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stadtblatt  / 30. Juni 2021 13 § 3 Entschädigung nachgewiesenen Verdienstausfalls (1) Nachgewiesener Verdienstausfall wird durch einen Pauschalbetrag in Höhe von 20 Euro je Stunde entschädigt. (2) Wer an einem Einsatz oder einer Aus- und Fortbildung mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinander folgenden Ta- gen teilnimmt, erhält – abweichend von Absatz 1 – den entstehenden Verdienst- ausfall in tatsächlicher Höhe ersetzt. (3) Der Verdienstausfall ist in geeigneter Weise dem Grunde nach zu belegen; in Fällen des Absatz 2 auch der Höhe nach. Dies gilt auch für Selbstständige. (4) Bei Vorliegen einer Freistellung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Feuerwehrgesetz kann der ehrenamtlich tätige Angehörige der Feuerwehr Heidelberg seinen Anspruch auf Verdienstausfall an seinen Arbeitge- ber abtreten. § 4 Erfrischungszuschuss Dauert ein Einsatz im Stadtgebiet über vier Stunden,leistet die Stadt Heidelberg den ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr einen Erfri- schungszuschuss. Dieser besteht aus ei- ner Baraufwendung in Höhe von 5 Euro, soweit er nicht beim Einsatz in Natura- lien gewährt wird. § 5 Dauer der Inanspruchnahme (1) Bei Einsätzen ist die Dauer der tat- sächlichen zeitlichen Inanspruchnahme maßgeblich. Sie beginnt mit dem Zeit- punkt der Alarmierung. Berücksichtigt werden nur Zeiten, die mit der regu- lären Arbeitszeit deckungsgleich sind (einschließlich der Zeit bis zur Wieder- herstellung der Arbeitsbereitschaft am Arbeitsort sowie gegebenenfalls ange- messener Ruhezeiten). (2) Bei Teilnahme an einer Aus- und Fort- bildung ist deren Dauer von Veranstal- tungsbeginn bis -ende zugrunde zu le- gen. Bei Veranstaltungen außerhalb des Stadtgebietes gilt für die Berechnung der Zeit der Beginn bzw. das Ende der Reise. Angefangene Stunden werden auf volle Stunden aufgerundet. § 6 Besondere Entschädigung für Brandsicherheitswachdienst (1) Die ehrenamtlich tätigen Angehöri- gen der Feuerwehr Heidelberg erhalten für die Durchführung der Brandsicher- heitswache nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 Feuerwehrgesetz auf Antrag ihre Aus- lagen nach einem einheitlichen Durch- schnittssatz in Höhe von 14 Euro je Stunde ersetzt.Ein eventueller Verdienst- ausfall ist damit ebenfalls abgedeckt. (2) Die Durchführung der Brandsicher- heitswache wird dokumentiert; aus die- sem Bericht ergibt sich der für die Ent- schädigung nach Absatz 1 maßgebliche zeitliche Umfang des Dienstes. Die doku- mentierten Zeiten werden jeweils auf die nächste halbe bzw.volle Stunde aufgerun- det. Für Zu- und Abfahrt wird zusammen pauschal eine Stunde zugrunde gelegt. § 7 Sonderdienste (1) Bei Verstärkung der Feuerwache au- ßerhalb von Einsätzen zur Überbrückung personeller Engpässe in der Berufsfeuer- wehr erhalten die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr Heidelberg auf Antrag ihre Auslagen nach einem einheitlichen Durchschnittssatz in Höhe von 9 Euro je Stunde ersetzt. (2) Für andere Sonderdienste erhalten die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr Heidelberg ihre Auslagen in tatsächlicher Höhe ersetzt, soweit die Leitung der Feuerwehr diesen Dienst an- geordnet und die Auslagen im Voraus ge- nehmigt hat. (3) Ein eventueller Verdienstausfall ist damit ebenfalls abgedeckt. § 8 Entschädigung für haushaltsführende Personen (1) Personen, die keinen Verdienst haben und den Haushalt führen (§ 16 Absatz 1 Satz 3 Feuerwehrgesetz), erhalten anstel- le eines Verdienstausfalls für das Zeitver- säumnis bei Ausübung des Dienstes eine Entschädigung in Höhe von 20 Euro je Stunde in der Zeit von 7.00 bis 17.00 Uhr (außer an Samstagen, Sonn- und Feier- tagen). (2) Personen, deren Tätigkeitsschwer- punkt nicht das Führen eines Haushalts ist (zum Beispiel Studierende, Schüler/ Schülerinnen),gehören nicht zum Perso- nenkreis des Absatz 1. § 9 Zusätzliche Entschädigung (1) Die ehrenamtlich in der Aus- und Fortbildung tätigen Angehörigen der Feuerwehr Heidelberg, die durch diese Tätigkeit über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten eine zusätzliche Entschädigung im Sinne des § 16 Absatz 2 Feuerwehrgesetz als Auf- wandsentschädigung für Übungsleiter in der Höhe von 17 Euro je Unterrichts- stunde bei der Abhaltung von Lehrgän- gen wie „Truppmann“, „Truppführer“, „Sprechfunker“ und „Maschinisten“. (2) Die nachfolgend genannten ehren- amtlich in der Aus- und Fortbildung täti- gen Angehörigen der Feuerwehr Heidel- berg, die durch diese Tätigkeit über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten – unabhängig von Ab- satz 1 – eine zusätzliche Entschädigung im Sinne des § 16 Absatz 2 Feuerwehr- gesetz als Aufwandsentschädigung für Übungsleiter: 1. Stadtbrandmeister/Stadtbrandmeiste- rin der Freiwilligen Feuerwehr 663 Euro 2.Stellvertretender Stadtbrandmeister/ Stellvertretende Stadtbrandmeisterin der Freiwilligen Feuerwehr 442 Euro 3. Beauftragter/Beauftragte für Chancen- gleichheit 111 Euro 4.Leitung einer Sondereinheit 83 Euro 5.Leitung der Altersabteilung 166 Euro 6.Abteilungsleitung 552 Euro 7.Stellvertretende Abteilungsleitung 373 Euro 8.Gerätewarte/Gerätewartinnen221 Euro 9.Leitung der Jugendfeuerwehr 497 Euro 10.Stellvertretende Leitung der Jugendfeuerwehr 249 Euro 11.Jugendgruppenleitung 414 Euro 12.Stellvertretende Jugend- gruppenleitung 276 Euro 13.Kindergruppenleitung 207 Euro 14.Stellvertretende Kinder- gruppenleitung 138 Euro Soweit es nach der städtischen Feuer- wehrsatzung zwei Stellvertretungen oder zwei Gerätewarte/Gerätewartinnen gibt, erhalten beide die entsprechende Entschädigung. Die Entschädigungen werden je Kalenderjahr gewährt und zum Ende eines Jahres ausgezahlt. Wird eine Funktion nur für einen Teil des Jah- res ausgeübt, erfolgt die Entschädigung anteilig. (3) Die nachfolgend genannten ehren- amtlich tätigen Angehörigen der Feuer- wehr Heidelberg, die durch andere Tätig- keiten als in der Aus- und Fortbildung über das übliche Maß hinaus Feuerwehr- dienst leisten, erhalten neben der Ent- schädigung nach Absatz 1 eine zusätz- liche Entschädigung im Sinne des § 16 Absatz 2 Feuerwehrgesetz als Aufwands- entschädigung: 1. Stadtbrandmeister/Stadtbrandmeiste- rin der Freiwilligen Feuerwehr 662 Euro 2. Stellvertretender Stadtbrandmeis- ter/ Stellvertretende Stadtbrandmeisterin der Freiwilligen Feuerwehr 441 Euro 3.Beauftragter/Beauftragte für Chancengleichheit 110 Euro 4.Leitung einer Sondereinheit 83 Euro 5.Leitung der Altersabteilung 165 Euro 6.Abteilungsleitung 552 Euro 7.Stellvertretende Abteilungs- leitung 372 Euro 8.Gerätewarte/Gerätewartinnen221 Euro 9.Leitung der Jugendfeuerwehr 497 Euro 10.Stellvertretende Leitung der Jugendfeuerwehr 248 Euro 11.Jugendgruppenleitung 414 Euro 12.Stellvertretende Jugend- gruppenleitung 276 Euro 13.Kindergruppenleitung 207 Euro 14.Stellvertretende Kinder- gruppenleitung 138 Euro sowie 15. Kassenführer/Kassenführerin der Feuerwehrkasse 331 Euro 16.Kassenführer/Kassenführerin einer Abteilungskasse 331 Euro 17.Schriftführer/Schriftführerin im Feuerwehrausschuss 221 Euro 18.Schriftführer/Schriftführerin in einer Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr 166 Euro Soweit es nach der städtischen Feuer- wehrsatzung zwei Stellvertretungen oder zwei Gerätewarte/Gerätewartinnen gibt, erhalten beide die entsprechende Ent- schädigung. Diese Entschädigungen wer- den je Kalenderjahr gewährt und zum Ende eines Jahres ausgezahlt. Wird eine Funktion nur für einen Teil des Jahres ausgeübt, erfolgt die Entschädigung an- teilig. § 10 Inkrafttreten,Übergangsregelung (1) Diese Satzung tritt am 01. Juli 2021 in Kraft. (2) Für das Jahr 2021 gilt, dass die jähr- lichen Pauschalbeträge nach § 2 Absatz 1 sowie nach § 9 Absatz 2 und 3 für das gesamte Kalenderjahr zugrunde gelegt werden. Heidelberg,den 24.06.2021 Oberbürgermeister Prof.Dr.Eckart Würzner Hinweis nach § 4 Abs.4 und 5 GemO Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeord- nung für Baden-Württemberg oder aufgrund dieses Gesetzes beim Zu- standekommen dieser Satzung, mit Ausnahme der Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh- migung oder die Bekanntmachung der Satzung, ist gemäß § 4 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für Baden-Würt- temberg unbeachtlich, wenn nicht der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntma- chung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder wenn nicht die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend ge- macht worden ist.Ist eine Verletzung in der beschriebenen Art geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Ver- letzung geltend machen. ORTSÜBLICHE BEKANNTMACHUNG Satzungsbeschluss für den vorhaben- bezogenen Bebauungsplan mit örtli- chen Bauvorschriften Rohrbach – Fe- lix-Wankel-Straße 17-21 Der Gemeinderat der Stadt Heidelberg hat in öffentlicher Sitzung am 26. März 2020 gemäß § 10 des Baugesetzbuchs (BauGB) in Verbindung mit § 4 der Ge- meindeordnung (GemO) den vorha- benbezogenen Bebauungsplan Rohr- bach – Felix-Wankel-Straße 17-21 sowie die örtlichen Bauvorschriften gemäß § 74 der Landesbauordnung (LBO) in Verbindung mit § 4 GemO als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Absatz 3 BauGB orts- üblich bekannt gemacht. Die Grenze des Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit örtlichen Bauvorschriften ist dem abgedruckten Lageplan zu entnehmen. Mit dieser Bekanntmachung treten der vorhabenbezogene Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriftengemäß § 10 Absatz 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) in Kraft. Jedermann kann den vorhabenbezoge- nen Bebauungsplan mit örtlichen Bau- vorschriften und die Begründung im Technischen Bürgeramt der Stadt Hei- delberg einsehen und Auskunft über den Inhalt erhalten. Aufgrund der Corona-Pandemie hat das Technische Bürgeramt für Besucherin- nen und Besucher aktuell nur Dienstag von 11.00 Uhr bis 12.30 Uhr und Don- nerstag von 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr ge- öffnet. BEKANNTMACHUNGEN

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