Vorschrif- ten der Allgemeinen Polizeiverordnung und des Polizeigesetzes in der jeweils gültigen Fassung unberührt. Danach gilt für das Neckarvorland insbesondere Fol- gendes: 1. Unzulässiger Lärm, insbesondere jede Störung der Nachtruhe anderer, ist ver- boten und kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden. 2. Tonwiedergabegeräte und Musikins- trumente dürfen auch tagsüber nur in solcher Lautstärke und Dauer betrieben werden, dass andere nicht erheblich be- lästigt werden. 3. Außerhalb zugelassener Feuerstellen ist es untersagt, offenes Feuer zu entfa- chen und zu unterhalten. In den dafür ausgewiesenen Grillzonen sind geeigne- te Grillgeräte mit ausreichendem Boden- abstand zu verwenden, um ein Verbren- nen oder Versengen des Untergrundes vorzubeugen. 4. Bei Gefahren oder Störungen hinsicht- lich der öffentlichen Sicherheit kann das Neckarvorland von der Polizei ganz oder teilweise gesperrt oder geräumt werden. (4) Auf dem Neckarvorland sind Veran- staltungen jeder Art unzulässig. Wenn besondere Belange, zum Beispiel des Wassersports auf dem Neckar, es recht- fertigen, kann die Stadt Ausnahmen zulassen. Dies gilt vor allem für Veran- staltungen, die einem herkömmlichen Brauch entsprechen. (5) Fußballspiele oder sonstige Mann- schaftsspiele oder Training für solche Spiele sind ausschließlich auf der nach- folgend umschriebenen, im Lageplan nach § 2 rot gekennzeichneten Fläche des Neckarvorlandes (Fußballplatz) und nur dann gestattet, wenn die Bespielbarkeit der Fläche durch entsprechenden Hin- weis (grüne Fahne mit Fußballsymbol) angezeigt ist. Eine Sperrung des Fußball- platzes für die genannten Spiele erfolgt insbesondere bei schlechter Wetterlage und aufgeweichtem Boden. Abgrenzungen Fußballplatz: Westen: Befestigte Wegefläche westlich der Einmündung der Posseltstraße in die Uferstraße Osten: Ca. 20 m westlich der DLRG-Sta- tion Norden: Gehwegrand am nördlichen Ende der Rasenfläche Süden: Neckarufer (6) Das Tragen von Stollenschuhen oder ähnlichen Schuhen, durch die eine Be- schädigung des Rasens erfolgen kann,ist nicht erlaubt. § 4 Haftung Für Schäden, die andere bei der Benut- zung des Neckarvorlandes erleiden, haftet die Stadt nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Unterhaltung des Ne- ckarvorlandes umfasst nicht dessen Be- leuchtung. § 5 Ordnungswidrigkeiten (1) Nach § 142 Absatz 1 Nummer 1 der Ge- meindeordnung handelt ordnungswid- rig,wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 3 nach 23:00 Uhr Tonwiedergabegeräte oder Mu- sikinstrumente betreibt, 2. entgegen § 3 Absatz 4 Veranstaltungen auf dem Neckarvorland durchführt, 3. entgegen § 3 Absatz 5 Fußballspiele oder sonstige Mannschaftsspiele oder Training für solche Spiele betreibt,wenn der Fußballplatz gesperrt und nicht als bespielbar gekennzeichnet ist. 4. entgegen § 3 Absatz 6 Stollenschuhe oder ähnliche Schuhe trägt, durch die eine Beschädigung des Rasens erfolgen kann, (2) Ordnungswidrig nach § 142 der Ge- meindeordnung handelt auch, wer vor- sätzlich oder fahrlässig einer aufgrund dieser Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 142 der Gemeindeordnung in Verbin- dung mit § 17 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens 5 Euro und höchstens 1 000 Euro, bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen höchstens 500 Euro, geahndet werden. § 6 Inkrafttreten,Außerkrafttreten Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Be- kanntmachung in Kraft.Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung des Ne- ckarvorlandes der Stadt Heidelberg vom 9. Dezember 1976 (Heidelberger Amtsan- zeiger vom 23.Dezember 1976),die zuletzt durch Satzung vom 21.April 2009 (Heidel- berger Stadtblatt vom 13.05.2009) geän- dert worden ist,außer Kraft. Heidelberg, den 22.07.2021 Prof.Dr.Eckart Würzner Oberbürgermeister Hinweis nach § 4 Abs.4 und 5 GemO Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund dieses Gesetzes beim Zustandekommen dieser Satzung, mit Ausnahme der Vor- schriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Be- kanntmachung der Satzung, ist gemäß § 4 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg unbeachtlich, wenn nicht der Bürgermeister dem Be- schluss nach § 43 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg wegen Gesetz- widrigkeit widersprochen hat oder wenn nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung die Rechtsaufsichts- behörde den Beschluss beanstandet hat oder wenn nicht die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Ver- letzung in der beschriebenen Art geltend gemacht worden, so kann auch nach Ab- lauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Lageplan gemäß § 2 der neuen Neckarvorlandsatzung
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