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stadtblatt  / 30. Juni 2021 6 FEUERWEHRSATZUNG der Stadt Heidelberg (Feuerwehrsatzung – FwS) vom 24.06.2021 (Heidelberger Stadtblatt vom 30.06.2021) Auf Grund des § 4 der Gemeindeord- nung in der Fassung der Bekanntma- chung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 02. Dezember 2020 (GBl. S. 1095, 1098) geändert worden ist und der §§ 2, 6 Absatz 1, 7 Absatz 1, 8 Absatz 2 und 4, 10 Absatz 2 und 3, 11 und 18 Absatz 1 und 4 des Feuerwehrgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. März 2010 (GBl. S. 333), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21.Mai 2019 (GBl. S. 161, 185) geändert worden ist, hat der Gemeinderat der Stadt Heidel- berg am 24.06.2021 folgende Satzung be- schlossen: § 1 Zusammensetzung der Feuerwehr (1) Die Feuerwehr Heidelberg besteht aus 1. der Einsatzabteilung Berufsfeuerwehr mit der Bezeichnung „Berufsfeuerwehr Heidelberg“, 2. den Einsatzabteilungen der Freiwil- ligen Feuerwehr mit der Bezeichnung „Freiwillige Feuerwehr, Abteilung [Ab- teilungsname]“, 3. der Jugendfeuerwehr mit der Bezeich- nung „Jugendfeuerwehr Heidelberg“, 4. der Altersabteilung mit der Bezeich- nung „Altersabteilung der Feuerwehr Heidelberg“, 5.den Musikabteilungen. (2) Personen mit besonderen Fähigkei- ten und Kenntnissen können als Fach- berater/Fachberaterin aufgenommen werden. (3) Die Dienststelle der Feuerwehr Hei- delberg befindet sich am Sitz der Berufs- feuerwehr Heidelberg. § 2 Aufgaben (1) Die Feuerwehr Heidelberg nimmt neben ihren Pflichtaufgaben nach § 2 Absatz 1 Feuerwehrgesetz auch die Auf- gaben nach § 2 Absatz 2 Feuerwehrgesetz wahr,also 1. die Gefahrenabwehr bei anderen Not- lagen für Menschen, Tiere und Schiffe und 2. die Ergreifung von Maßnahmen der Brandverhütung, insbesondere der Brandschutzaufklärung und -erziehung sowie der Brandsicherheitswache. (2) Zur Unterstützung der Gemeinde, ihre Aufgabe nach § 3 Feuerwehrgesetz zu erfüllen, werden Umfang und Art der Ausstattung der Einsatzabteilungen der Feuerwehr Heidelberg in einem Feuer- wehrbedarfsplan geregelt, welcher nach strategischen und taktischen Aspekten unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten aufzustellen ist.Der Feu- erwehrausschuss unterstützt die Lei- tung der Feuerwehr bei der Aufstellung und Fortschreibung dieses Plans. (3) Regelungen zu einzelnen, nach Dienstgraden und Funktionen geglie- derten Stellen innerhalb der Einsatzab- teilungen der Freiwilligen Feuerwehr sind in einem Stellenplan zu treffen. (4) Zur Erfüllung besonderer,fachspezifi- scher Aufgaben können aus den Einsatz- abteilungen der Feuerwehr Heidelberg Sondereinheiten gebildet werden. Nähe- res regelt § 6. § 3 Rechte und Pflichten der Angehörigen der Feuerwehr (1) Die Angehörigen der Feuerwehr ha- ben das Recht und die Pflicht, an den sie betreffenden Veranstaltungen und Übungen teilzunehmen. Sie haben die der Feuerwehr übertragenen Aufgaben nach Anweisung der Leitung der Feuer- wehr oder der sonst zuständigen Vorge- setzten gewissenhaft zu erfüllen. (2) Die Angehörigen der Feuerwehr ha- ben über Angelegenheiten, von denen sie bei oder im Zusammenhang mit ihrer Dienstausübung Kenntnis erhal- ten, Verschwiegenheit zu wahren. Dies umfasst beispielsweise schützenswerte Tatsachen wie Angaben zu persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, In- formationen in Bild und Ton, (Funk-)Ge- spräche oder (Zeugen-)Aussagen Dritter. (3) Bild- und/oder Tonaufnahmen von Einsätzen der Feuerwehr mit privaten elektronischen Geräten (wie Smart- phones oder Kameras) sind zu unterlas- sen. (4) Insbesondere beim Meinungsaus- tausch im Internet, in sozialen Netzwer- ken und Foren sollen die Angehörigen der Feuerwehr darauf achten 1. klarzustellen, dass ihre Auffassung nicht notwendigerweise die Position der Feuerwehr Heidelberg widerspiegelt, 2.keine internen Informationen (inText, Ton und/oder Bild) weiterzugeben, zu- mal sich diese über das Internet schnell und unkontrolliert verbreiten können, 3. dass auch außerhalb des Dienstes ein vorbildliches und kameradschaftliches Verhalten angebracht ist (vgl.§ 14 Absatz 1 Nummer 4 Feuerwehrgesetz) und 4. die Rechte der Stadt Heidelberg, der Feuerwehr Heidelberg und Einzelner zu wahren (z.B. Urheberrechte oder Recht am eigenen Bild). (5) Wer den Wohnsitz wechselt, hat dies der Leitung der Feuerwehr binnen einer Woche schriftlich oder per E-Mail mit- zuteilen. (6) ImDienst und bei öffentlichenAnläs- sen ist Bekleidung nach der Dienstklei- derordnung der Feuerwehr Heidelberg zu tragen. § 4 Organe der Feuerwehr (1) Organe der Feuerwehr sind 1.die Leitung der Feuerwehr (§ 7), 2.der Stadtbrandmeister/die Stadtbrand- meisterin der Freiwilligen Feuerwehr (§ 8), 3. der Beauftragte/die Beauftragte für Chancengleichheit (§ 11), 4.der Feuerwehrausschuss (§ 17), 5.die Hauptversammlung (§ 20), 6.die Leitung der Altersabteilung (§ 44). (2) Organe in den Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr sind 1.die Abteilungsleitungen (§ 12), 2.die Abteilungsausschüsse (§ 19), 3.die Abteilungsversammlungen (§ 22). (3 ) Organe der Jugendfeuerwehr sind 1.die Leitung der Jugendfeuerwehr (§ 33), 2.der Jugendfeuerwehrausschuss (§ 34). § 5 Zusammenarbeit der Organe (1) Die Organe der Feuerwehr arbeiten vertrauensvoll zusammen und unter- richten sich gegenseitig über wichtige Ereignisse und Entwicklungen, die die Feuerwehr Heidelberg betreffen. (2) Hierzu finden neben den regelmäßi- gen Sitzungen des Feuerwehrausschus- ses Gespräche zwischen der Leitung der Feuerwehr, dem Stadtbrandmeister/der Stadtbrandmeisterin der Freiwilligen Feuerwehr und den einzelnen Abtei- lungsleitungen statt. Die Gespräche sol- len einmal jährlich stattfinden. Hierzu laden die Abteilungsleitungen ein. (3) Daneben informiert die Leitung der Feuerwehr den Stadtbrandmeister/die Stadtbrandmeisterin der Freiwilligen Feuerwehr über die Bildung von Arbeits- kreisen sowie über Planungen und Über- legungen, die die Freiwillige Feuerwehr betreffen. (4) Nicht zeitkritische Dienstanweisun- gen, Einsatzpläne oder andere Regelun- gen der Dienststelle, welche die Freiwil- lige Feuerwehr betreffen, ergehen durch die Leitung der Feuerwehr im Beneh- men mit dem Stadtbrandmeister/der Stadtbrandmeisterin der Freiwilligen Feuerwehr. (5) Die Leitung der Feuerwehr kann den Stadtbrandmeister/die Stadtbrand- meisterin der Freiwilligen Feuerwehr in konkreten abteilungsübergreifenden Aufgaben damit beauftragen, den Abtei- lungsleitungenWeisungen zu erteilen. § 6 Sondereinheiten (1) Zur Erfüllung besonderer, fachspezi- fischer Aufgaben kann die Leitung der Feuerwehr aus den Einsatzabteilungen der Feuerwehr Heidelberg abteilungs- übergreifende Sondereinheiten bilden. Diese dienen der Abwicklung spezia- lisierter Aufgaben wie beispielsweise ABC-Einsatz oder Führungsunterstüt- zung. (2) Die Leitung einer Sondereinheit (Un- terführer/Unterführerin für die Sonder- einheit) wird von der Leitung der Feuer- wehr bestellt.Der Stadtbrandmeister/die Stadtbrandmeisterin der Freiwilligen Feuerwehr ist vorher zu hören. (3) In den Sondereinheiten können für fachspezifische Aufgaben weitere Unter- führer/Unterführerinnen bestellt wer- den. Die Bestellung erfolgt durch die Leitung der Sondereinheiten im Einver- nehmen mit der Leitung der Feuerwehr. Der Stadtbrandmeister/die Stadtbrand- meisterin der Freiwilligen Feuerwehr ist vorher zu hören. (4) Die Unterführer/Unterführerinnen führen ihre Aufgaben nach den Weisun- gen der Vorgesetzten aus. (5) Die Unterführer/Unterführerinnen in Sondereinheiten sind nicht automa- tisch Unterführer/Unterführerinnen in den Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr, können aber zusätzlich dazu bestellt werden. § 7 Leitung der Feuerwehr ( Feuerwehrkommandant/Feuerwehr- kommandantin) (1) Die Leitung der Feuerwehr ist Feuer- wehrkommandant/Feuerwehrkomman- dantin der Feuerwehr Heidelberg. (2) Die Leitung der Feuerwehr erfüllt die ihr durch Gesetz und Satzung übertrage- nen Aufgaben. Sie beruft die Sitzungen der Hauptversammlung und des Feuer- wehrausschusses ein,führt dort den Vor- sitz und leitet diese und vollzieht außer- dem deren Beschlüsse. (3) Die Leitung der Feuerwehr ist für die Leistungsfähigkeit der Gemeindefeuer- wehr verantwortlich. Sie hat insbeson- dere 1. eine Alarm- und Ausrückeordnung für die Aufgaben nach § 2 aufzustellen und fortzuschreiben, 2. auf die ordnungsgemäße feuerwehr- technische Ausstattung hinzuwirken, 3. für die Aus- und Fortbildung der An- gehörigen der Gemeindefeuerwehr und 4.für die Instandhaltung der Feuerwehr- ausrüstungen und -einrichtungen zu sorgen. Sie entscheidet über Einrichtung, Orga- nisation und Aufgabenfelder von Son- dereinheiten nach § 6. (4) Die Leitung der Feuerwehr berät den Oberbürgermeister/die Oberbür- germeisterin und den Gemeinderat in allen feuerwehrtechnischen Angelegen- heiten. Sie soll zu den Beratungen der Gemeindeorgane über Angelegenheiten der Feuerwehr mit beratender Stimme zugezogen werden. (5) Stellvertretende Leitung der Feuer- wehr ist der stellvertretende Feuerwehr- kommandant/die stellvertretende Feu- erwehrkommandantin der Feuerwehr Heidelberg. Sie unterstützt die Leitung der Feuerwehr und vertritt sie bei Ver- hinderung mit allen Rechten und Pflich- ten. § 8 Stadtbrandmeister/Stadtbrand- meisterin der Freiwilligen Feuerwehr (1) Der Stadtbrandmeister/Die Stadt- brandmeisterin der Freiwilligen Feuer- wehr repräsentiert die Freiwillige Feuer- wehr gegenüber anderen Feuerwehren, der Öffentlichkeit, den Feuerwehrver- bänden, den Hilfs- und Rettungsorgani- sationen sowie dem Technischen Hilfs- werk. Er/Sie ist die Interessenvertretung der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr, ihrer einzelnen Mitglieder und der Abteilungsleitungen gegenüber der Leitung der Feuerwehr und wirkt zwischen diesen vermittelnd. (2) Als Stellvertretung des Stadtbrand- meisters/der Stadtbrandmeisterin der Freiwilligen Feuerwehr sind ein oder zwei Stellvertretungen zu wählen. Der/ Die (erste) stellvertretende Stadtbrand- meister/Stadtbrandmeisterin der Frei- willigen Feuerwehr unterstützt den Amtsinhaber oder die Amtsinhaberin und vertritt bei Verhinderung mit allen Rechten und Pflichten. Im Verhinde- rungsfall wird er/sie – soweit vorhanden – vom zweiten stellvertretenden Stadt- brandmeister/von der zweiten stell- vertretenden Stadtbrandmeisterin der Freiwilligen Feuerwehr vertreten. Die geltenden Bestimmungen finden für die Stellvertretung/en entsprechende An- wendung, soweit nicht abweichend ge- regelt. (3) Die Leitung der Feuerwehr, die Ein- satzabteilungen der Freiwilligen Feuer- wehr, die Jugendfeuerwehr, die Alters- abteilung, die Musikabteilungen sowie Sondereinheiten können den Stadt- brandmeister/die Stadtbrandmeisterin der Freiwilligen Feuerwehr beauftragen, sie in Belangen der Freiwilligen Feuer- wehr zu vertreten. (4) Zu denAufgaben des Stadtbrandmeis- ters/der Stadtbrandmeisterin der Frei- BEKANNTMACHUNGEN

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