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stadtblatt / 19. Mai 2021 9 BEKANNTMACHUNGEN (2) Die Kommissionen gestalten die Arbeit des Jugendgemeinderates zu ihrem jeweiligen Fachbereich und be- reiten dafür Vorlagen und Anträge für die Jugendgemeinderatssitzungen vor. § 13 Rechtsstellung der Jugendgemein- deräte,Entschädigung (1) Die Mitglieder des Jugendgemein- derates und die in gemeinderätliche Ausschüsse berufenen beratenden Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Die Vorschriften der Gemeindeord- nung über ehrenamtlich tätige Bürger werden auf die Tätigkeit der Mitglieder des Jugendgemeinderates angewandt. (2) Die Entschädigung für die ehren- amtliche Tätigkeit richtet sich nach der Ehrenamtsentschädigungssat- zung (§ 4 Absatz 2 EAES) § 14 Inkrafttreten,Außerkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Jugend- gemeinderatssatzung vom 28. April 2005 (Heidelberger Stadtblatt vom 18. Mai 2005), die zuletzt durch Satzung vom 24. Juli 2013 (Heidelberger Stadt- blatt vom 21.August 2013 geändert wor- den ist, sowie die Geschäftsordnung des Jugendgemeinderates der Stadt Heidelberg vom 28. April 2005 (Heidel- berger Stadtblatt vom 18.Mai 2005),die durch Gemeinderatsbeschluss vom 6. März 2007 geändert worden ist, außer Kraft. Heidelberg,den 6.Mai 2021 Prof.Dr. Eckart Würzner Oberbürgermeister Hinweis nach § 4 Abs. 4 und 5 GemO Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeord- nung für Baden-Württemberg oder aufgrund dieses Gesetzes beim Zu- standekommen dieser Satzung, mit Ausnahme der Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh- migung oder die Bekanntmachung der Satzung, ist gemäß § 4 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg unbeachtlich, wenn nicht der Bürgermeister dem Be- schluss nach § 43 der Gemeindeord- nung für Baden-Württemberg wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn nicht vor Ablauf eines Jah- res nach Bekanntmachung die Rechts- aufsichtsbehörde den Beschluss bean- standet hat oder wenn nicht die Verletzung der Verfahrens- oder Form- vorschrift unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung be- gründen soll, schriftlich geltend ge- macht worden ist. Ist eine Verletzung in der beschriebenen Art geltend ge- macht worden, so kann auch nach Ab- lauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. BEKANNTMACHUNG 2. Satzung zur Änderung der Jugendgemeinde- ratswahlordnung vom 6.Mai 2021 Auf Grund der §§ 4 und 41a der Ge- meindeordnung in der Fassung der Be- kanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2020 (GBl. S. 1095, 1098) geändert worden ist, hat der Ge- meinderat der Stadt Heidelberg am 6. Mai 2021 folgende Satzung beschlos- sen: Artikel 1 Änderung der Jugendgemeinderats- wahlordnung Die Jugendgemeinderatswahlordnung vom 28.April 2005 (Heidelberger Stadt- blatt vom 18. Mai 2005), die zuletzt durch Satzung vom 29.März 2007 (Hei- delberger Stadtblatt vom 11.April 2007) geändert worden ist,wird wie folgt ge- ändert: 1. In der Überschrift der Satzung wird nach der in Klammer stehenden Kurz- bezeichnung „Jugendgemeinderats- wahlordnung“ die amtliche Abkür- zung „- JGRWO“ eingefügt. 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Bewerbungen um die Wahl in den Jugendgemeinderat können frühes- tens am Tag nach der Bekanntma- chung in elektronischer Form bei der Wahldienststelle eingereicht werden. Die Bewerbungsfrist endet um 12:00 Uhr des sechsten Freitags vor dem ers- ten Tag eines Wahlzeitraums; hierauf ist bei der öffentlichen Bekanntma- chung der Wahl hinzuweisen.“ b) In Absatz 5 werden die Wörter „§ 5 Abs. 4 der Satzung des Jugendgemein- derates“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 5 der Jugendgemeinderatssatzung“ er- setzt. c) Absatz 7 wird gestrichen. 3. § 5 Absatz 1 Satz 3 wird gestrichen. 4. § 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8 Wählerverzeichnis, Benachrichtigung (1) Alle als Heidelberger Schüler/-innen Wahlberechtigten sollen von ihrer je- weiligen Schule in einWählerverzeich- nis eingetragen werden, das an die Stadt Heidelberg übersandt wird. Alle sonstigen Wahlberechtigten werden nach dem Einwohnermeldeverzeich- nis in ein zentrales Wählerverzeichnis aufgenommen. Die Wählerverzeich- nisse werden am vierten Tag vor dem Beginn des Wahlzeitraums von der Stadt Heidelberg abgeschlossen. Hier- bei ist die Zahl der Wahlberechtigten festzustellen und in den Wählerver- zeichnissen zu beurkunden. (2) Wer in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist, darf an der Wahl teil- nehmen. Außerdem dürfen Schüler/- innen, die in kein Wählerverzeichnis eingetragen sind, aber eine Heidel- berger Schule besuchen, an der Wahl teilnehmen,wenn sie sich durch einen Schülerausweis ausweisen. (3) Die/der Wahlleiter/in macht in der Woche vor Beginn desWahlzeitraumes öffentlich bekannt,wo, zu welcher Zeit und wie die Wahlberechtigten ihre Stimmen abgeben können.“ 5. § 11 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt ge- fasst: „Im zentralen Wahlraum können alle Wahlberechtigten,die im Sinne des § 8 Absatz 2 teilnahmeberechtigt sind und noch keinen Stimmabgabevermerk haben, ihre Stimme abgeben.“ Artikel 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Heidelberg,den 6.Mai 2021 Prof.Dr.Eckart Würzner Oberbürgermeister Hinweis nach § 4 Abs. 4 und 5 GemO Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeord- nung für Baden-Württemberg oder aufgrund dieses Gesetzes beim Zu- standekommen dieser Satzung, mit Ausnahme der Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Ge- nehmigung oder die Bekanntma- chung der Satzung, ist gemäß § 4 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für Ba- den-Württemberg unbeachtlich, wenn nicht der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 der Gemeinde- ordnung für Baden-Württemberg we- gen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Be- schluss beanstandet hat oder wenn nicht die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift unter Bezeich- nung des Sachverhalts, der die Verlet- zung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung in der beschriebenen Art geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. BEKANNTMACHUNG 5. Satzung zur Änderung der Bürgerplakettensatzung vom 06.05.2021 Auf Grund des § 4 Absatz 1 Satz 1 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. 698), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2.Dezember 2020 (GBl. S. 1095, 1098) geändert wor- den ist, hat der Gemeinderat der Stadt Heidelberg am 06.05.2021 folgende Sat- zung beschlossen: § 1 Änderung der Bürgerplakettensatzung § 3 Absatz 3 der Bürgerplakettensat- zung vom 8. November 2001 (Heidel- berger Stadtblatt vom 21. November 2001), die zuletzt durch Satzung vom 1. März 2018 (Heidelberger Stadtblatt vom 14. März 2018) geändert worden ist,wird wie folgt gefasst: „(3) Die Zahl der pro Jahr zu verleihen- den Bürgerplaketten wird auf höchs- tens 29 begrenzt. Davon sind für die 15 Heidelberger Stadtteile 25 Bürger- plaketten vorgesehen; bei der Zuord- nung wird der Stadtteil berücksichtigt, in dem das Engagement überwiegend ausgeübt wird.Maßgebend für die Ver- teilung sind die Einwohnerzahlen der Stadtteile zum 31.12.2020, die aus den folgenden „Größenklassen“ gebildet werden: Größenklasse 1 (bis 10.000 Einwohner) 1 Bürgerplakette Größenklasse 2 (10.001 bis 15.000 Einwohner) 2 Bürgerplaketten Größenklasse 3 (ab 15.001 Einwohner) 3 Bürgerplaketten Danach ergibt sich folgende Vertei- lung: Altstadt 2 Bahnstadt 1 Bergheim 1 Boxberg 1 Emmertsgrund 1 Handschuhsheim 3 Kirchheim 3 Neuenheim 2 Pfaffengrund 1 Rohrbach 3 Schlierbach 1 Südstadt 1 Weststadt 2 Wieblingen 2 Ziegelhausen 1 Die restlichen 4 Bürgerplaketten sind für gesamtstädtische Vorschläge reser- viert. Bei der Vergabe dieser Plaketten können auch Gruppen berücksichtigt werden.“
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