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stadtblatt / 12. Mai 2021 6 BEKANNTMACHUNGEN FESTSTELLUNG DER JAHRESRECHNUNG 2019 Der Gemeinderat hat am 06.05.2021 folgenden Beschluss gefasst: Auf Grund von § 95b der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg stellt der Gemein- derat den Jahresabschluss für das Jahr 2019 mit folgendenWerten (in Euro) fest: 1 Ergebnisrechnung 1.1 Summe der ordentlichen Erträge 679.563.164,22 1.2 Summe der ordentlichen Aufwendungen 645.473.486,53 1.3 Ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) 34.089.677,69 1.4 Außerordentliche Erträge 6.498.046,19 1.5 Außerordentliche Aufwendungen 3.565.927,97 1.6 Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) 2.932.118,22 1.7 Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) 37.021.795,91 2. Finanzrechnung 2.1 Summe der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 669.422.189,39 2.2 Summe der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 590.051.051,93 2.3 Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf der Ergebnisrechnung (Saldo aus 2.1 und 2.2) 79.371.137,46 2.4 Summe der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit 11.998.436,01 2.5 Summe der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit 76.055.938,62 2.6 Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) -64.057.502,61 2.7 Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6) 15.313.634,85 2.8 Summe der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit 3.988.032,11 2.9 Summe der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit 19.250.826,36 2.10 Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 u. 2.9) -15.262.794,25 2.11 Änderung des Finanzierungsmittelbestands zum Ende des Haushaltsjahres (Saldo aus 2.7 und 2.10) 50.840,60 2.12 Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf aus haushaltsunwirksamen Einzahlungen und Auszahlungen -4.709.266,98 2.13 Anfangsbestand an Zahlungsmitteln 68.220.363,65 2.14 Veränderung des Bestands an Zahlungsmitteln (Saldo aus 2.11 und 2.12) -4.658.426,38 2.15 Endbestand an Zahlungsmitteln am Ende des Haushaltsjahres (Saldo aus 2.13 und 2.14) 63.561.937,27 3. Bilanz 3.1 Immaterielles Vermögen 972.104,17 3.2 Sachvermögen 1.206.867.426,86 3.3 Finanzvermögen 301.523.266,14 3.4 Abgrenzungsposten 37.254.454,21 3.5 Nettoposition 0,00 3.6 Gesamtbetrag auf der Aktivseite (Summe aus 3.1 bis 3.5) 1.546.617.251,38 3.7 Basiskapital 806.960.836,15 3.8 Rücklagen 203.805.418,13 3.9 Fehlbeträge des ordentlichen Ergebnisses 0,00 3.10 Sonderposten 176.122.672,32 3.11 Rückstellungen 70.424.215,40 3.12 Verbindlichkeiten 268.804.902,79 3.13 Passive Rechnungsabgrenzungsposten 20.499.206,59 3.14 Gesamtbetrag auf der Passivseite (Summe aus 3.7 bis 3.13) 1.546.617.251,38 4. Behandlung von Überschüssen und Fehlbeträgen (§ 49 Absatz 3 Satz 4 i. V. m. § 2 Absatz 1 Nr. 25 bis 36 GemHVO) 4.1 Der Überschuss des ordentlichen Ergebnisses i. H. v. 34.089.677,69 wird der Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses zugeführt. Diese erhöht sich von 120.285.516,19 auf 154.375.193,88. 4.2 Der Überschuss des Sonderergebnisses i. H. v. 2.932.118,22 wird der Rücklage aus Überschüs- sen des Sonderergebnisses zugeführt. Diese erhöht sich von 45.237.906,18 auf 48.170.024,40. Die Jahresrechnung 2019 liegt in der Zeit vom 14.05.2021 bis einschließlich 25.05.2021 während der Dienststunden, Montag bis Donnerstag von 08:00 bis 16:00 Uhr, Freitag von 08:00 bis 13:00 Uhr, im Rathaus, Zimmer 2.24, zur Einsichtnahme nach vorheriger Terminvereinbarung unter 06221 – 5813000 offen. Heidelberg,den 07.05.2021 Prof.Dr.Eckart Würzner Oberbürgermeister BEKANNTMACHUNG 5.Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung vom 06.05.2021 Auf Grund des § 4 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), die zuletzt durch Artikel 2 des Geset- zes vom 02. Dezember 2020 (GBl. S. 1095, 1098) geändert worden ist und der §§ 2, 9 des Kommunalabgabengesetzes vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1233, 1249) geändert worden ist,hat der Gemeinderat der Stadt Heidel- berg am 06.05.2021 folgende Satzung be- schlossen: Artikel 1 Änderung der Hundesteuersatzung Die Hundesteuersatzung vom 19. Dezem- ber 1996 (Heidelberger Stadtblatt vom 27. Dezember 1996),die zuletzt durch Satzung vom 08.Oktober 2020 (Heidelberger Stadt- blatt vom 02. Dezember 2020) geändert worden ist,wird wie folgt geändert: 1. Dem § 8 Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: „Treten die Voraussetzungen für die Steu- ervergünstigung erst im Laufe des Ka- lenderjahres ein, wird die Vergünstigung vom Ersten des Monats an gewährt, in dem der die Vergünstigung begründende Tatbestand eintritt.“ 2.§ 11 Absatz 6 Satz 1 wirdwie folgt gefasst: „Bei Verlust einer Hundesteuermarke wird dem Halter auf formlosen Antrag eine Ersatzmarke ausgehändigt.“ Artikel 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1.Juli 2021 in Kraft. Heidelberg,den 06.05.2021 Prof.Dr.Eckart Würzner Oberbürgermeister Hinweis nach § 4 Abs. 4 und 5 GemO Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund dieses Gesetzes beim Zustandekommen dieser Satzung, mit Ausnahme der Vor- schriften über die Öffentlichkeit der Sit- zung, die Genehmigung oder die Be- kanntmachung der Satzung, ist gemäß § 4 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg unbeachtlich, wenn nicht der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 der Gemeindeordnung für Ba- den-Württemberg wegen Gesetzwidrig- keit widersprochen hat oder wenn nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntma- chung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder wenn nicht die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begrün- den soll, schriftlich geltend gemacht wor- den ist. Ist eine Verletzung in der be- schriebenen Art geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der ge- nannten Frist jedermann diese Verlet- zung geltend machen. Beim Amt für Soziales und Senioren der Stadt Heidelberg sind folgende Stellen zu besetzen: Leiterin/Leiter des Sachgebietes Fachdienst für Wohnungsnotfälle und Flüchtlinge (m/w/d) Die Stelle ist in Vollzeit in Entgeltgruppe S 15 des Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes (TVöD-V) zu besetzen. Die Beschäftigung erfolgt zunächst befristet für ein Jahr und bietet eine Perspektive auf eine unbefristete Weiterbeschäftigung bei Bewährung. Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter beziehungsweise Sozialpädagogin/Sozialpädagoge (m/w/d) im Sachgebiet Fachdienst Wohnungsnotfälle und Flüchtlinge. Die Stelle ist in Vollzeit in Ent- geltgruppe S 12 TVöD-V zu besetzen. Die Beschäftigung erfolgt zunächst befristet für ein Jahr und bietet eine Perspektive auf eine unbefristete Weiterbeschäftigung bei Bewährung. Sozialpädagogische Fachkraft im Aufgabenbereich Weiterentwicklung der Seniorenarbeit (m/w/d) mit Diplom oder vergleichbarem Abschluss als Elternzeitvertretung für das stiftungsfinan- zierte Projekt „Mobilität und Teilhabe von alten Menschen mit Einschränkungen in Heidel- berg“. Die Tätigkeit ist nach Entgeltgruppe S 12 TVöD-V zu bewerten. Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann freuen wir uns auf Ihre Bewerbung mit aussagekräftigen Unterlagen inklusive ein- schlägiger Abschluss- und Arbeitszeugnisse online unter www.heidelberg.de/stellenausschreibungen. Hier finden Sie auch die detaillierte Stellenausschreibung mit den notwendigen Qualifikatio- nen sowie weiteren Informationen.
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