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stadtblatt / 19. Mai 2021 8 BEKANNTMACHUNGEN hierfür gilt § 37 Absatz 7 der Gemeinde- ordnung. Für jedes Mitglied wird auch ein Stellvertreter bestellt, der im Falle einer Verhinderung an den Sitzungen teilnimmt. (3) Die Mitglieder des Gemeinderates der nicht im Jugendgemeinderat ver- tretenen Fraktionen, Gruppierungen und Einzelmitglieder können an den Sitzungen teilnehmen und haben Re- derecht. § 3 Wahlgrundsätze (1) Die 30 jugendlichen Mitglieder wer- den in geheimer, freier und direkter Wahl nach den Grundsätzen der Mehr- heitswahl innerhalb der Schülergrup- pen gewählt. (2) Die Wahl wird von der Stadt Hei- delberg innerhalb eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Unter- richtstagen an Heidelberger Schulen sowie an dem darauffolgenden Sams- tag im zentralen Wahlraum durchge- führt (Wahlzeitraum). Das Nähere re- gelt eine Wahlordnung. (3) Die Sitzungen der Wahlorgane (Wahlkommission, Wahlvorstände) sind öffentlich. § 4 Wählbarkeit,Wahlberechtigung (1) Wählbar sind alle Jugendlichen, die am letzten Tag des Wahlzeitraumes das dreizehnte aber noch nicht das zwanzigste Lebensjahr vollendet und seit mindestens drei Monaten ihre Hauptwohnung in Heidelberg haben. (2) Wahlberechtigt sind alle Jugend- lichen, die eine Heidelberger Schule besuchen oder die seit mindestens drei Monaten ihre Hauptwohnung in Heidelberg haben und die am letzten Tag des Wahlzeitraums das dreizehn- te, aber noch nicht das zwanzigste Le- bensjahr vollendet haben. (3) Die Wahlbewerber und die Wahl- berechtigten werden in drei Schüler- gruppen eingeteilt: 1. Schüler eines Gymnasiums, des A- Zugs der IGH und der freien Waldorf- schule bilden die Gruppe der Gymna- sien. 2. Schüler beruflicher Schulen und fachlicher Gymnasien bilden die Grup- pe der beruflichen Schulen. 3. Schüler von Haupt-, Förder- und Spezialschulen, von Realschulen und Werkrealschulen, des B- und C-Zugs der IGH sowie von Gemeinschafts- schulen bilden die Gruppe der Sekun- darstufe. Wahlbewerber, die keiner Schüler- gruppe angehören, werden von der Wahlkommission einer Schülergruppe zugeordnet. Richtlinie hierfür soll die zuletzt besuchte Schule sein. Wahl- berechtigte, die keiner Schülergrup- pe angehören, können grundsätzlich selbst entscheiden, in welcher Schü- lergruppe sie ihr Wahlrecht wahrneh- men wollen. (4) Jeder Wahlberechtigte hat inner- halb der jeweiligen Schülergruppe so viele Stimmen, wie Jugendgemeinde- räte nach § 2 Absatz 3 zu wählen sind. Bei Stimmengleichheit innerhalb einer Schülergruppe entscheidet das Los. Einem Bewerber kann nur eine Stimme gegeben werden. § 5 Amtszeit,Ausscheiden und Nachrücken (1) Die Amtszeit der Jugendgemeinde- räte beträgt zwei Jahre. Die Amtszeit beginnt mit dem ersten Zusammen- treten des Jugendgemeinderates und endet mit der konstituierenden Sit- zung des nächsten Jugendgemeinde- rates. (2) Jugendgemeinderäte, die während der laufenden Amtszeit die Altersgren- ze überschreiten, scheiden erst zum Ende der Amtsperiode aus. Dies gilt auch für Ersatzbewerber,die in den Ju- gendgemeinderat nachrücken. (3) Ein Mitglied des Jugendgemeinde- rats kann aus wichtigem Grund sein Ausscheiden verlangen. Ein wichtiger Grund liegt zum Beispiel bei Krank- heit,Wegzug oder Ausscheiden aus der Schule vor. (4) Verletzt ein stimmberechtigtes Mit- glied seine Pflicht zur Sitzungsteilnah- me nach § 1 Absatz 4 drei Mal hinterei- nander,so kann der Jugendgemeinderat mit einfacherMehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder den Aus- schluss dieses Mitgliedes beschließen. Das betroffene Mitglied hat bei dieser Abstimmung kein Stimmrecht.Der Aus- schlusswirdmitAblauf desTages der Be- schlussfassungwirksam. (5) Tritt ein Mitglied des Jugendge- meinderats seinAmt nicht an,scheidet es während der Amtszeit aus oder wird es nach Absatz 4 ausgeschlossen, rückt der nicht gewählte Bewerber nach, der innerhalb der betreffenden Gruppe die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte. Falls eine solche Ersatzperson nicht vorhanden ist, rücken Personen aus den anderen Schülergruppen wie folgt nach: 1.Wenn aus der Gruppe der Gymnasien keine Nachrücker zur Verfügung ste- hen, rücken die nächsten Kandidaten aus der Gruppe der Sekundarstufe nach. 2. Wenn aus der Gruppe der berufli- chen Schulen keine Nachrücker zur Verfügung stehen, rücken die nächs- ten Kandidaten aus der Gruppe der Gymnasien nach. 3.Wenn aus der Gruppe der Sekundar- stufe keine Nachrücker zur Verfügung stehen, rücken die nächsten Kandi- daten aus der Gruppe der beruflichen Schulen nach. Diese Regelung gilt auch für den Fall, dass bei der Wahl in einer Schüler- gruppe nicht genügend Kandidaten zur Verfügung stehen. § 6 Vorsitz (1) Den Vorsitz im Jugendgemeinderat führt ein aus seiner Mitte gewähltes jugendliches Mitglied. (2) Mit dem Vorsitz sind insbesondere folgende Aufgaben verbunden: 1. Vertretung des Jugendgemeindera- tes gegenüber dem Gemeinderat und dessen Ausschüssen sowie gegenüber der Öffentlichkeit, 2. Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Sitzungen des Jugendge- meinderates und 3. Ausführung aller mit der Geschäfts- führung des Jugendgemeinderates zu- sammenhängenden Tätigkeiten. (3) Der Jugendgemeinderat wählt aus seiner Mitte einen ersten und zweiten Stellvertreter, die im Verhinderungs- fall in dieser Reihenfolge den Vorsit- zenden vertreten. (4) Der Vorsitzende kann auf Antrag von fünf Mitgliedern des Jugendge- meinderates mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder ab- gewählt werden, wenn zugleich mit dieser Mehrheit ein neuer Vorsitzen- der gewählt wird. Satz 1 gilt für die Stellvertreter entsprechend. § 7 Geschäftsstelle Der Jugendgemeinderat wird bei sei- ner Arbeit durch eine Geschäftsstelle unterstützt, die der Oberbürgermeis- ter einrichtet. Die Unterstützung wird insbesondere für die Organisation und Durchführung von Sitzungen (zum Beispiel Einladung, Tagesordnung, Be- schlussvorlagen, Informationen für die Sitzungsleitung und Protokoll), für die Kommunikation mit den städti- schen Ämtern, für Budgetanträge und für die Ausarbeitung eigener Projekte geleistet. § 8 Budget (1) Der Gemeinderat bewilligt dem Ju- gendgemeinderat ein Budget für eige- ne Projekte und Geschäftskosten. (2) Zur Verwendung von Budgetmit- teln kann der Jugendgemeinderat An- träge über die Geschäftsstelle an den Oberbürgermeister richten, der die notwendige Entscheidung über die Mittelfreigabe herbeiführt. (3) Das Budget wird durch die Ge- schäftsstelle verwaltet. § 9 Stellung und Funktion im Gemeinderat und in den gemeinderätlichen Ausschüssen (1) Der Jugendgemeinderat kann in die Sitzungen des Gemeinderates einen Vertreter entsenden; in Jugendangele- genheiten hat er dort ein Rede-,Anhö- rungs- und Antragsrecht. (2) Der Gemeinderat beruft als sachkun- dige Einwohner je zwei Vertreter des Jugendgemeinderates als ständig bera- tende Mitglieder in den Ausschuss für Klimaschutz, Umwelt und Mobilität, in den Ausschuss für Kultur und Bildung, in den Stadtentwicklungs- und Bau- ausschuss sowie in den Sportausschuss. Der Jugendgemeinderat kann hierzu be- stimmte Personen aus seiner Mitte vor- schlagen. § 10 Zusätzliche Gemeinderatssitzung Um die Kommunikation zwischen Ju- gendgemeinderat und Gemeinderat zu verstärken, kann der Oberbürgermeis- ter einmal jährlich zu einer gemeinsa- men Sitzung des Gemeinderates und des Jugendgemeinderates einladen. § 11 Geschäftsgang im Jugendgemeinderat (1) Auf den Geschäftsgang des Jugend- gemeinderates finden die Bestim- mungen der Gemeindeordnung über den Geschäftsgang des Gemeinderats Anwendung, soweit in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist. (2) Die jeweils erste Sitzung des neu gewählten Jugendgemeinderates wird durch den Oberbürgermeister einbe- rufen und bis zumAbschluss der Wahl des neuen Vorsitzenden auch von ihm oder einem bevollmächtigten Vertre- ter geleitet. § 12 Kommissionen (1) Der Jugendgemeinderat kann zur Behandlung eines bestimmten Fach- bereiches eine Kommission mit einer bestimmten Mitgliederanzahl einset- zen. Die Kommissionsmitglieder wer- den aus der Mitte der stimmberechtig- ten jugendlichen Mitglieder gewählt. Die Kommissionsmitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
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