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stadtblatt / 30. Juni 2021 10 und Beschlussfassungen in geheimer Ab- stimmung in einer gesonderten, zeitlich gestreckten Präsenzurnenwahl durchge- führt werden. § 27 Aufnahme in die Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr (1) In die Einsatzabteilungen der Frei- willigen Feuerwehr können Personen als ehrenamtlich Tätige aufgenommen werden, die für den Feuerwehrdienst tauglich sind und insbesondere die Vor- aussetzungen des § 11 Feuerwehrgesetz erfüllen,also wenn sie 1. das 17. Lebensjahr vollendet haben (wobei sie erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres an Einsätzen teilnehmen dürfen), 2. den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes gewachsen sind, 3. geistig und charakterlich für den Feu- erwehrdienst geeignet sind, 4.sich zu einer längeren Dienstzeit bereit erklären, 5. nicht infolge Richterspruchs nach § 45 Strafgesetzbuch die Fähigkeit zur Beklei- dung öffentlicher Ämter verloren haben, 6. keinen Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 61 Strafgesetzbuch mit Ausnahme der Nummer 5 (Entziehung der Fahrerlaubnis) unterworfen sind und 7. nicht wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306c Strafgesetzbuch verurteilt wur- den. (2) Die Aufnahme in eine Einsatzabtei- lung der Freiwilligen Feuerwehr erfolgt für die ersten zwölf Monate auf Probe. Innerhalb der Probezeit soll der oder die Feuerwehrangehörige erfolgreich an einem Grundausbildungslehrgang teil- nehmen. Aus begründetem Anlass kann die Probezeit verlängert werden.Auf eine Probezeit kann verzichtet oder sie kann abgekürzt werden,wenn eine Person ein- tritt, die bereits einer anderen Gemein- defeuerwehr oder einer Werkfeuerwehr angehört oder angehört hat. Auf die Pro- bezeit wird verzichtet, wenn Angehörige einer Jugendgruppe oder Musikabtei- lung innerhalb der Feuerwehr Heidel- berg in eine Einsatzabteilung wechseln. (3) Der Aufnahmeantrag ist über die je- weilige Abteilungsleitung an die Dienst- stelle zu richten.Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Ablehnung ergeht schriftlich. (4) Die Abteilungsleitung verpflichtet die neu aufgenommenen Mitglieder der Ein- satzabteilungen der Freiwilligen Feuer- wehr auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten. (5) Die Aufnahme in zwei Einsatzabtei- lungen ist grundsätzlich möglich. Alle Rechte und Pflichten nach § 3 gelten in beiden Abteilungen. Beide Abteilungen müssen zustimmen. Passives und akti- ves Wahlrecht besteht in beiden Abtei- lungen. § 28 Ausscheiden aus einer Einsatz- abteilung der Freiwilligen Feuerwehr (1) Der Dienst in einer Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr endet nach § 13 Feuerwehrgesetz,wenn die betroffene Person 1.die Probezeit nicht besteht, 2.während oder mit Ablauf der Probezeit ihren Austritt erklärt, 3. ihre Dienstverpflichtung nach § 12 Ab- satz 2 Feuerwehrgesetz erfüllt hat, 4. den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes nicht mehr ge- wachsen ist, 5.das 65.Lebensjahr vollendet hat, 6. infolge Richterspruchs nach § 45 Straf- gesetzbuch die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat, 7. Maßregeln der Besserung und Siche- rung nach § 61 Strafgesetzbuch mit Aus- nahme der Nummer 5 (Entziehung der Fahrerlaubnis) unterworfen wird oder 8. wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306c Strafgesetzbuch verurteilt wurde. (2) Personen, die ehrenamtlich in der Feuerwehr tätig sind, sind auf Antrag vom Oberbürgermeister/von der Ober- bürgermeisterin aus dem Feuerwehr- dienst in einer Einsatzabteilung der Frei- willigen Feuerwehr zu entlassen,wenn 1. sie in die Altersabteilung überwech- seln möchte, 2. der Dienst in der Einsatzabteilung aus persönlichen oder beruflichen Gründen nicht mehr möglich ist, 3. sie ihre Wohnung in eine andere Ge- meinde verlegen oder 4. sie nicht in der Gemeinde wohnt und ihre Arbeitsstätte in eine andere Ge- meinde verlegt. Der Entlassungsantrag ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Leitung der Feuerwehr einzureichen. In den Fällen der Nummern 3 und 4 kann der oder die Feuerwehrangehörige auch ohne Antrag entlassen werden. Die be- troffene Person Betroffene ist vorher an- zuhören. Über die Entlassung entschei- det der Feuerwehrausschuss. (2) Der Gemeinderat kann nach Anhö- rung des Feuerwehrausschusses den ehrenamtlichen Feuerwehrdienst eines oder einer Feuerwehrangehörigen aus wichtigem Grund beenden. Dies gilt ins- besondere 1. bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst, 2. bei schweren Verstößen gegen die Dienstpflichten, 3. bei erheblicher schuldhafter Schädi- gung des Ansehens der Feuerwehr oder 4. wenn das Verhalten der betroffenen Person eine erhebliche und andauernde Störung des Zusammenlebens in der Ge- meindefeuerwehr verursacht hat oder befürchten lässt. Die betroffene Person ist vorher anzu- hören. Der Oberbürgermeister/Die Ober- bürgermeisterin stellt die Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes durch schriftlichen Bescheid fest. § 29 Rechte und Pflichten der Angehörigen der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr Eine Ortsabwesenheit von Mitgliedern der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr von mehr als zwei Wochen ist der Abteilungsleitung rechtzeitig vorher anzuzeigen. Bei Dienstverhinderung ist der Abteilungsleitung vor Dienstbeginn Mitteilung zu machen. Im Übrigen er- geben sich die Rechte und Pflichten aus dem Feuerwehrgesetz. § 30 Aufbau und Grundsätze der Jugendfeuerwehr (1) Die Jugendfeuerwehr besteht aus den Kinder- und Jugendgruppen in den Ein- satzabteilungen der Freiwilligen Feuer- wehr. In jeder Abteilung sollen eine Jugendgruppe und – nach Möglichkeit – eine Kindergruppe eingerichtet werden. (2) Die Leitung der Feuerwehr und die (jeweiligen) Abteilungsleitungen üben die Dienst- und Fachaufsicht aus und unterstützen die Führungskräfte der Ju- gendfeuerwehr bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. (3) Die Jugendarbeit soll geprägt sein von den Werten, die in der Feuerwehr vorge- lebt werden: Respekt, Toleranz und Ver- antwortung. § 31 Aufgaben und Ziele der Jugendfeuerwehr (1) Jugendgruppen sollen 1. die Gemeinschaft und das Zusammen- gehörigkeitsgefühl fördern, 2. zur Entwicklung des interkulturellen Verständnisses der Jugendlichen beitra- gen, 3. das Verständnis dafür fördern, dass die Tätigkeit der Feuerwehr dem Gemein- wohl dient und dem Dienst am Nächsten gewidmet ist, 4. auf die aktive Mitgliedschaft in einer Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuer- wehr vorbereiten. (2) Kindergruppen sollen 1. die Gemeinschaft und das Zusammen- gehörigkeitsgefühl fördern, 2.kindgerecht die Entwicklung des inter- kulturellen Verständnisses der Kinder anstoßen, 3. ein altersgemäßes Verständnis dafür fördern, dass die Tätigkeit der Feuerwehr dem Gemeinwohl dient und dem Dienst am Nächsten gewidmet ist, 4. spielerisch auf die Mitgliedschaft in einer Jugendgruppe vorbereiten, 5. den Reife- und Lernprozess der Kinder fördern. § 32 Kinder- und Jugendschutz (1) Aus Gründen der Prävention und des Kinder- und Jugendschutzes dürfen fol- gende Ämter und Tätigkeiten erst wahr- genommen werden, wenn ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Bundeszentralregistergesetz vorgelegt wurde: 1. Leitung der Jugendfeuerwehr (§ 33), 2. Jugendgruppenleitung (§ 35), 3. Kindergruppenleitung (§ 36), 4. Fachgebietsleitung (§ 38), 5.sonstige mit Aufgaben in der Jugend- feuerwehr betraute Personen (§ 34 Ab- satz 2) sowie 6. weitere Betreuer/Betreuerinnen in den Jugendgruppen (§ 35 Absatz 4). Dies gilt gleichermaßen für die Stell- vertretungen dieser Personen sowie für sonstige Personen, die bei der Feuer- wehr Heidelberg regelmäßig oder wie- derkehrend in vergleichbarer Weise Kontakt mit Kindern und Jugendlichen haben. (2) Voraussetzung für die Wahrneh- mung der in Absatz 1 genannten Ämter und Tätigkeiten ist weiterhin, dass das erweiterte Führungszeugnis keine Ein- tragungen zu den in § 72a Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ge- nannten Straftaten enthält. (3) Das erweiterte Führungszeugnis ist von der betroffenen Person zeitnah selbst zu beantragen. Die Dienststelle bescheinigt auf formlosen Antrag, dass das Führungszeugnis zur Ausübung ei- ner ehrenamtlichen Tätigkeit benötigt wird; mit diesem Nachweis fallen für die Ausstellung des Führungszeugnis- ses keine Gebühren an. (4) Das erweiterte Führungszeugnis ist der Dienststelle zur Einsicht vorzulegen. Zeitpunkt und Ergebnis der Einsicht- nahme werden aktenkundig gemacht, ohne dass das Führungszeugnis einbe- halten wird. Das Ergebnis wird der zu- ständigen Abteilungsleitung mitgeteilt. (5) Nach jeweils fünf Jahren muss er- neut die Vorlage eines aktuellen erwei- terten Führungszeugnisses erfolgen. Im Einzelfall kann die Dienststelle auch früher eine erneute Vorlage verlangen, wenn dies aufgrund konkreter Anhalts- punkte geboten scheint. Das Datum der Wiedervorlage berechnet sich nach dem Ausstellungsdatum. (6) Wird das Führungszeugnis nicht spätestens binnen acht Wochen nach Wahl oder Bestellung für eine Funktion nach Absatz 1 oder nach Ablauf der Frist nach Absatz 5 vorgelegt, wird vermutet, dass die Person für diese Funktion nicht (mehr) geeignet ist. Die Funktion kann dann neu vergeben werden. (7) Bei sich spontan oder kurzfristig erge- benden Tätigkeiten in der Jugendfeuer- wehr, die mit einem Kontakt zu Kindern oder Jugendlichen verbunden sind, der nach seiner Art, Intensität oder Dauer üblicherweise die Vorlage eines erwei- terten Führungszeugnisses erfordern würde, sollen die betroffenen Personen gegenüber der Jugendgruppenleitung eine Selbstverpflichtungserklärung ab- geben. In dieser bestätigen sie, dass sie weder wegen eines der in Absatz 2 in Bezug genommenen Delikte verurteilt wurden noch, dass ein entsprechendes Verfahren gegen sie anhängig ist. § 33 Leitung der Jugendfeuerwehr (Stadtjugendfeuerwehrwart/ Stadtjugendfeuerwehrwartin) (1) ie Jugendfeuerwehr wird vom Stadt- jugendfeuerwehrwart/von der Stadt- jugendfeuerwehrwartin geleitet. Die Leitung der Jugendfeuerwehr ist der Leitung der Feuerwehr unterstellt und berät diese in allen Belangen der Jugend- feuerwehr. Sie vertritt die Interessen des Jugendfeuerwehrauschusses vor dem Feuerwehrauschuss und repräsentiert die Jugendfeuerwehr. (2) Die Leitung der Jugendfeuerwehr wird von den Jugend- und Kindergrup- penleitungen auf Vorschlag des Feuer- wehrausschusses in der Jugendfeuer- wehrausschusssitzung auf fünf Jahre gewählt. Wird ein zweiter Wahlgang notwendig, können die Leitung der Feu- erwehr und der Stadtbrandmeister/die Stadtbrandmeisterin der Freiwilligen Feuerwehr jeweils einen weiteren geeig- neten Angehörigen oder eine weitere ge- eignete Angehörige der Einsatzabteilun- gen der Freiwilligen Feuerwehr für das Amt der Leitung der Jugendfeuerwehr vorschlagen. (3) Wählbar ist, wer einer Einsatzab- teilung der Freiwilligen Feuerwehr an- gehört und persönlich und fachlich für dieses Amt geeignet ist. Bis die Voraus- setzungen des § 32 nachweislich er- füllt sind, führt der Vorgänger oder die Vorgängerin das Amt kommissarisch weiter. Wer sich zur Wahl stellt, soll die Lehrgänge „Jugendfeuerwehrwart“ und BEKANNTMACHUNGEN
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