stadtblatt zum Blättern
stadtblatt / 30. Juni 2021 11 „Gruppenführer“ erfolgreich abgeschlos- sen haben. Ist dies nicht der Fall, sollen die Lehrgänge innerhalb von drei Jahren absolviert werden. (4) Bei vorzeitigem Ausscheiden der Lei- tung der Jugendfeuerwehr erfolgt die Nachwahl in der nächsten Jugendfeuer- wehrausschusssitzung für die restliche Zeit der laufendenWahlperiode. (5) Als Stellvertretung der Leitung der Jugendfeuerwehr sind ein oder zwei Stellvertretungen zu wählen. Die (erste) stellvertretende Leitung der Jugend- feuerwehr unterstützt die Leitung der Jugendfeuerwehr und vertritt sie bei Verhinderung mit allen Rechten und Pflichten. Ist auch sie verhindert, wird sie – soweit vorhanden – von der zweiten stellvertretenden Leitung der Jugend- feuerwehr vertreten. Die geltenden Be- stimmungen finden für die Stellvertre- tung/en entsprechende Anwendung. § 34 Jugendfeuerwehrausschuss (1) Der Jugendfeuerwehrausschuss berät und unterstützt die Leitung der Jugend- feuerwehr. (2) Der Jugendfeuerwehrausschuss be- schließt 1. die Aktivitäten, Programme und Aktio- nen der Jugendfeuerwehr, 2. Fortbildungsmaßnahmen der Jugend- lichen und der Jugend- und Kindergrup- penleitungen sowie 3. die Verwendung der für die Jugendfeu- erwehr zur Verfügung stehenden Mittel. Er kann persönlich und fachlich geeigne- te Personen mit der Erledigung von Auf- gaben in der Jugendfeuerwehr betrauen. (3) Vor allgemeinen örtlichen Rege- lungen, die den Bereich des Jugend- feuerwehrwesens betreffen, ist der Ju- gendfeuerwehrausschuss neben dem Feuerwehrausschuss zu hören (§ 17 Ab- satz 1). (4) Der Jugendfeuerwehrausschuss be- stellt einen Schriftführer/eine Schrift- führerin, der/die über seine Sitzungen jeweils eine Niederschrift fertigt und die sonstigen schriftlichen Arbeiten dieses Gremiums erledigt. Die in diesem Zu- sammenhang bekanntwerdenden Infor- mationen sind vertraulich zu behandeln. (5) Dem Jugendfeuerwehrausschuss ge- hören als stimmberechtigte Mitglieder an 1. die Leitung der Jugendfeuerwehr (die den Vorsitz führt) 2. die erste und (falls vorhanden) zweite stellvertretende Leitung der Jugendfeu- erwehr, 3.die Jugendgruppenleitungen, 4. der Sprecher/die Sprecherin der Kin- dergruppen sowie 5. der Stadtjugendsprecher/die Stadtju- gendsprecherin. (6) Mitglieder ohne Stimmrecht sind 1.der Schriftführer/die Schriftführerin, 2. die Stellvertretung der in Absatz 5 Nummern 3 und 4 genannten Personen, 3.Personen nach Absatz 2 Satz 2 sowie 4. weitere Betreuende in den Jugend- gruppen (§ 35 Absatz 4). (7) Die Leitung der Feuerwehr und der Stadtbrandmeister/die Stadtbrandmeis- terin der Freiwilligen Feuerwehr kön- nen an den Ausschusssitzungen teil- nehmen. § 35 Jugendgruppenleitungen (1) Jede Jugendgruppe wird von einer Jugendgruppenleitung geleitet. Dieser fallen außerdem folgende Aufgaben zu: 1.Vertretung der Interessen der Jugend- gruppe in der Abteilung, 2. Organisation und Durchführung von Freizeitaktivitäten, 3. Unterstützung der Feuerwehr bei einer positiven und werbenden Darstel- lung der Jugendarbeit sowie bei der Ge- winnung neuer Mitglieder, 4. Unterrichtung der Leitung der Ju- gendfeuerwehr über die Arbeit und Ent- wicklung der Jugendgruppe in Form einer jährlichen Statistik, aus der sich auch die durchgeführten Übungsstun- den ergeben. (2) Die Jugendgruppenleitungenwerden vom Abteilungsausschuss aus der Mitte der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr bestellt; sie müssen persön- lich und fachlich für dieses Amt geeig- net sein und den Jugendgruppenleiter- lehrgang mit „Juleica Qualifikation“ erfolgreich abgeschlossen haben. Bei der Bestellung ist der Lehrgang „Trupp- mann Teil 1“ Voraussetzung. Der Lehr- gang „Truppführer“ ist innerhalb von drei Jahren zu absolvieren. (3) Der zuständige Abteilungsausschuss kann für jede Jugendgruppe neben den Jugendgruppenleitungen ein oder zwei Stellvertretungen bestellen. Sie müssen persönlich und fachlich für dieses Amt geeignet sein und sollen einen Jugend- gruppenleiterlehrgang mit „Juleica Qualifikation“ anstreben. (4) Der Abteilungsausschuss kann der Jugendgruppenleitung weitere Betreu- ende zur Seite stellen. § 36 Kindergruppenleitungen (1) Jede Kindergruppe wird von einer Kindergruppenleitung geleitet. Dieser fallen außerdem folgende Aufgaben zu: 1. Vertretung der Interessen der Kinder- gruppe in der Abteilung, 2. Organisation und Durchführung von Freizeitaktivitäten, 3. Unterstützung der Feuerwehr bei einer positiven und werbenden Darstel- lung der Jugendarbeit sowie bei der Ge- winnung neuer Mitglieder, 4. Unterrichtung der Leitung der Ju- gendfeuerwehr über die Arbeit und Ent- wicklung der Kindergruppe in Form einer jährlichen Statistik, aus der sich auch die durchgeführten Übungsstun- den ergeben. (2) Die Kindergruppenleitungen werden vom Abteilungsausschuss regelmäßig aus der Mitte der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr bestellt; sie müssen persönlich und fachlich für dieses Amt geeignet sein und einen Jugendgruppenleiterlehrgang mit „Ju- leica Qualifikation“ erfolgreich abge- schlossen haben. Bei fehlender Quali- fikation ist diese binnen zwei Jahren nachzuholen. Zur Leitung der Kinder- gruppen oder zur Unterstützung der Kindergruppenleitungen können alter- nativ auch Fachberater/Fachberaterin- nen mit entsprechender Qualifikation aufgenommen werden. Einschlägige berufliche Qualifikationen können an- erkannt werden. (3) Der zuständige Abteilungsausschuss kann für jede Kindergruppe neben der Kindergruppenleitung eine oder zwei Stellvertretungen bestellen. Sie müssen persönlich und fachlich für dieses Amt geeignet sein und sollen einen Jugend- gruppenleiterlehrgang mit „Juleica Qualifikation“ anstreben. § 37 Sprecher/Sprecherin der Kindergruppen (1) Die Kindergruppenleitungen wählen aus ihrer Mitte für die Dauer von drei Jahren einen Sprecher/eine Sprecherin sowie dessen Stellvertretung. (2) Sie treffen sich mindestens einmal im Jahr auf Einladung des Sprechers/der Sprecherin der Kindergruppen oder der Leitung der Jugendfeuerwehr zum Er- fahrungsaustausch. § 38 Fachgebiete und deren Leitung (1) Der Jugendfeuerwehrausschuss kann innerhalb der Jugendfeuerwehr Fachge- biete für organisatorische Zwecke bilden. Jedes Fachgebiet wird von einer Fach- gebietsleitung geleitet. Die Fachgebiete sind keiner bestimmten Jugend- oder Kindergruppe zugeordnet. (2) Die Fachgebietsleitungenwerden vom Jugendfeuerwehrausschuss ausgewählt und von der Leitung der Jugendfeuer- wehr bestellt. (3) Jede Fachgebietsleitung bestimmt für ihren Bereich, wie viele Personen im Fachgebiet mitarbeiten. (4) Wird im Jugendfeuerwehrausschuss über eine Angelegenheit zu einem Fach- gebiet diskutiert, so ist die Leitung des Fachgebiets zu hören. § 39 Jugendsprecher/Jugendsprecherin- nen und Jugendforum (1) Jede Jugendgruppe wählt zu Beginn eines Kalenderjahres aus ihrer Mitte zwei Jugendsprecher/Jugendspreche- rinnen, die mindestens zwölf Jahre alt sein sollen. (2) Die Jugendsprecher/Jugendspreche- rinnen treffen sich mindestens einmal im Jahr mit der Leitung der Jugendfeuer- wehr und dem Stadtjugendsprecher/der Stadtjugendsprecherin zum Erfahrungs- austausch im Jugendforum. § 40 Stadtjugendsprecher/Stadtjugend- sprecherin (1) Der Stadtjugendsprecher/Die Stadt- jugendsprecherin vertritt die Interessen der Jugendsprecher/Jugendsprecherin- nen im Jugendfeuerwehrausschuss. (2) Der Stadtjugendsprecher/Die Stadtju- gendsprecherin und seine/ihre Stellver- tretungen werden im Jugendforum von den Jugendsprechern/Jugendspreche- rinnen aus ihrer Mitte für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Neben der Funkti- on als Stadtjugendsprecher/Stadtjugend- sprecherin kann auch die Funktion als Jugendsprecher/Jugendsprecherin wei- terhin ausgeübt werden. (3) Zum Stadtjugendsprecher/Zur Stadt- jugendsprecherin kann gewählt wer- den, wer das 14., jedoch noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die Amts- zeit kann auch nach Übernahme in eine Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuer- wehr zu Ende geführt werden. § 41 Aufnahme in die Jugendfeuerwehr (1) In die Jugendgruppen können Jugend- liche zwischen dem vollendeten zehnten und dem vollendeten 18. Lebensjahr auf- genommen werden,wenn sie den der Ju- gendfeuerwehr gestelltenAufgaben nach ihrer körperlichen, charakterlichen und geistigen Entwicklung gewachsen sind. Dies gilt sowohl bei einer Neuaufnahme als auch bei einem Wechsel aus einer Kindergruppe. (2) In die Kindergruppen können Kinder zwischen dem vollendeten sechsten und dem vollendeten zehnten Lebensjahr aufgenommen werden, wenn sie nach ihrer körperlichen, charakterlichen und geistigen Entwicklung dafür geeignet sind. (3) Die Aufnahme in die Jugendfeuer- wehr oder der Wechsel von einer Kinder- in eine Jugendgruppe ist von den Erzie- hungsberechtigten zu beantragen. Der Antrag ist vom jeweiligenAbteilungsaus- schuss zu genehmigen und über die Ab- teilungsleitung an die Leitung der Feuer- wehr zu richten. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme oder Wechsel besteht nicht. Die Entscheidung ergeht schriftlich. § 42 Ausscheiden aus der Jugendfeuer- wehr (1) Aus der Jugendfeuerwehr scheiden Angehörige aus: 1.Bei den Jugendgruppen mit: a) Vollendung des 18.Lebensjahres, b) Übernahme in eine Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr, c) Wegfall der Eignung, d) Entlassung,Ausschluss oder Austritt, e) Rücknahme der Zustimmung des oder der Erziehungsberechtigten. 2.Bei den Kindergruppen mit: a) Vollendung des zwölften Lebensjah- res,wenn sie nicht in eine Jugendgruppe wechseln, b) Entlassung,Ausschluss oder Austritt, c) Rücknahme der Zustimmung des oder der Erziehungsberechtigten. (2) Der Feuerwehrausschuss kann aus wichtigem Grund einen Ausschluss aus der Jugendfeuerwehr aussprechen. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, orientiert sich an den in § 28 Absatz 3 genannten Voraussetzungen, die in diesem Kontext altersgerecht auszulegen sind. § 28 Ab- satz 3 Satz 3 und 4 gelten entsprechend, wobei anstelle des Oberbürgermeisters/ der Oberbürgermeisterin die Leitung der Feuerwehr tritt. § 43 Rechte und Pflichten der Angehörigen der Jugend- und Kindergruppen (1) Die Angehörigen der Jugendgruppen haben das Recht 1.bei der Planung und Gestaltung der Ju- gendarbeit aktiv mitzuwirken, 2. an den Veranstaltungen und Übungen regelmäßig und aktiv teilzunehmen, 3.auf Versicherungsschutz entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, 4.auf einheitliche Dienstkleidung sowie 5.die Jugendsprecher/Jugendsprecherin- nen zu wählen und/oder für dieses Amt zu kandidieren. Für die Angehörigen der Kindergruppen gelten die Nummern 1 bis 4 entspre- chend. (2) Die Angehörigen der Jugendgruppen haben die Pflicht 1. an den Veranstaltungen und Übungen regelmäßig und aktiv teilzunehmen, 2. die ihnen anvertrauten Ausrüstungs- gegenstände und Einrichtungen gewis- BEKANNTMACHUNGEN
RkJQdWJsaXNoZXIy NjQ3NzI2