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stadtblatt  / 19. Mai 2021 10 BEKANNTMACHUNGEN § 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. Juni 2021 in Kraft. Heidelberg,den 06.05.2021 Prof.Dr. Eckart Würzner Oberbürgermeister Hinweis nach § 4 Abs. 4 und 5 GemO Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeord- nung für Baden-Württemberg oder aufgrund dieses Gesetzes beim Zu- standekommen dieser Satzung, mit Ausnahme der Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh- migung oder die Bekanntmachung der Satzung, ist gemäß § 4 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg unbeachtlich, wenn nicht der Bürgermeister dem Be- schluss nach § 43 der Gemeindeord- nung für Baden-Württemberg wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn nicht vor Ablauf eines Jah- res nach Bekanntmachung die Rechts- aufsichtsbehörde den Beschluss bean- standet hat oder wenn nicht die Verletzung der Verfahrens- oder Form- vorschrift unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung be- gründen soll, schriftlich geltend ge- macht worden ist. Ist eine Verletzung in der beschriebenen Art geltend ge- macht worden, so kann auch nach Ab- lauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG Die HydroTherm Consult GmbH be- antragte im Namen der Betriebswerk GmbH & Co. KG eine wasserrechtliche Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb einer geothermischen Brun- nenanlage (zwei Förderbrunnen sowie zwei Schluckbrunnen) auf den Grund- stücken Flst.Nr.6614/6 und 6614/19,Am Bahnbetriebswerk in Heidelberg, um das Grundwasser zur passiven Küh- lung des umfangreich erneuerten ehe- maligen Bahnbetriebswerkes zu nut- zen. Die Kälteerzeugung erfolgt durch die thermische Nutzung des geförder- ten Grundwassers über einen Platten- wärmetauscher in passiver Betriebs- weise.Es wird beabsichtigt 130.000 m³/ Jahr Grundwasser zu entnehmen und nach thermischer Nutzung wieder in den Untergrund einzuleiten. Für das Vorhaben ist eine wasserrecht- liche Erlaubnis gemäß §§ 8 und 10 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 3 und § 9 Abs. 1 Nr. 4 und 5 Wasserhaushalts- gesetz (WHG) erforderlich. Ferner be- dürfen Bohrungen, die in den Grund- wasserleiter eindringen, nach § 43 Abs. 2 Wassergesetz Baden-Württemberg (WG) in Verbindung mit § 49 WHG ei- ner Erlaubnis. Die zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen Unterlagen wurden beimAmt für Umweltschutz,Gewerbe- aufsicht und Energie der Stadt Heidel- berg eingereicht. Die Stadt Heidelberg -Amt für Umwelt- schutz, Gewerbeaufsicht und Energie - führt als untere Wasserbehörde ein förmliches Erlaubnisverfahren gemäß § 93 Wassergesetz Baden-Württemberg (WG) durch.Die Öffentlichkeit ist nach Maßgabe der §§ 93 Abs.1WG,27a und 72 bis 76 Landesverwaltungsverfahrens- gesetz (LVwVfG) sowie dem Gesetz zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Pla- nungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Pla- nungssicherstellungsgesetz-PlanSiG) an dem Verfahren zu beteiligen. Das Vorhaben wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der Antrag liegt von Donnerstag, den 27.05.2021 bis einschließlich Montag, den 28.06.2021 bei der Stadt Heidel- berg,Amt für Umweltschutz,Gewer- beaufsicht und Energie, Prinz Carl, Kornmarkt 1, 69117 Heidelberg, Zim- mer 2.07, 2. OG während der Dienst- stunden zur Einsichtnahme aus. Aufgrund der aktuellen Lage bitten wir, die gebotenen Hygieneanforde- rungen einzuhalten. Im Übrigen gilt die Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg in der jeweils gel- tenden Fassung.Diese ist unter https:// www.baden-wuerttemberg.de/de/ser- vice/aktuelle-infos-zu-corona/aktuel- le-corona-verordnung-des-landes-ba- den-wuerttemberg/ abrufbar. Wir bitten um eine Voranmeldung . Diese soll dafür Sorge tragen, dass die gebotenen Hygieneanforderungen ge- wahrt werden können. Die öffentliche Bekanntmachung über die Auslegung ist ebenfalls ab sofort sowie der zur Einsicht ausliegende An- trag mit Unterlagen ab dem 27.05.2021 auf der Internetseite der Stadt Heidel- berg https://www.heidelberg.de/hd/ HD/Rathaus/Oeffentliche+Bekannt- machungen+Umweltrecht.html ein- sehbar. Jeder,dessen Belange durch das Vorha- ben berührt werden, wird darauf hin- gewiesen, dass 1. etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben innerhalb der Auslegungs- frist und bis zu zwei Wochen danach, also vom 27.05.2021 bis einschließ- lich 12.07.2021 bei der Stadt Heidelberg – Amt für Umweltschutz, Gewerbeauf- sicht und Energie, Prinz Carl - Korn- markt 1, 69117 Heidelberg – schriftlich oder elektronisch (E-Mail-Postfach: wasserbehoerde-einwendungen@hei delberg.de ) erhoben werden können. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechts- vorschriften befugt sind, Rechtsbehel- fe nach der Verwaltungsgerichtsord- nung gegen die Entscheidung nach § 74 Landesverwaltungsverfahrensge- setz (LVwVfG) einzulegen, können in- nerhalb der o. g. Frist Stellungnahmen abgeben. Das Einwendungsschreiben bzw. die Stellungnahme müssen unterschrie- ben sein, den Namen und die vollstän- dige Adresse des Einwenders bzw. der Vereinigung enthalten. 2. über die rechtzeitig erhobenen Ein - wendungen und rechtzeitig abgege - benen Stellungnahmen von Vereini- gungen in einem Erörterungstermin verhandelt wird und a) die Personen, die Einwendungen er- hoben haben oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öf- fentliche Bekanntmachung benach- richtigt werden können, b) die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffent- liche Bekanntmachung ersetzt werden kann,wenn mehr als 50 Benachrichti- gungen oder Zustellungen vorzuneh- men sind, 3. bei Ausbleiben eines Beteiligten in demErörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann. 4. nicht fristgemäß erhobene Einwen- dungen sowie Stellungnahmen von Vereinigungen ausgeschlossen sind, sofern sie nicht auf besonderen privat- rechtlichen Titeln beruhen. Gleichförmige Eingaben (mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten oder in Form vervielfältigter gleich- lautender Texte) werden nach §§ 17, 18 und 19 des Landesverwaltungsver- fahrensgesetzes behandelt. Danach ist bei solchen Angaben erforderlich, dass auf jeder mit mindestens einer Unter- schrift versehenen Seite derjenige Un- terzeichner, der die übrigen vertreten soll, mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter be- zeichnet ist. Gleichförmige Eingaben, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, können unberücksichtigt bleiben. Das gilt bei gleichförmigen Einwendungen auch insoweit,als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben. Kommt die untere Wasserbehörde der Stadt Heidelberg – Amt für Umwelt- schutz, Gewerbeaufsicht und Energie – zu der Entscheidung, dass ein Erörte- rungsterminwegen der COVID-19-Pan- demie nicht in persönlicher Anwesen- heit stattfinden kann, ein Austausch aber sachgerecht ist, so findet statt- dessen eine Online-Konsultation gem. § 5 PlanSiG statt.Mit dem Einverständ- nis der zur Teilnahme Berechtigten kann diese durch eine Telefon- oder Videokonferenz ersetzt werden. Alle dafür erforderlichen Informationen für die Öffentlichkeit werden auf der Homepage der Stadt Heidelberg unter https://www.heidelberg.de/hd/HD/ Rathaus/Oeffentliche+Bekanntma- chungen+Umweltrecht.html bekannt gegeben. Diejenigen, die Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben oder Stellung- nahmen abgegeben haben, werden über die Online-Konsultation schrift- lich benachrichtigt. Bei Unterschrifts- listen oder gleichlautenden Schreiben, auf denen ein Vertreter benannt wur- de,wird nur dieser benachrichtigt. Zur Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere deren Weitergabe an den Vorhabenträger imRahmen des Verfahrens, wird auf die Datenschutz- erklärung der Stadt Heidelberg ver- wiesen.Diese kann unter https://www. heidelberg.de/hd,Lde/HD/service/Da- tenschutz.html abgerufen werden. Heidelberg,den 10.05.2021 Stadt Heidelberg, Amt für Umwelt- schutz, Gewerbeaufsicht und Ener- gie -untere Wasserbehörde- ORTSÜBLICHE BEKANNTMACHUNG Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften „Boxberg – Zentrum am Boxbergring“ Der Gemeinderat der Stadt Heidel- berg hat in öffentlicher Sitzung am 18. März 2021 gemäß § 10 des Baugesetz- buchs (BauGB) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung (GemO) den Bebauungsplan „Boxberg – Zentrum am Boxbergring“ sowie die örtlichen Bauvorschriften gemäß § 74 der Lan- desbauordnung (LBO) in Verbindung mit § 4 GemO als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Absatz 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Die Grenze des Geltungsbereichs des Bebauungsplans mit örtlichen Bauvor- schriften ist dem abgedruckten Lage- plan zu entnehmen. Mit dieser Bekanntmachung treten

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