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stadtblatt  / 21. Juli 2021 6 BEKANNTMACHUNGEN Bei der Stadt Heidelberg sind folgende Stellen zu besetzen: Bei der Abfallwirtschaft und Stadtreinigung sind in der Abteilung Werkstätten für den Bereich der Schlosserei zum nächstmöglichen Zeitpunkt zwei Stellen als Metallbauerin/Metallbauer (m/w/d) der Fachrichtung Konstruktionstechnik unbefristet in Vollzeit zu besetzen. Die Bezahlung erfolgt aus Entgeltgruppe 6 des Tarifver- trags für den öffentlichen Dienst (TVöD-V). Je nach Aufgabenentwicklung ist bei entspre- chender Bewährung eine Perspektive bis Entgeltgruppe 7 beziehungsweise Entgeltgruppe 8 TVöD-V nicht ausgeschlossen. Beim Bürger- und Ordnungsamt ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Stelle als Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter (m/w/d) in der Abteilung Gewerberecht zu besetzen. Die Stelle ist nach Entgeltgruppe 9c des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD-V) beziehungsweise Besoldungsgruppe A 10 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW) zu bewerten. Die Stellenwertigkeit wird derzeit überprüft, sodass eine weitere Perspektive nicht ausgeschlossen ist. Beim Hochbauamt ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Stelle als Leitung des Sachgebiets Bauunterhalt Elektrotech- nik und Verantwortliche Elektrofachkraft (m/w/d) unbefristet zu besetzen. Die Bezahlung erfolgt nach Entgeltgruppe 12 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD-V). Beim Tiefbauamt sind zum nächstmöglichen Zeitpunkt zwei Stellen als technische Zeichnerin/technischer Zeichner (m/w/d) in Vollzeit und/oder in Teilzeit zu besetzen. Dabei ist eine Stelle unbefristet und eine zu- nächst befristet im Rahmen einer Elternzeitvertretung. Die Tätigkeiten sind nach Entgeltgruppe 6 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD-V) zu bewerten. Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann freuen wir uns auf Ihre Bewerbung mit aussagekräftigen Unterlagen inklusive einschlä- giger Abschluss- und Arbeitszeugnisse online unter www.heidelberg.de/stellenausschreibungen. Hier finden Sie auch die detaillierten Stellenausschreibungen mit den notwendigen Qualifi- kationen sowie weiteren Informationen. ORTSÜBLICHE BEKANNTMACHUNG Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften „Schlier- bach - Bereich zwischen Elisabethen- weg und Rombachweg, 4. Änderung im Bereich Schloss-Wolfsbrunnenweg, Haus 31c“ Der Gemeinderat der Stadt Heidelberg hat in öffentlicher Sitzung am 24.06.2021 ge- mäß § 12 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen, für den Bereich des Schloss- Wolfsbrunnenwegs 31c in Schlierbach ein Bebauungsplanverfahren einzuleiten. Das Plangebiet befindet sich im Westen des Stadtteils Schlierbach in direkter Nachbarschaft zur Villa Bosch. Im Norden grenzt der Geltungsbereich an Waldflä- chen an, im Osten an die Wohnbebauung und die Villa Bosch. Im Süden verläuft die Grenze entlang der Villa Bosch und des Schloss-Wolfsbrunnenwegs. Im Westen grenzt das Gebiet wiederum an die Wohn- bebauung an. Die Grenze des Geltungsbereichs des Be- bauungsplans ist dem abgedruckten Lage- plan zu entnehmen. Beschleunigtes Verfahren gemäß § 13 a BauGB Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wird als Bebauungsplan der Innenent- wicklung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB durchgeführt. Auf die Durchführung einer Umweltprü- fung gemäß § 2 Absatz 4 BauGB wird ver- zichtet. Ziele der Planung Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungs- plan sollen die planungsrechtlichen Vor- aussetzungen für einen Neubau der Klaus Tschira Stiftung in direkter Nachbar- schaft zur Villa Bosch, dem Hauptsitz der Stiftung,geschaffen werden. Information der Öffentlichkeit Die Öffentlichkeit soll sich gemäß § 13 a Absatz 3 Nr. 2 BauGB über die Ziele und Zwecke sowie die voraussichtlichen Aus- wirkungen der Planung unterrichten und innerhalb einer bestimmten Frist zur Pla- nung äußern können. Es besteht daher die Möglichkeit,die Plan- unterlagen in der Zeit vom 02.08.2021 bis einschließlich 13.08.2021 im Stadt- planungsamt der Stadt Heidelberg, Korn- markt 5, 69117 Heidelberg (Tel. Nr. 06221- 5823191) einzusehen und sich innerhalb dieses Zeitraumes zur Planung zu äußern. Heidelberg,den 14.07.2021 Stadt Heidelberg Stadtplanungsamt ORTSÜBLICHE BEKANNTMACHUNG Satzungsbeschluss für den vorhabenbe- zogenen Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften „Bahnstadt – Bahn- hofsplatz Süd“ Der Gemeinderat der Stadt Heidelberg hat in öffentlicher Sitzung am 09. Mai 2019 gemäß § 10 des Baugesetzbuchs (BauGB) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeord- nung (GemO) den vorhabenbezogenen Be- bauungsplan „Bahnstadt – Bahnhofsplatz Süd“ sowie die örtlichen Bauvorschriften gemäß § 74 der Landesbauordnung (LBO) in Verbindung mit § 4 GemO als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hier- mit gemäß § 10 Absatz 3 des BauGB orts- üblich bekannt gemacht. Die Grenze des Geltungsbereichs des vor- habenbezogenen Bebauungsplans mit örtlichen Bauvorschriften ist dem abge- druckten Lageplan zu entnehmen. Mit dieser Bekanntmachung treten der vorhabenbezogene Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften gemäß § 10 Absatz 3 BauGB in Kraft. Jedermann kann den vorhabenbezoge- nen Bebauungsplan mit örtlichen Bau- vorschriften, die Begründung und eine zusammenfassende Erklärung im Tech- nischen Bürgeramt der Stadt Heidelberg einsehen und Auskunft über den Inhalt erhalten. Aufgrund der Coronapandemie hat das Technische Bürgeramt für Besucherinnen und Besucher aktuell nur Dienstag von 11.00 Uhr bis 12.30 Uhr und Donnerstag von 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr geöffnet. An den übrigenTagen ist eine Einsichtnahme in die Planunterlagen nach terminlicher Absprache unter der Telefonnummer 06221 – 58 25150 oder per E-Mail unter bau beratung@heidelberg.de möglich. Technisches Bürgeramt Verwaltungsgebäude Prinz Carl,EG Kornmarkt 1,69117 Heidelberg Telefonische Erreichbarkeit (vorbehaltlich Änderungen) Montag 8.00 bis 12.00 Uhr Dienstag 8.00 bis 16.00 Uhr Mittwoch 8.00 bis 16.00 Uhr Donnerstag 8.00 bis 17.30 Uhr Freitag 8.00 bis 12.00 Uhr Gemäß § 215 Absatz 1 BauGB werden un- beachtlich 1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvor- schriften, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennut- zungsplans und 3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich ge- genüber der Stadt Heidelberg unter Dar- legung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Hinweis: Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund der beim Zustandekommen dieser Sat- zung, mit Ausnahme der Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung, ist gemäß § 4 Absatz 4 und 5 der Gemeindeordnung für Baden-Würt- temberg unbeachtlich, wenn nicht der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 der Gemeindeordnung für Baden-Würt- temberg wegen Gesetzwidrigkeit wider- sprochen hat oder wenn nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder wenn nicht die Ver- letzung der Verfahrens- oder Formvor- schrift unter Bezeichnung des Sachver- halts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung in der beschriebenen Art geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend ma- chen. Heidelberg,den 16.Juni 2021 Stadt Heidelberg Stadtplanungsamt ÖFFENTLICHE SITZUNGEN Jugendgemeinderat: Mittwoch,21.Juli, 17 Uhr Bezirksbeirat Schlierbach: Mittwoch, 21.Juli,18 Uhr Gemeinderat: Donnerstag,22.Juli,16.30 Uhr Die Sitzungen finden im Rathaus,Markt- platz 10,statt und können vor Ort verfolgt werden. www.gemeinderat.heidelberg.de

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