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stadtblatt  / 30. Juni 2021 8 BEKANNTMACHUNGEN Als nicht geeignet werden regelmäßig Kandidaten und Kandidatinnen an- gesehen, die bereits eine Amtszeit als Abteilungsleitung oder Stellvertretung absolviert haben, ohne die nach Absatz 2 geforderten Lehrgänge erfolgreich ab- geschlossen zu haben. (2) Die für die Funktion als Abteilungs- leitung zur Wahl stehende Person soll- te über den Lehrgang „Gruppenführer“ verfügen. Liegt der Lehrgang nicht vor, soll er innerhalb von zwölf Monaten ab- solviert werden. Innerhalb der ersten Amtszeit ist zu- dem der Lehrgang „Zugführer“ zu ab- solvieren und der Besuch des Lehrgangs „Einsatzleiter der Führungsstufe C“ an- zustreben. Für die (beiden) stellvertretenden Ab- teilungsleitungen gilt als fachliche Mindestvoraussetzung der Lehrgang „Truppführer“. Innerhalb der ersten Amtszeit ist der Lehrgang „Gruppen- führer“ zu absolvieren. (3) Die Wahl der Abteilungsleitung und der Stellvertretungen bedarf der Zu- stimmung des Gemeinderates. Kommt binnen drei Monaten nach Freiwerden der Stelle oder nach Versagung der Zu- stimmung des Gemeinderates keine Neuwahl zustande,bestellt der Oberbür- germeister/die Oberbürgermeisterin die Person zur Abteilungsleitung, die der Gemeinderat aus einem Verzeichnis al- ler geeigneter Angehöriger der Einsatz- abteilung der Freiwilligen Feuerwehr gewählt hat. Für die (erste) Stellvertre- tung gilt dies entsprechend; die Posi- tion der zweiten Stellvertretung bleibt gegebenenfalls unbesetzt. Diese Bestellung endet mit der Bestel- lung eines Nachfolgers oder einer Nach- folgerin nach Absatz 1. Ist die Amtszeit des Vorgängers oder der Vorgängerin nach Zustimmung des Gemeinderats zur Wahl der nachfolgenden Person noch nicht abgelaufen, schließt die neue Amtszeit an das Ende der Amtszeit des Vorgängers oder der Vorgängerin an. Andernfalls führt der Vorgänger oder die Vorgängerin das Amt kommissarisch weiter. (4) Bei vorzeitigem Ausscheiden der Ab- teilungsleitung erfolgt die Nachwahl für die restliche Zeit der laufenden Wahlperiode. § 14 Unterführer/Unterführerinnen (1) Bei den Einsatzabteilungen der Frei- willigen Feuerwehr können nach § 8 Absatz 4 Feuerwehrgesetz Unterführer/ Unterführerinnen bestellt werden. (2) Zum Unterführer/Zur Unterführerin darf nur bestellt werden,wer 1. den entsprechenden Lehrgang erfolg- reich abgeschlossen hat und 2.zuvor imAusbildungsdienst der jewei- ligen Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr die erforderlichen Kennt- nisse und persönliche Eignung, auch im Sinne einer Vorbildfunktion, nach- gewiesen hat. (3) Die Bestellung erfolgt durch die Ab- teilungsleitungen im Einvernehmen mit der Leitung der Feuerwehr für je- weils fünf Jahre. Der Stadtbrandmeis- ter/die Stadtbrandmeisterin der Frei- willigen Feuerwehr ist vorher zu hören. (4) Die Unterführer/Unterführinnen führen ihre Aufgaben nach den Weisun- gen der Vorgesetzten aus. § 15 Gerätewarte/Gerätewartinnen (1) In jeder Einsatzabteilung der Freiwil- ligen Feuerwehr soll es zwei Gerätewar- te/Gerätewartinnen geben.Sie führen die ihnen von der Dienststelle übertragenen Wartungen und Prüfaufgaben nach de- ren fachlicher Vorgabe durch. (2) Gerätewarte/Gerätewartinnen wer- den nach Vorgabe der Feuerwehr-Dienst- vorschrift FwDV 2 durch die Dienststelle in nach Bedarf durchgeführten Lehrgän- gen ausgebildet. Voraussetzung für die Lehrgangsteilnahme ist der erfolgreiche Abschluss der Lehrgänge „Truppführer“ und „Maschinisten“. (3) Die Bestellung erfolgt durch die Abtei- lungsleitung im Einvernehmen mit der Leitung der Feuerwehr. (4) Gerätewarte/Gerätewartinnen haben das Recht, Geräte eigenständig aus dem Dienst zu nehmen, falls die Abteilungs- leitung und die Dienststelle nicht er- reichbar sind, müssen die Vorgenannten dann aber unverzüglich schriftlich oder per E-Mail informieren. § 16 Rechte und Pflichten von Personen mit Ausbildungsverantwortung (1) Alle in der Ausbildung Mitwirkenden sollen sich regelmäßig fortbilden. (2) Die Dienststelle soll entsprechende Fortbildungen anbieten. § 17 Feuerwehrausschuss (1) Der Feuerwehrausschuss hat die Lei- tung der Feuerwehr zu beraten und zu unterstützen. Vor allgemeinen örtlichen Regelungen,die die Feuerwehr berühren, ist er zu hören. Er erfüllt die ihm durch Gesetz und diese Satzung übertragenen Aufgaben. (2) Der Feuerwehrausschuss entscheidet über die Bildung von Musikabteilungen, von Jugend- und von Kindergruppen so- wie deren Zuordnung zu den Einsatzab- teilungen der Freiwilligen Feuerwehr. (3) Über die Aufnahme auf Probe, die Ver- kürzung oder Verlängerung der Probezeit und die endgültige Aufnahme in eine Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuer- wehr entscheidet der Feuerwehraus- schuss nach Anhörung des Abteilungs- ausschusses. Er entscheidet außerdem über 1. die Auf- oder Übernahme in die Alters- abteilung, die Jugendfeuerwehr und die Musikabteilungen, 2. die Aufnahme von Fachberatern/Fach- beraterinnen sowie 3. eine im Einzelfall von § 14 Feuerwehr- gesetz, § 27 Absatz 1 und 2 sowie § 28 Ab- satz 1 Nummer 5 abweichende Regelung von Dienstpflichten, Aufnahme und Be- endigung des Feuerwehrdienstes von Fachberatern/Fachberaterinnen. (4) Dem Feuerwehrausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an 1.die Leitung der Feuerwehr (die den Vor- sitz führt), 2. ein nach Absatz 6 gewähltes Mitglied jeder Einsatzabteilung gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 Feuerwehrgesetz, 3.alsweitere Mitglieder im Sinne von § 10 Absatz 3 Satz 2 Feuerwehrgesetz a) die stellvertretende Leitung der Feuer- wehr, b) zwei Mitglieder der Abteilung Berufs- feuerwehr (von denen eines dem Dienst- stellenpersonalrat angehören soll), c) der Stadtbrandmeister/die Stadtbrand- meisterin der Freiwilligen Feuerwehr (§ 8), d) der/die Beauftragte für Chancen- gleichheit (§ 11), e) die Leitung der Jugendfeuerwehr (§ 33), f) die Leitung der Altersabteilung (§ 44). (5) Mitglieder ohne Stimmrecht sind 1.der Schriftführer/die Schriftführerin, 2.der Kassenführer/die Kassenführerin. (6) Die Mitglieder nach Absatz 4 Nummer 2 (sowie jeweils ein Vertreter oder eine Vertreterin) werden in der Abteilungs- versammlung der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr von den Mit- gliedern aus ihrer Mitte auf fünf Jahre gewählt. Die Genannten können ihr Amt auf eigenen Wunsch auch vor Ablauf ihrer Amtszeit niederlegen, wenn eine neue Abteilungsleitung gewählt wird. In diesem Fall erfolgt eine sofortige Neu- wahl in derselben Abteilungsversamm- lung. (7) Die Leitung der Feuerwehr beruft den Feuerwehrausschuss ein, wenn es die Geschäftslage erfordert. Er ist mit einer Frist von einer Woche einzuberufen. An- sonsten gilt für den Geschäftsgang § 21 entsprechend. Der Oberbürgermeister/ die Oberbürgermeisterin ist berechtigt, an den Sitzungen des Feuerwehraus- schusses teilzunehmen oder sich vertre- ten zu lassen. (8) Sitzungen und Abstimmungen kön- nen in digitaler Formabgehaltenwerden. § 18 Schriftführer/Schriftführerin (1) Der Feuerwehrausschuss bestellt einen Schriftführer/eine Schriftführe- rin, der/die über seine Sitzungen und die Hauptversammlung jeweils eine Nieder- schrift fertigt und die sonstigen schriftli- chen Arbeiten dieses Gremiums erledigt. Die in diesem Zusammenhang bekannt- werdenden Informationen sind vertrau- lich zu behandeln. (2) Die Aufgabe kann auch von einem Mitglied der Altersabteilung oder der Ju- gendfeuerwehr übernommen werden. (3) Für die Schriftführer/Schriftführe- rinnen in den Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr gelten Absatz 1 (mit Ausnahme der Niederschrift über die Hauptversammlung) und 2 entspre- chend; sie werden vom Abteilungsaus- schuss bestellt. § 19 Abteilungsausschüsse (1) In jeder Einsatzabteilung der Frei- willigen Feuerwehr wird ein Abtei- lungsausschuss gebildet. Dieser hat die Abteilungsleitung zu beraten und zu unterstützen. Er erfüllt die ihm durch Gesetz und diese Satzung übertragenen Aufgaben. (2) DemAbteilungsausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an 1. die Abteilungsleitung (die den Vorsitz führt), 2. die erste und (falls vorhanden) zweite Stellvertretung, 3. drei Mitglieder der jeweiligen Einsatz- abteilung, die auf fünf Jahre in der Ab- teilungsversammlung gewählt werden sowie 4. in Abteilungen mit einer Musikabtei- lung deren Interessenvertreter/Interes- senvertreterin. (3) Mitglieder ohne Stimmrecht sind 1.der Schriftführer/die Schriftführerin, 2.der Kassenführer/die Kassenführerin, 3. das gewählte Mitglied des Feuerwehr- ausschusses nach § 17 Absatz 4 Nummer 2 und dessen Vertretung. (4) Die Abteilungsleitung beruft den Ab- teilungsausschuss ein, wenn es die Ge- schäftslage erfordert. Er ist mit einer Frist von einer Woche einzuberufen. Ansonsten gilt für den Geschäftsgang § 21 entsprechend. Die Leitung der Feuer- wehr und der Stadtbrandmeister/die Stadtbrandmeisterin der Freiwilligen Feuerwehr sind berechtigt, an den Sit- zungen teilzunehmen und sich an den Beratungen zu beteiligen. In Angelegen- heiten der Kinder- oder Jugendgruppen ist deren jeweilige Leitung zu hören. (5) Sitzungen und Abstimmungen kön- nen in digitaler Formabgehaltenwerden. § 20 Hauptversammlung (1) Die Hauptversammlung besteht aus der Leitung der Feuerwehr (die den Vor- sitz führt) und den Angehörigen der Feu- erwehr Heidelberg mit Ausnahme der Jugendfeuerwehr. (2) In der Hauptversammlung werden folgende Wahlen durchgeführt: 1. Stadtbrandmeister/Stadtbrandmeiste- rin der Freiwilligen Feuerwehr (§ 8), 2. Beauftragter/Beauftragte für Chancen- gleichheit (§ 11), 3. Kassenführer/Kassenführerin und Kassenprüfer/Kassenprüferin der Feuer- wehrkasse (§ 24). Dies gilt, soweit vorhanden, auch für die Stellvertretungen. (3) In der Hauptversammlung berichten die Leitung der Feuerwehr und der Stadt- brandmeister/die Stadtbrandmeisterin der Freiwilligen Feuerwehr über das ver- gangene Jahr, ihre Tätigkeiten und be- sondere Ereignisse. Der/Die Beauftragte für Chancengleichheit berichtetet über Entwicklungen in seinem/ihrem Auf- gabenbereich. Die Berichte sind mit der Dienststelle abzustimmen. (4) Der Kassenführer/Die Kassenführe- rin berichtet in der Hauptversammlung über den Rechnungsabschluss des Son- dervermögens. Die Hauptversammlung beschließt über das Ergebnis der Kassen- prüfung und die Entlastung des Kassen- führers/der Kassenführerin. (5) Die Sitzungen der Hauptversammlung sind nicht öffentlich. Eingeladene Gäste der Leitung der Feuerwehr können an der Hauptversammlung ohne Stimmrecht teilnehmen. Der Oberbürgermeister/Die Oberbürgermeisterin ist berechtigt, an der Hauptversammlung teilzunehmen oder sich vertreten zu lassen. § 21 Geschäftsgang der Hauptversammlung (1) Die Leitung der Feuerwehr beruft die Hauptversammlung schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist von mindestens zwei Wochen ein und teilt die Tages- ordnung mit. Eine Hauptversammlung ist jährlich mindestens einmal einzu- berufen. Sie ist binnen eines Monats einzuberufen, wenn es ein Viertel ihrer Mitglieder unter Angabe des Tagesord- nungspunktes beantragt. (2) Sofern die Hauptversammlung in Form einer Präsenzveranstaltung aus schwerwiegenden Gründen nicht ord- nungsgemäß durchgeführt werden kann, kann die Leitung der Feuerwehr

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