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stadtblatt  / 30. Juni 2021 7 BEKANNTMACHUNGEN willigen Feuerwehr gehört es, sich ins- besondere mit folgenden Themenfeldern zu befassen: 1.Einsatzplanung und Vorbereitung, 2.Ausbildung,Fort- und Weiterbildung, 3.Fahrzeug- und Gerätetechnik sowie 4.Jugendfeuerwehr und Altersabteilung. (5) Das Aufgabenspektrum des Stadt- brandmeisters/der Stadtbrandmeisterin der Freiwilligen Feuerwehr umfasst fol- gende Tätigkeiten: 1.Leitung der nach demFeuerwehrgesetz und dieser Satzung durchzuführenden Wahlen (steht die eigene Funktion zur Wahl,wird die Wahl von der Leitung der Feuerwehr geleitet); 2. Unterstützung der Leitung der Feuer- wehr und der Abteilungsleitungen bei der Organisation und Sicherstellung eines geordneten Ausbildungs- und Ein- satzbetriebs der Freiwilligen Feuerwehr; 3. Beobachten der Leistungsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehr; 4. Förderung der Gewinnung von Nach- wuchskräften; 5. Mitwirkung bezüglich des Ziels, einen gleichen Wissens- und Ausbildungs- stand innerhalb der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr Heidelberg zu erreichen und bei Bedarf – zur Ermög- lichung einer gerechten Verteilung von Lehrgangsplätzen – Hinterfragen des von den Abteilungsleitungen gemelde- ten Ausbildungsbedarfs sowie Erstellen eines entsprechenden Verteilungsvor- schlags. (6) Der Stadtbrandmeister/Die Stadt- brandmeisterin der Freiwilligen Feuer- wehr und seine/ihre Stellvertretung/ en erstellen im Einvernehmen mit der Leitung der Feuerwehr und unter Be- rücksichtigung der Themenfelder nach Absatz 4 eine Regelung über ihre Aufga- benverteilung. § 9 Rechte und Pflichten des Stadtbrandmeisters/der Stadtbrandmeisterin der Freiwilligen Feuerwehr (1) Bei der Ausübung dieser Funktion hat der Stadtbrandmeister/die Stadtbrand- meisterin der Freiwilligen Feuerwehr folgende Rechte: 1. Er/Sie ist – anders als seine/ihre Stell- vertretung/en– für die Dauer der Amts- zeit von den Dienstpflichten in der eige- nen Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr nach § 14 Absatz 1 Nummern 1 und 2 Feuerwehrgesetz befreit. 2. Er/Sie kann mit Zustimmung der Lei- tung der Feuerwehr sowie der zuständi- gen Abteilungsleitung am Übungs- und Einsatzdienst in der jeweiligen Abtei- lung teilnehmen.Die Funktion des Stadt- brandmeisters/der Stadtbrandmeisterin der Freiwilligen Feuerwehr ist jedoch immer vorrangig wahrzunehmen. 3. Zur Unterstreichung der eigenen Un- abhängigkeit kann auf die Ausübung sei- nes aktiven Wahlrechts auf Abteilungs- ebene verzichtet werden. 4. Er/Sie kann die einzelnen Abteilungen während des Übungs- und Ausbildungs- dienstes sowie bei Lehrgängen regelmä- ßig besuchen und beobachten. 5. Er/Sie kann an Terminen der Kreisaus- bilder und Kreisausbilderinnen und von diesen durchgeführten Lehrgängen teil- nehmen. 6. Er/Sie kann bei der Planung und Durchführung von Übungen auf Stadt- kreisebene und darüberhinausgehenden überörtlichen Übungen mitwirken. (2 ) Bei der Ausübung der Funktion hat der Stadtbrandmeister/die Stadtbrand- meisterin der Freiwilligen Feuerwehr folgende Pflichten: 1. Auf Anforderung der Person, die einen Einsatz leitet, in der Einsatzleitung mit- zuwirken, wenn durch den Einsatz die Freiwilligen Feuerwehr betroffen ist. Nä- heres ist in der Alarm- und Ausrückeord- nung nach einsatztaktischen Gesichts- punkten festzulegen. 2. Auf Wunsch der Abteilungsleitungen Beratung und Unterstützung bei der Organisation des Dienstbetriebs in der jeweiligen Abteilung anzubieten; eben- so in Abstimmung mit der Leitung der Feuerwehr in allen Fragen der Gefahren- abwehr. Werden Mängel bei Ausrüstung, Ausbildung sowie Feuerwehreinrichtun- gen bekannt oder hat er/sie hierzu Be- denken,so ist dies der Leitung der Feuer- wehr unverzüglich schriftlich oder per E-Mail mitzuteilen. § 10 Wahl des Stadtbrandmeisters/ der Stadtbrandmeisterin der Freiwilligen Feuerwehr (1) Der Stadtbrandmeister/Die Stadt- brandmeisterin der Freiwilligen Feu- erwehr sowie die Stellvertretung/en werden durch die Angehörigen der Ein- satzabteilungen der Freiwilligen Feuer- wehr aus ihrer Mitte auf fünf Jahre ge- wählt.Gewählt werden kann nur,wer für dieses Amt geeignet ist und über die für dieses Amt erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt. Wer sich zur Wahl stellt, soll über den Lehrgang „Zugführer“ verfügen. Liegt der Lehrgang nicht vor, soll er innerhalb von zwölf Monaten absolviert werden. Innerhalb der ersten Amtszeit ist außer- dem der Lehrgang „Einsatzleiter der Führungsstufe C“ zu absolvieren.Der Be- such der Lehrgänge „Einführung in die Stabsarbeit“ sowie „Feuerwehrkomman- dant“ ist innerhalb der ersten Amtszeit anzustreben. Als nicht geeignet werden regelmäßig Personen angesehen, die bereits eine Amtszeit als Stadtbrandmeister/Stadt- brandmeisterin der Freiwilligen Feuer- wehr oder Stellvertretung absolviert haben, ohne die Lehrgänge „Zugführer“ und „Einsatzleiter der Führungsstufe C“ erfolgreich abgeschlossen zu haben. (2) Der Stadtbrandmeister/Die Stadt- brandmeisterin der Freiwilligen Feuer- wehr wird gewählt auf Vorschlag 1.der Leitung der Feuerwehr, 2. des scheidenden Amtsvorgängers oder der scheidenden Amtsvorgängerin oder 3. einer Abteilungsleitung oder mehrerer Abteilungsleitungen. (3) Die Wahl des Stadtbrandmeisters/der Stadtbrandmeisterin der Freiwilligen Feuerwehr und der Stellvertretung/en bedarf der Zustimmung des Gemeinde- rates. Kommt binnen drei Monaten nach Freiwerden der Stelle oder nach Versa- gung der Zustimmung des Gemeindera- tes keine Neuwahl zustande, bestellt der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeis- terin die Person zum Stadtbrandmeister/ zur Stadtbrandmeisterin der Freiwilli- gen Feuerwehr, die der Gemeinderat aus einem vom Feuerwehrausschuss vorzu- legenden Verzeichnis aller geeigneter Angehöriger der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr gewählt hat. Für die (erste) Stellvertretung gilt dies entsprechend; die Position der zweiten Stellvertretung bleibt gegebenenfalls un- besetzt. Diese Bestellung endet mit der Bestel- lung eines Nachfolgers oder einer Nach- folgerin nach Absatz 4. Ist die Amtszeit des Vorgängers oder der Vorgängerin nach Zustimmung des Gemeinderats zur Wahl der nachfolgenden Person noch nicht abgelaufen,schließt die neueAmts- zeit an das Ende der Amtszeit des Vorgän- gers oder der Vorgängerin an.Andernfalls führt der Vorgänger oder die Vorgängerin das Amt kommissarisch weiter. (4) Bei vorzeitigem Ausscheiden des Stadtbrandmeisters/der Stadtbrand- meisterin der Freiwilligen Feuerwehr er- folgt die Nachwahl für die restliche Zeit der laufendenWahlperiode. § 11 Beauftragter/Beauftragte für Chancengleichheit (1) Der/Die Beauftragte für Chancen- gleichheit soll Benachteiligungen ins- besondere wegen des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identi- tät verhindern oder beseitigen und die Chancengleichheit aller Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr, einschließlich der Jugendfeuerwehr,fördern. (2) Er/Sie ist Ansprechperson für Betrof- fene von Benachteiligungen im Sinne des Absatz 1 und arbeitetet bei Bedarf und Einwilligung der Betroffenen nach vorheriger Inkenntnissetzung der Lei- tung der Feuerwehr mit dem Amt für Chancengleichheit der Stadt Heidelberg zusammen.Dabei ist das geltende Daten- schutzrecht zu beachten. (3) Der/Die Beauftragte für Chancen- gleichheit soll sich innerhalb eines Jah- res nach Amtsantritt durch Schulungen im Bereich Geschlechtergerechtigkeit und Antidiskriminierung qualifizieren. (4) Die Mitglieder der Freiwilligen Feuer- wehr wählen den Beauftragten/die Be- auftragte für Chancengleichheit aus ih- rer Mitte in der Hauptversammlung. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. § 12 Abteilungsleitungen (Abteilungskommandanten/ Abteilungskommandantinnen) (1) Jede Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr wird von einem Abteilungs- kommandanten/einer Abteilungskom- mandantin geleitet. Diese erfüllen die ihnen durch Gesetz und diese Satzung übertragenen Aufgaben und führen die Abteilungen nach Weisung der Leitung der Feuerwehr. Eine Ortsabwesenheit von mehr als sieben Tagen ist der Lei- tung der Feuerwehr anzuzeigen. (2) Als Stellvertretung der Abteilungs- leitung sind ein oder zwei Stellvertre- tungen zu wählen. Die (erste) stellver- tretende Abteilungsleitung unterstützt die Abteilungsleitung und vertritt sie bei Verhinderung mit allen Rechten und Pflichten. Ist auch sie verhindert, wird sie – soweit vorhanden – von der zwei- ten stellvertretenden Abteilungsleitung vertreten. Die geltenden Bestimmungen finden für die Stellvertretungen entspre- chende Anwendung, soweit nicht abwei- chend geregelt. (3) Folgendes gehört zu den Aufgaben der Abteilungsleitungen: 1.Sie sind für die Einsatzbereitschaft und Leistungsfähigkeit ihrer Abteilung ver- antwortlich.Wenn diese in wesentlichen Teilen gefährdet oder nicht mehr gege- ben sind, haben sie dies der Dienststelle unverzüglich schriftlich oder per E-Mail mitzuteilen. 2. Sie legen den Übungs-, Aus- und Fort- bildungsdienst fest und sorgen für des- sen Durchführung und Dokumentation. 3. Sie ermitteln den Ausbildungsbedarf für das kommende Jahr und melden ihn fristgerecht an die Dienststelle. 4. Sie wirken auf den Besuch von Lehr- gängen und dienstlichen Veranstaltun- gen hin. 5. Sie führen bei einem Einsatz die Ein- satzkräfte der Abteilung nach Weisung der Einsatzleitung. Eine Delegation auf Unterführer/Unterführerinnen ist mög- lich. 6.Sie sorgen für Sauberkeit und Ordnung der Geräte und Einrichtungen sowie die Instandhaltung der Feuerwehrgeräte, Ausrüstung und Feuerwehreinrichtun- gen.Mängel oder fehlende Einsatzbereit- schaft sind der Dienststelle unverzüglich schriftlich oder per E-Mail mitzuteilen, damit sie vor rechtlichen Folgen, die durch Mängel entstehen, abgesichert sind. 7. Sie berufen termingerecht die Abtei- lungsversammlung sowie Sitzungen des Abteilungsausschusses ein und überneh- men hierbei den Vorsitz. 8. Sie beaufsichtigen die ordnungsgemä- ße Führung der Abteilungskasse, die Ge- rätewartung und die Schriftführung. 9. Sie achten auf die Einhaltung der Un- fallverhütungsvorschriften im Feuer- wehrdienst. 10. Sie fördern die Jugendarbeit in der Abteilung und achten auf die Durchfüh- rung ordnungsgemäßer Gruppenstun- den, insbesondere die Einhaltung der entsprechenden Jugendschutzvorgaben. 11. Sie geben dienstliche Regelungen so- wie allgemeine Informationen der Feu- erwehr Heidelberg in der Abteilung be- kannt und wirken auf deren Einhaltung hin. 12. Sie erstellen gemeinsam mit ihrer/ ihren Stellvertretung/en eine Regelung über ihre interne Aufgabenverteilung. (4) Zu den Rechten der Abteilungsleitung gehört es, 1. Weisungen gegenüber Feuerwehran- gehörigen der jeweiligen Abteilung zu erteilen, 2. Unterführer/Unterführerinnen nach § 14 vorzuschlagen, 3. mindestens jährlich ein Gespräch (zu- sammen mit den stellvertretenden Ab- teilungsleitungen) mit dem Stadtbrand- meister/der Stadtbrandmeisterin der Freiwilligen Feuerwehr und der Leitung der Feuerwehr zu führen. § 13 Wahl der Abteilungsleitung (1) Die Abteilungsleitungen und ihre Stellvertretungen werden in der Abtei- lungsversammlung von den Angehöri- gen der jeweiligen Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr aus ihrer Mitte auf fünf Jahre gewählt. Gewählt werden kann nur, wer für dieses Amt geeignet ist und über die für dieses Amt erforder- lichen Kenntnisse und Erfahrungen ver- fügt.

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