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stadtblatt / 30. Juni 2021 12 senhaft zu pflegen und sie nur zu dienst- lichen Zwecken zu benutzen, 3. den dienstlichen Weisungen der Vor- gesetzten unverzüglich Folge zu leisten, 4. im Dienst ein vorbildliches Verhalten zu zeigen und sich den anderen Angehö- rigen der Feuerwehr gegenüber kame- radschaftlich zu verhalten, 5. für ein einheitliches und positives Er- scheinungsbild der Jugendfeuerwehr in der Öffentlichkeit einzutreten, 6. die Ausbildungs- und Unfallverhü- tungsvorschriften für den Feuerwehr- dienst zu beachten sowie 7.die ihnen anvertrautenAusrüstungsge- genstände nach Beendigung des Diens- tes vollständig zurückzugeben. § 44 Leitung der Altersabteilung (1) Die Altersabteilung wird von der Lei- tung der Altersabteilung geführt. Diese ist der Leitung der Feuerwehr unterstellt und berät sie in allen Belangen der Al- tersabteilung. (2) Die Leitung der Altersabteilung wird von deren Angehörigen aus ihrer Mitte auf fünf Jahre gewählt. (3) Bei vorzeitigem Ausscheiden der Leitung der Altersabteilung erfolgt die Nachwahl für die restliche Zeit der lau- fendenWahlperiode. (4) Die stellvertretende Leitung der Al- tersabteilung unterstützt die Leitung der Altersabteilung und vertritt sie bei Verhinderung mit allen Rechten und Pflichten. Die für die Leitung geltenden Bestimmungen finden für die Stellver- tretung entsprechende Anwendung. § 45 Aufnahme in die und Ausscheiden aus der Altersabteilung (1) Angehörige der Freiwilligen Feuer- wehr werden bei Beendigung des ak- tiven Feuerwehrdienstes aufgrund des vollendeten 65. Lebensjahres auf ihren Wunsch in die Altersabteilung übernommen. Angehörige der Berufs- feuerwehr werden mit Eintritt in den Ruhestand in die Altersabteilung über- nommen, sofern sie dies beantragen. (2) Ferner können auf Antrag aufgenom- men werden 1. Angehörige der Feuerwehr, die den gesundheitlichen Anforderungen des aktiven Feuerwehrdienstes nicht mehr gewachsen sind, 2. Angehörige der Freiwilligen Feuer- wehr, die mindestens eine 25-jährige Dienstzeit und das 50. Lebensjahr voll- endet haben. (3) In besonderen Einzelfällen können auf Antrag weitere Mitglieder aufge- nommen werden. (4) Der Feuerwehr Heidelberg verbun- dene Personen können zu Gästen der Altersabteilung erklärt werden. Sie sind nicht Mitglied der Feuerwehr Heidel- berg. (5) Über die Aufnahmeanträge entschei- det der Feuerwehrausschuss. Gleiches gilt für die Entscheidung über den Gäs- testatus nach Absatz 4. (6) Für das Ausscheiden gelten die Rege- lungen in § 28 Absatz 1 Nummern 6 bis 8 und Absatz 2 Nummern 2 und 3. Der Feuerwehrausschuss kann aus wichtigem Grund einen Ausschluss aus der Altersabteilung aussprechen. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, orientiert sich an den in § 28 Absatz 3 genannten Vor- aussetzungen. § 28 Absatz 3 Satz 3 und 4 gelten entsprechend, wobei anstelle des Oberbürgermeisters/der Oberbürger- meisterin die Leitung der Feuerwehr tritt. § 46 Rechte und Pflichten der Angehöri- gen der Altersabteilung (1) Im Mittelpunkt des Dienstes in der Altersabteilung steht die Pflege der Ka- meradschaft. (2) Angehörige der Altersabteilung, die die hierfür erforderlichen gesundheit- lichen und fachlichen Anforderungen erfüllen, können von der Leitung der Feuerwehr im Einvernehmen mit der Leitung der Altersabteilung zu Übungen und Einsätzen herangezogen werden. § 47 Musikabteilungen (1) Jede Einsatzabteilung der Freiwilli- gen Feuerwehr kann eine Musikabtei- lung aufstellen. (2) In die Musikabteilungen können neben den Angehörigen sämtlicher Ab- teilungen der Feuerwehr durch den Feuerwehrausschuss auf Antrag weitere Mitglieder aufgenommen werden,wenn sie 1. geistig und charakterlich für den Feu- erwehrdienst geeignet sind, 2. nicht infolge Richterspruchs nach § 45 Strafgesetzbuch die Fähigkeit zur Be- kleidung öffentlicher Ämter verloren haben, 3. keinen Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 61 Strafgesetzbuch mit Ausnahme der Nummer 5 (Entziehung der Fahrerlaubnis) unterworfen sind und 4. nicht wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306c Strafgesetzbuch verurteilt wurden. Sie haben nur unter den Voraussetzun- gen des § 6 Absatz 3 Feuerwehrgesetz Anspruch auf staatliche Ehrungen oder aktives Wahlrecht. (3) § 32 gilt auch für Personen, die in einer Musikabteilung regelmäßig oder wiederkehrend in vergleichbarer Weise Kontakt mit Kindern und Jugendlichen haben. (4) Jede Musikabteilung wählt aus ihrer Mitte eine Leitung und eine Stellvertre- tung auf die Dauer von fünf Jahren. Bei vorzeitigem Ausscheiden der Leitung der Musikabteilung oder deren Stell- vertretung erfolgt die Nachwahl für die restliche Zeit der laufenden Wahlperio- de. Die Leitung der Musikabteilung und deren Stellvertretung können sich zu- sätzlich auch um das Amt des Interes- senvertreters/der Interessenvertreterin nach Absatz 5 bewerben, sofern sie der jeweiligen Einsatzabteilung der Freiwil- ligen Feuerwehr angehören. (5) Jede Musikabteilung wählt aus ihrer Mitte einen Interessenvertreter/eine Interessenvertreterin auf die Dauer von fünf Jahren, welcher/welche die Mu- sikabteilung im Abteilungsausschuss vertritt. Bei vorzeitigem Ausscheiden des Interessenvertreters/der Interes- senvertreterin erfolgt die Nachwahl für die restliche Zeit der laufenden Wahl- periode. Der Interessenvertreter/Die Interessenvertreterin muss der jewei- ligen Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehören. (6) Die Mitgliedschaft in einer Musikab- teilung kann durch Beschluss des Feu- erwehrausschusses beendet werden 1. auf eigenen Antrag, 2. bei fehlender Übungs- oder Veranstal- tungsteilnahme, 3. bei Wegfall der Voraussetzungen des Absatz 2, 4. bei schuldhafter Schädigung des An- sehens der Feuerwehr oder 5.wenn das Verhalten des Mitglieds eine erhebliche und andauernde Störung des Zusammenlebens in der Musikab- teilung verursacht hat oder befürchten lässt. § 28 Absatz 3 Satz 3 und 4 gelten entspre- chend, wobei anstelle des Oberbürger- meisters/der Oberbürgermeisterin die Leitung der Feuerwehr tritt. § 48 Ehrenmitglieder (1) Der Gemeinderat kann Personen, die sich um das örtliche Feuerwehrwesen besonders verdient gemacht oder zur Förderung des Brandschutzes wesent- lich beigetragen haben, die Eigenschaft eines Ehrenmitgliedes verleihen. Be- währten Kommandanten und Komman- dantinnen kann der Gemeinderat nach Beendigung ihrer aktiven Dienstzeit die Eigenschaft eines Ehrenkommandan- ten/einer Ehrenkommandantin verlei- hen. Bewährten Stadtbrandmeistern/ Stadtbrandmeisterinnen der Freiwilli- gen Feuerwehr kann der Gemeinderat nach Beendigung ihrer aktiven Dienst- zeit die Eigenschaft eines Ehrenstadt- brandmeisters/einer Ehrenstadtbrand- meisterin der Freiwilligen Feuerwehr verleihen. Der Gemeinderat entscheidet auf Vorschlag des Feuerwehrausschus- ses. (2) Verdiente Angehörige der Feuerwehr können nach Beendigung ihres aktiven Feuerwehrdienstes durch die Abtei- lungsversammlung zu Ehrenmitgliedern der jeweiligen Einsatzabteilung der Frei- willigen Feuerwehr ernannt werden. § 49 Inkrafttreten, Übergangsregelung (1) Diese Satzung tritt am 01. Juli 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Feuerwehrsatzung der Stadt Heidelberg vom 10. November 2011 (Heidelberger Stadtblatt vom 30. November 2011) mit allen späteren Änderungen außer Kraft. (2) Für die stimmberechtigten Mitglie- der des Feuerwehrausschusses gilt fol- gende Übergangsregelung: Bis zur Wahl der Mitglieder nach § 17 Ab- satz 4 Nummer 2,längstens jedoch bis ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Satzung, gehört dem Feuerwehrausschuss weiter- hin die jeweilige Abteilungsleitung an. Findet bis dahin keine Wahl statt, bleibt die betroffene Einsatzabteilung der Frei- willigen Feuerwehr ohne Vertretung. Heidelberg,den 24.06.2021 Oberbürgermeister Prof.Dr.Eckart Würzner Hinweis nach § 4 Abs.4 und 5 GemO Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund dieses Gesetzes beim Zustandekommen dieser Satzung, mit Ausnahme der Vor- schriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Be- kanntmachung der Satzung, ist gemäß § 4 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg unbeachtlich, wenn nicht der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 der Gemeindeord- nung für Baden-Württemberg wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung die Rechtsauf- sichtsbehörde den Beschluss beanstan- det hat oder wenn nicht die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung in der beschrie- benen Art geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung gel- tend machen. SATZUNG über die Entschädigung ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes (Feuerwehr-Entschädigungssatzung – FwES) vom 24.06.2021 (Stadtblatt vom 30.06.2021) Auf Grund des § 4 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 02.Dezember 2020 (GBl.S.1095,1098) geändert worden ist und des § 16 des Feu- erwehrgesetzes in der Fassung der Be- kanntmachung vom 02. März 2010 (GBl. S. 333), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21.Mai 2019 (GBl.S.161,185) geändert worden ist, hat der Gemeinde- rat der Stadt Heidelberg am 24.06.2021 folgende Satzung beschlossen: § 1 Entschädigung ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes Die ehrenamtlich tätigen Angehöri- gen der Feuerwehr Heidelberg erhalten auf Antrag die durch die Ausübung des Dienstes entstehenden notwendigen Auslagen und den nachgewiesenen Ver- dienstausfall nach Maßgabe der vorlie- genden Satzung ersetzt. Zur Ausübung des Dienstes zählen die Teilnahme an der Aus- und Fortbil- dung sowie Einsätze, zu denen auch das (Nach-)Besetzen der Feuerwache oder ei- nes Gerätehauses zur Sicherstellung des Grundschutzes gehört. § 2 Allgemeine Entschädigung notwendiger Auslagen (1) Die notwendigen Auslagen werden durch einen zum Ende eines Jahres aus- gezahlten jährlichen Pauschalbetrag in Höhe von 84 Euro entschädigt. (2) Wer an einem Einsatz oder einer Aus- und Fortbildung mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinander folgenden Tagen teilnimmt, erhält – zusätzlich zu Absatz 1 – die notwendigen Auslagen in tatsächlicher Höhe ersetzt. (3) Bei Aus- und Fortbildungen außer- halb Heidelbergs erhalten die eh- renamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr Heidelberg neben der Ent- schädigung nach § 3 eine Erstattung der Fahrkosten oder eine Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung in entspre- chender Anwendung des Landesreise- kostengesetzes in seiner jeweiligen Fassung, sofern nicht von Dritten eine Erstattung erfolgt. BEKANNTMACHUNGEN
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