stadtblatt zum Blättern
stadtblatt / 30. Juni 2021 9 BEKANNTMACHUNGEN die Hauptversammlung nach Anhörung des Feuerwehrausschusses um bis zu ein Jahr verschieben. Schwerwiegende Gründe liegen insbe- sondere vor bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Seuchenschutzes,sonstigen außergewöhnlichen Notsituationen oder wenn aus anderen Gründen eine ord- nungsgemäße Durchführung ansonsten unzumutbar wäre. (3) Die Hauptversammlung ist beschluss- fähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der Ein- satzabteilungen der Freiwilligen Feuer- wehr anwesend ist. Bei Beschlussunfä- higkeit wird binnen einer Woche eine zweite Hauptversammlung einberufen; sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuwei- sen. (4) Abstimmungen werden in der Hauptversammlung in der Regel offen durchgeführt. Auf Antrag ist geheim abzustimmen. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimment- haltungen bleiben dabei unberücksich- tigt. Bei Stimmengleichheit gilt der An- trag als abgelehnt. (5) Über die Hauptversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. § 22 Abteilungsversammlungen (1) Die Abteilungsversammlung besteht aus der jeweiligen Abteilungsleitung (die den Vorsitz führt) und den Angehörigen der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr. (2) Die Abteilungsversammlung ent- scheidet über alle Angelegenheiten der jeweiligen Abteilung, soweit nicht kraft Gesetzes oder nach dieser Satzung ein anderes Organ zuständig ist. Sie be- schließt insbesondere über den Rech- nungsabschluss. (3) Die Leitung der Feuerwehr und der Stadtbrandmeister/die Stadtbrandmeis- terin der Freiwilligen Feuerwehr können an den Sitzungen jederzeit teilnehmen und sich an den Beratungen beteiligen. § 23 Geschäftsgang der Abteilungs- versammlungen (1) Für den Geschäftsgang derAbteilungs- versammlungen gilt § 21 entsprechend. (2) Sofern die Abteilungsversammlung in Form einer Präsenzveranstaltung aus schwerwiegenden Gründen im Sinne des § 21 Absatz 2 Satz 2 nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, kann die Lei- tung der Feuerwehr auf Vorschlag der Ab- teilungsleitung und nach Anhörung des Abteilungsausschusses alternativ ent- scheiden, dass die Abteilungsversamm- lung in digitaler Form durchgeführt wird. Die Abteilungsversammlung ohne per- sönliche Anwesenheit der Angehörigen der Abteilung im Sitzungsraum kann nur durchgeführt werden, sofern eine Bera- tung und Beschlussfassung durch zeit- gleiche Übertragung von Bild und Ton mittels geeigneter technischer Hilfsmit- tel, insbesondere in Form einer Video- konferenz,möglich ist. Die nach dem Feuerwehrgesetz und die- ser Satzung durchzuführenden Wahlen und die Fassung von Beschlüssen in ge- heimer Abstimmung sind im Rahmen einer solchen Versammlung nicht mög- lich. § 24 Feuerwehrkasse, Kassenführer/Kassenführerin (1) Die Feuerwehr unterhält für die Ka- meradschaftspflege und zur Durchfüh- rung von Veranstaltungen eine Feuer- wehrkasse. Die Feuerwehrkasse ist ein Sondervermögen nach § 18 Feuerwehr- gesetz. (2) Der Feuerwehrkasse fließen folgende Einnahmen zu: 1.Zuschuss der Stadt Heidelberg, 2. Spenden und sonstige Zuwendungen, die den Zwecken des Absatz 1 Satz 1 die- nen, 3. Geldbußen (§ 14 Absatz 5 Feuerwehr- gesetz), 4.sonstige Einnahmen. (3) Der Feuerwehrausschuss stellt einen Wirtschaftsplan auf, der alle im Haus- haltsjahr zur Erfüllung der Aufgaben ein- gehenden Einnahmen und zu leistenden Ausgaben sowie die voraussichtlichen Kassenanfangs- und -endstände ent- hält. Diese sind sorgfältig zu schätzen, soweit sie nicht errechenbar sind. Der Plan ist über die Leitung der Feuerwehr dem Oberbürgermeister/der Oberbürger- meisterin zur Zustimmung vorzulegen. Ausgaben können für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt wer- den. Über- und außerplanmäßige Aus- gaben können zugelassen werden, wenn ihre Deckung gewährleistet ist. Außer- planmäßige Ausgaben bedürfen der Zu- stimmung des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin. Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künfti- gen Haushaltsjahren (Verpflichtungser- mächtigungen) dürfen nur eingegangen werden, wenn der Wirtschaftsplan dazu ermächtigt. Wirtschaftsjahr ist das Ka- lenderjahr. (4) Über die Verwendung der Mittel ent- scheidet der Feuerwehrausschuss. Er kann diese Befugnis bis zu einem be- stimmten Höchstbetrag oder zu einem festgelegten Zweck auf die Leitung der Feuerwehr oder den Stadtbrandmeister/ die Stadtbrandmeisterin der Freiwilligen Feuerwehr übertragen. Die Leitung der Feuerwehr vertritt den Oberbürgermeis- ter/die Oberbürgermeisterin bei Ausfüh- rung des Wirtschaftsplans. (5) Die Feuerwehrkasse wird von einem Kassenführer/einer Kassenführerin ver- waltet. Er/Sie wird von den Angehörigen der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr in der Hauptversammlung auf fünf Jahre aus ihrer Mitte gewählt. Er/Sie hat die Feuerwehrkasse zu ver- walten und sämtliche Einnahmen und Ausgaben nach der Ordnung des Wirt- schaftsplans zu verbuchen. Zahlungen darf er/sie nur aufgrund von Belegen und schriftlichen Anweisungen der Leitung der Feuerwehr annehmen und leisten. Die Gegenstände des Sondervermögens sind ab einem Wert von 150 Euro in ei- nemBestandsverzeichnis nachzuweisen. (6) Nach Abschluss des Wirtschaftsjahres ist vom Kassenführer/von der Kassen- führerin eine Wirtschaftsrechnung, die alle Einnahmen und Ausgaben sowie die Kassenanfangs- und -endstände des Wirtschaftsjahres enthält, aufzustellen und dem Oberbürgermeister/der Ober- bürgermeisterin über die Leitung der Feuerwehr zur Kenntnis zu geben. (7) Die Feuerwehrkasse ist jährlich min- destens einmal von zwei Kassenprüfern/ Kassenprüferinnen zu prüfen; das Er- gebnis der Prüfung ist der Leitung der Feuerwehr mitzuteilen. Die Kassenprü- fer/Kassenprüferinnen werden in der Hauptversammlung von den Angehöri- gen der Einsatzabteilungen der Freiwilli- gen Feuerwehr gewählt,und zwar 1. auf zwei Jahre, wenn nur ein Kassen- prüfer/eine Kassenprüferin zu wählen ist, 2. ein Kassenprüfer/eine Kassenprüferin auf ein Jahr und der/die andere auf zwei Jahre, wenn zwei Personen zu wählen sind. Die Kassenprüfer/Kassenprüferinnen haben über Angelegenheiten, von denen sie bei oder im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit Kenntnis erhalten, Verschwie- genheit zu wahren. Direkte Wiederwahl ist nicht zulässig. (8) Einzelheiten zur Kassenführung wer- den durch den Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin in einer Kassen- ordnung geregelt. § 25 Abteilungskassen, Kassenführer/Kassenführerinnen (1) Für die einzelnen Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr wird jeweils ein Sondervermögen nach § 18 Feuer- wehrgesetz für die Kameradschaftspfle- ge und die Durchführung von Veranstal- tungen gebildet. (2) Das Sondervermögen besteht aus 1. Spenden und sonstigen Zuwendungen der Stadt Heidelberg und Dritter, die den Zwecken nach Absatz 1 dienen, 2.Erträgen aus Veranstaltungen, 3.sonstigen Einnahmen, 4. mit Mitteln des Sondervermögens er- worbenen Gegenständen. (3) Der Abteilungsausschuss stellt einen Wirtschaftsplan auf, der alle im Haus- haltsjahr zur Erfüllung der Aufgaben der Abteilungskasse voraussichtlich einge- henden Einnahmen und zu leistenden Ausgaben sowie die voraussichtlichen Kassenanfangs- und -endstände ent- hält. Diese sind sorgfältig zu schätzen, soweit sie nicht errechenbar sind. Der Plan ist über die Leitung der Feuerwehr dem Oberbürgermeister/der Oberbürger- meisterin zur Zustimmung vorzulegen. Ausgaben können für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt wer- den. Über- und außerplanmäßige Aus- gaben können zugelassen werden, wenn ihre Deckung gewährleistet ist. Außer- planmäßige Ausgaben bedürfen der Zu- stimmung des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin. Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künfti- gen Haushaltsjahren (Verpflichtungser- mächtigungen) dürfen nur eingegangen werden, wenn der Wirtschaftsplan dazu ermächtigt. Wirtschaftsjahr ist das Ka- lenderjahr. (4) Über die Verwendung der Mittel ent- scheidet der Abteilungsausschuss. Er kann diese Befugnis bis zu einem be- stimmten Höchstbetrag oder zu einem festgelegten Zweck auf die Abteilungslei- tung übertragen. Diese vertritt bei Aus- führung des Wirtschaftsplans den Ober- bürgermeister. (5) Jede Abteilungskasse wird von einem Kassenführer/einer Kassenführerin ver- waltet. Er/Sie wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung auf fünf Jahre aus ihrer Mitte gewählt. Er/Sie hat die Abtei- lungskasse zu verwalten und sämtliche Einnahmen und Ausgaben nach der Ord- nung desWirtschaftsplans zu verbuchen. Zahlungen darf er/sie nur aufgrund von Belegen und schriftlichen Anweisungen der Abteilungsleitung annehmen und leisten. Die Gegenstände des Sonderver- mögens sind ab einemWert von 150 Euro in einem Bestandsverzeichnis nachzu- weisen. (6) Nach Abschluss des Wirtschaftsjahres ist vom Kassenführer/von der Kassen- führerin eine Wirtschaftsrechnung, die alle Einnahmen und Ausgaben sowie die Kassenanfangs- und -endstände des Wirtschaftsjahres enthält, aufzustellen und dem Oberbürgermeister/der Ober- bürgermeisterin über die Leitung der Feuerwehr zur Kenntnis zu geben. (7) Die Abteilungskasse ist jährlich min- destens einmal von zwei Kassenprüfern/ Kassenprüferinnen zu prüfen; das Ergeb- nis der Prüfung ist der Leitung der Feu- erwehr mitzuteilen. Die Kassenprüfer/ Kassenprüferinnen werden in der Abtei- lungsversammlung gewählt,und zwar 1. auf zwei Jahre, wenn nur ein Kassen- prüfer/eine Kassenprüferin zu wählen ist, 2. ein Kassenprüfer/eine Kassenprüferin auf ein Jahr und der/die andere auf zwei Jahre, wenn zwei Personen zu wählen sind. (8) Die Kassenprüfer/Kassenprüferinnen haben über Angelegenheiten, von denen sie bei oder im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit Kenntnis erhalten, Verschwie- genheit zu wahren. Direkte Wiederwahl ist nicht zulässig. (9) Einzelheiten zur Kassenführung wer- den durch den Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin in einer Kassen- ordnung geregelt. § 26 Wahlverfahren (1) Wahlen werden geheim mit Stimm- zettel vorgenommen. Briefwahl ist aus- geschlossen.Gewählt ist,wer die meisten Stimmen auf sich vereint, sofern diese Person mehr als die Hälfte der abgege- benen Stimmen erhalten hat; Stimm- enthaltungen sowie ungültige Stimmen zählen nicht mit. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, findet zwischen den bei- den Bewerbern oder Bewerberinnen mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt,bei der die einfache Stimmenmehr- heit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. (2) Die Wahl der Mitglieder der Abtei- lungsausschüsse wird als Mehrheits- wahl ohne das Recht der Stimmenhäu- fung durchgeführt.Jede wahlberechtigte Person hat drei Stimmen. Es sind die- jenigen Mitglieder der Einsatzabteilung gewählt, die die meisten Stimmen erhal- ten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. (3) Über jede Wahl ist eine Niederschrift zu fertigen. (4) Bei Wahlen, die in der Hauptver- sammlung stattfinden, sind Wahlvor- schläge bis drei Wochen vor der Haupt- versammlung schriftlich oder per E-Mail bei der Dienststelle einzureichen (Aus- schlussfrist). (5) Wird die Haupt- oder die Abteilungs- versammlung nach § 21 Absatz 2 (gegebe- nenfalls in Verbindung mit § 23 Absatz 1) verschoben oder nach § 23 Absatz 2 in di- gitaler Form durchgeführt, können not- wendige nach dem Feuerwehrgesetz und dieser Satzung durchzuführende Wahlen
RkJQdWJsaXNoZXIy NjQ3NzI2