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stadtblatt / 14. April 2021 9 BEKANNTMACHUNGEN sonderer Weise Rücksicht zu nehmen; 13. ohne Genehmigung der Stadt Heidel- berg Gegenstände jeder Art zu lagern; 14. sich dort in erkennbar betrunkenem und/oder von Drogen oder sonstigen be- rauschenden Mitteln hervorgerufenen Zustand aufzuhalten, wenn dadurch an- dere belästigt oder gefährdet werden; 15. in den Fahrgastunterständen oder Wartehäuschen der Haltestellen des öf- fentlichen Personennahverkehrs zu rau- chen; 16. ohne vorherige Genehmigung der Stadt Waren oder Leistungen jeder Art anzubieten oder feilzuhalten oder für die Lieferung vonWaren oder Leistungen je- der Art zu werben; 17. außerhalb von Bolzplätzen oder den sonst dafür ausdrücklich freigegebenen Flächen Fußball zu spielen oder ähnli- che Mannschaftsspiele zu betreiben oder Training für solche Spiele durchzufüh- ren. (3) Regelungen über die Benutzung öf- fentlicher Anlagen in Satzungen der Stadt Heidelberg bleiben von den Be- stimmungen dieser Polizeiverordnung unberührt. § 8 Gefahren und Verunreinigungen durch Tiere (1) Tiere sind so zu halten und zu beauf- sichtigen, dass keine Menschen, Tiere oder Sachen gefährdet werden. (2) Das Halten von Tieren, die durch ihre Körperkräfte, Gifte oder ihr Verhalten Personen gefährden können,ist der Orts- polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen. (3) Der Halter oder Führer einesTieres hat dafür zu sorgen,dass öffentliche Straßen, öffentliche Anlagen und Einrichtungen nicht durch den Kot des Tieres verunrei- nigt werden.Ist dies dennoch geschehen, hat der Halter oder Führer des Tieres des- sen Kot unverzüglich zu entfernen und ihn in dafür vorgesehenen Abfallbehält- nissen zu entsorgen. § 9 Hundehaltung,Leinenzwang (1) Hunde sind so zu halten,zu beaufsich- tigen und so zu führen, dass von ihnen keine Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachen ausgehen kann. (2) Innerhalb der im Zusammenhang be- bauten Ortsteile sind Hunde an der Leine zu führen. (3) Im Fußgängerbereich Altstadt sind Hunde an kurzer Leine (maximal 2 m Leinenlänge) bei Fuß zu führen. Es darf nur so viel Leine gelassen werden, dass keine Gefahr für Dritte von den Hunden ausgeht. (4) Außerhalb dieser Bereiche dürfen Hunde nur in Begleitung einer Person, die durch Zuruf oder Zeichen auf das Tier einwirken kann,frei umherlaufen. (5) Hunde dürfen außerhalb des befrie- deten Besitztums nur Personen überlas- sen werden, die die Gewähr dafür bieten, dass der Hund sicher geführt wird. (6) Auf den in der Anlage zu dieser Ver- ordnung ausgewiesenen Brutflächen müssen Hunde während der Brut-, Setz- und Aufzuchtzeiten (Zeitraum vom 15. März bis zum 31. August) freilebender Tiere,insbesondere Feldlerche,Rebhuhn, Steinschmätzer, Wiesenschafstelze, Braunkehlchen, Grauammer und Gold- ammer, an der Leine geführt werden, es sei denn,dass sie zur rechtmäßigen Jagd- ausübung,als Rettungs- oder Hütehunde oder von der Polizei, dem Bundesgrenz- schutz oder dem Zoll eingesetzt werden oder ausgebildete Blindenführhunde und Behindertenbegleithunde sind. (7) Auf Kinderspielplätzen und Schulge- länden dürfen Hunde nicht mitgeführt werden,mit Ausnahme von Blindenführ- hunden, Therapiehunden und Behinder- tenbegleithunden. (8) Die Vorschriften der Polizeiverord- nung des Innenministeriums und des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über das Halten ge- fährlicher Hunde bleiben unberührt. § 10 Füttern von freilebenden Tieren Das Füttern von freilebenden Tieren, insbesondere von Tauben und Wasservö- geln, im gesamten Stadtgebiet, ist verbo- ten. Als Füttern im Sinne des Absatzes 1 gilt auch das Auslegen oder Anbieten von Futter in sonstiger Weise. § 11 Hausnummern (1) Die Hauseigentümer haben ihre Ge- bäude spätestens an demTag, an dem sie bezogen werden, mit der von der Stadt festgesetzten Hausnummer in arabi- schen Nummern zu versehen. (2) Die Hausnummern müssen von der Straße aus, in die das Haus einnumme- riert ist, gut lesbar sein. Unleserliche Hausnummernschilder sind unverzüg- lich zu erneuern. Die Hausnummern sind in einer Höhe von nicht mehr als 3 Metern an der der Straße zugekehrten Seite des Gebäudes unmittelbar über oder neben dem Gebäudeeingang oder wenn sich der Gebäudeeingang nicht an der Straßenseite des Gebäudes befindet, an der dem Grundstückszugang nächst- gelegenen Gebäudeecke anzubringen. Bei Gebäuden, die von der Straße zurück- liegen, können die Hausnummern am Grundstückseingang angebracht wer- den. (3) Die Stadt kann im Einzelfall anord- nen,wo,wie und in welcher Ausführung Hausnummern anzubringen sind,soweit dies im Interesse der öffentlichen Sicher- heit oder Ordnung geboten ist. § 12 Zulassung von Ausnahmen Die Stadt Heidelberg kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Polizeiver- ordnung zulassen, wenn für den Be- troffenen eine nicht zumutbare Härte entsteht, sofern keine öffentlichen Inte- ressen entgegenstehen. Die Ausnahmen können mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. § 13 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 26 Absatz 1 des Polizeigesetzes handelt,wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 1 die Nachtruhe anderer mehr als unvermeid- bar stört, 2. entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 2 ohne berechtigten Anlass oder in unzulässi- gem oder vermeidbarem Ausmaß Lärm erregt, 3. entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 3 die dort genannten Geräte und Instrumente so benutzt, dass andere erheblich beläs- tigt oder gestört werden, 4. entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 4 ge- räuschvolle Haus- und Gartenarbeiten ausführt, 5.entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 5 andere erheblich belästigende Betätigungen im Haus oder in einem privaten Garten in der Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr ausführt oder stattfinden lässt, 6. entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 6 Tiere nicht so hält und/oder beaufsichtigt,dass andere durch deren Laute nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar ge- stört werden, 7. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 1 unbe- fugt nächtigt, 8. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 2 Zel- te, Wohnwagen oder Kraftfahrzeuge mit Wohnungseinrichtungen auf- bzw. ab- stellt, 9. in einer nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 verbotenen Vorgehensweise bettelt, 10.entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 4 ande- re Personen durch Lärmen,Aufdringlich- keit, trunkenheits- oder sonst rauschbe- dingtes Verhalten unzumutbar belästigt oder behindert, 11. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 5 die Notdurft außerhalb von dafür vorgesehe- nen Einrichtungen verrichtet, 12. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 6 Be- täubungsmittel öffentlich konsumiert, 13.entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 7 Wert- stoffsammelbehälter ohne schriftliche Genehmigung aufstellt, 14.entgegen § 4Absatz 1 Nummer 8 Unrat ablegt oder Abfall wegwirft, 15. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 9 die bereitgestellten Abfallbehälter mit an- deren, als mit den für den Sammelzweck vorgesehenen Materialien befüllt, 16.entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 10 Zeit- schriften oder Ähnliches ablegt, 17. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 11 Kraftfahrzeuge abspritzt,Ölwechsel oder Reparaturen an Kraftfahrzeugen vor- nimmt. 18. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 12 übelriechende Gegenstände oder Stoffe in der Nähe von Wohngebäuden lagert, verarbeitet oder befördert, wenn Dritte dadurch in ihrer Gesundheit geschädigt oder erheblich belästigt werden, 19. entgegen § 5 Absatz 1 öffentliche Stra- ßen, öffentliche Anlagen, die zu ihnen gehörenden Einrichtungen oder Bäume oder sonstige fremde Sachen ohne Ein- willigung des Verfügungsberechtigten beschriftet,bemalt,mit Plakaten beklebt oder Plakate daran nagelt oder heftet so- wie anderweitig befestigt, 20.entgegen § 5 Absatz 2 Nummer 1 an öf- fentlichen Straßen oder in öffentlichen Anlagen Plakatträger aufstellt oder an- bringt sowie Informationsstände errich- tet oder unterhält, 21.entgegen § 5 Absatz 2 Nummer 2 an öf- fentlichen Straßen oder in öffentlichen Anlagen außerhalb baurechtlich geneh- migter oder nach sonstigen Rechtsvor- schriften zulässiger Plakatträger plaka- tiert, 22. entgegen § 6 Absatz 1 außerhalb zuge- lassener Feuerstellen offenes Feuer ent- facht oder unterhält, 23. entgegen § 6 Absatz 2 Grillgeräte, die über keinen ausreichenden Boden- abstand verfügen, sowie Einweggrills außerhalb der dafür vorgesehenen befes- tigten Flächen nutzt, 24. entgegen § 6 Absatz 3 beim Verlassen des Grillplatzes oder bei starkem Wind das Grillfeuer nicht vollständig löscht und Grillasche bzw. -abfälle nicht ord- nungsgemäß entsorgt, 25. entgegen § 6 Absatz 4 ab Waldbrand- gefahrenstufe 4 auch auf zugelassenen Feuerstellen grillt, 26. entgegen § 6 Absatz 5 bei künstleri- schen Darbietungen mit offenem Feuer den Sicherheitsabstand nicht einhält, glutbildende Brennstoffe verwendet oder kein entsprechendes Kleinlöschge- rät mit sich führt, 27. entgegen § 7 Absatz 1 öffentliche An- lagen und Einrichtungen so benutzt, dass Schäden drohen und andere nach den Umständen unvermeidbar belästigt werden, 28. entgegen § 7 Absatz 2 Nummer 1 ge- nannte Anlagenflächen betritt, 29. entgegen § 7 Absatz 2 Nummer 2 sich außerhalb der freigegebenen Zeiten auf- hält, Wegesperren beseitigt oder verän- dert oder Einfriedungen oder Sperren
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