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stadtblatt / 14. April 2021 8 BEKANNTMACHUNGEN Laute, wie z.B. Bellen oder Heulen, mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört wird. (2) Sonstige Vorschriften des Bundes- immissionsschutzgesetzes und deren Verordnungen und Verwaltungsvor- schriften, insbesondere die 32. BImSchV- Geräte- und Maschinenlärmschutzver- ordnung, AVV Baulärm, TA-Lärm bleiben unberührt. § 4 Belästigungen der Allgemeinheit, umweltschädliches Verhalten (1) Auf öffentlichen Straßen, in öffentli- chen Anlagen und öffentlichen Einrich- tungen ist untersagt: 1.das Nächtigen; 2.Zelte,Wohnwagen oder Kraftfahrzeuge mit Wohnungseinrichtungen auf- bzw. abzustellen, um sie zum dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt, zum Woh- nen oder zum Nächtigen von Personen zu benutzen. Dies gilt nicht für eine ein- malige Übernachtung in Kraftfahrzeu- gen oder Wohnwagen auf öffentlichen Straßen; 3.das die körperliche Nähe suchende,be- leidigende, belästigende oder gewerbs- mäßig organisierte Betteln und das An- stiften von Minderjährigen zu dieser Art des Bettelns. Außerdem besonders auf- dringliches oder aggressives Betteln, z.B. durch körperliches Einwirken auf eine andere Person, Festhalten an der Klei- dung, in den Weg stellen oder wieder- holtes Ansprechen sowie Betteln unter Vortäuschung körperlicher Gebrechen, unter Zuhilfenahme von Kindern und/ oder unter Zurschaustellung von Tieren; 4. Personen insbesondere durch Lärmen, Aufdringlichkeit, trunkenheits- oder sonst rauschbedingtes Verhalten grob zu belästigen oder zu behindern; 5.die Notdurft außerhalb von hierfür vor- gesehenen Einrichtungen zu verrichten; 6. der öffentliche Konsum von Betäu- bungsmitteln; 7.Wertstoffsammelbehälter ohne schrift- liche Genehmigung aufzustellen (insbe- sondere für Altglas, Altmetall, Altkleider oder Altschuhe); 8. Unrat abzulegen oder Abfall (auch Kleinabfälle wie z.B. Flaschen, Dosen, Verpackungen, Zigaretten, Papier, Le- bensmittelreste, Kaugummis und Tüten) wegzuwerfen oder abzulagern, außer in dafür bestimmte Abfallbehälter, 9. die im öffentlichen Raum bereitge- stellten Abfallbehälter mit anderen, als mit den für den Sammelzweck vorgese- henen Materialien zu befüllen; 10.Zeitschriften,Werbeblätter oder sons- tige Druckerzeugnisse außerhalb von dafür vorgesehenen Vorrichtungen, wie Briefkästen oder Ähnlichem, oder außer- halb von Gebäuden derart abzulegen, dass ein Verwehen in der oder auf die öffentliche Straße oder Anlage im Sin- ne von § 1 möglich ist. Diejenigen Per- sonen, die Zeitschriften, Werbeblätter oder sonstige Druckerzeugnisse heraus- geben und/oder deren Verteilung beauf- tragen, haben sicherzustellen, dass ihre Beauftragten oder sonstigen Bedienste- ten nicht gegen das bezeichnete Verbot verstoßen. Vorschriftswidrig abgelegte Zeitschriften sind von den genannten Verantwortlichen zu entfernen und ord- nungsgemäß zu entsorgen; 11. das Abspritzen, das Ölwechseln und die Vornahme von Reparaturen an Kraft- fahrzeugen, mit Ausnahme von solchen Reparaturen,die erforderlich sind,um zu einer Werkstatt zu gelangen, sowie mit Ausnahme von notwendigen Instand- setzungenwie z.B.Radwechsel sowie das Auffüllen von Betriebsstoffen oder ähn- licher Tätigkeiten; 12.übelriechende Gegenstände oder Stof- fe in der Nähe von Wohngebäuden zu lagern, zu verarbeiten oder zu befördern, wenn Dritte dadurch in ihrer Gesund- heit geschädigt oder erheblich belästigt werden. (2) Die Vorschriften des Kreislaufwirt- schaftsgesetzes sowie des Landesabfall- gesetzes und ihrer Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt. § 5 Plakatträger und Informationsstände, Plakatieren,Beschriften,Bemalen (1) Es ist untersagt, öffentliche Straßen, öffentliche Anlagen sowie die zu ihnen gehörenden Einrichtungen oder Bäume oder sonstige fremde Sachen ohne Ein- willigung des Verfügungsberechtigten zu beschriften oder zu bemalen,mit Pla- katen zu bekleben oder Plakate an sie zu nageln oder zu heften oder anderweitig zu befestigen (z.B. mit Drähten, Kabel- bindern etc.). (2) Auf und an öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen ist es untersagt, 1. Plakatträger (Plakatsäulen, Plakatstän- der, Anschlagtafeln o. ä.) aufzustellen oder anzubringen, Informationsstände zu errichten oder zu unterhalten; 2. außerhalb baurechtlich genehmigter oder nach sonstigen Rechtsvorschriften zulässiger Plakatträger zu plakatieren. (3) Wer entgegen den Verboten des § 5 Ab- satz 1 und 2 außerhalb von zugelassenen Plakatträgern plakatiert, oder Plakatträ- ger aufstellt, oder aufhängt oder andere als dafür zugelassene Flächen beschriftet oder bemalt, ist zur unverzüglichen Be- seitigung verpflichtet. Die Beseitigungs- pflicht trifft unter den Voraussetzun- gen des § 6 Absatz 3 des Polizeigesetzes auch den Veranstalter oder die sonstige Person, die auf den jeweiligen Plakatan- schlägen oder Darstellungen nach Satz 1 als Verantwortlicher benannt wird. § 6 Offenes Feuer,Grillen (1) Auf öffentlichen Straßen und in öf- fentlichen Anlagen ist es untersagt, außerhalb zugelassener Feuerstellen of- fenes Feuer zu entfachen und zu unter- halten. Offene Feuer im Sinne dieser Polizeiverordnung sind jegliche Feuer auf befestigtem oder unbefestigtem Bo- den, in Feuerkörben oder -fässern, in Feuerschalen oder anderen Behältnissen (hierzu zählt auch das Grillen in jegli- cher Form, auch das Grillen mit Gas). Bei erheblicher Rauchentwicklung ist das Grillen auch auf den zugelassenen Feu- erstellen untersagt. Für die Nutzung der städtisch betriebenen Grillhütten gilt abweichend die Satzung über Nutzungs- bedingungen für Grillhütten der Stadt Heidelberg. (2) In den dafür ausgewiesenen Grill- zonen, insbesondere auf dem Neckar- vorland, sind geeignete Grillgeräte mit ausreichendem Bodenabstand zu ver- wenden, um einem Verbrennen, oder Versengen des Untergrundes vorzubeu- gen. Die Benutzung von Einweggrills ist nur auf den dafür vorgesehenen befestig- ten Flächen innerhalb der Grillzonen ge- stattet. Jegliche Beschädigungen durch ein Ausbreiten des Feuers, Verbrennen oder Versengen des Untergrundes sind zu verhindern. (3) Grillfeuer sind ständig zu beaufsich- tigen. Beim Verlassen des Grillplatzes oder bei starkem Wind sind Grillfeuer vollständig zu löschen. Vollständig ge- löschte Grillasche und Grillabfälle sind ordnungsgemäß zu entsorgen. (4) Das Grillen ist auch auf zugelassenen Feuerstellen ab einer im Stadtgebiet Hei- delberg geltenden Waldbrandgefahren- stufe 4 und höher im Geltungsbereich dieser Verordnung untersagt. (5) Bei zugelassenen künstlerischen Darbietungen mit offenem Feuer ist ein Sicherheitsabstand zu Gebäuden, Licht- schächten, Mülltonnen, Verkaufsaus- lagen, sonstiger Brandlast und anderen Menschen von mindestens 3 Metern ein- zuhalten. Es dürfen keine glutbildenden Brennstoffe verwendet werden. Ein trag- bares Kleinlöschgerät mit einer Mindest- löschleistung von 8 A, 34 B ist vorzuhal- ten. § 7 Verhalten in öffentlichen Anlagen und Einrichtungen (1) Die öffentlichen Anlagen und Einrich- tungen dürfen nur so benutzt werden, dass durch die Art und das Ausmaß der Benutzung kein Schaden an den Anla- gen und deren Einrichtungen droht und andere bzw. jeder Benutzer selbst nicht mehr als nach den Umständen unver- meidbar gefährdet oder belästigt werden bzw.wird. (2) In öffentlichen Anlagen und auf öf- fentlichen Straßen ist es unbeschadet der vorstehenden Vorschriften unter- sagt, 1. Anpflanzungen, Rasenflächen mit be- sonderer Zweckbestimmung (z.B. Rasen- flächen für die Rückhaltung und Versi- ckerung von Niederschlagswasser) oder sonstige Anlagenflächen außerhalb der Wege und Plätze sowie der besonders freigegebenen und entsprechend ge- kennzeichneten Flächen zu betreten; 2. sich außerhalb der freigegebenen Zei- ten aufzuhalten,Wegesperren zu beseiti- gen oder zu verändern oder Einfriedun- gen oder Sperren zu überklettern; 3. Denkmäler und Kunstobjekte zweck- entfremdend zu benutzen (wie z.B. um- herklettern); 4.Wege, Straßen, Rasenflächen, Anpflan- zungen oder sonstige Anlagenteile zu verändern oder aufzugraben; 5. Pflanzen, Pflanzenteile sowie größere Mengen an Laub, Kompost, Erde, Sand oder Steine zu entfernen; 6. Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Einfriedungen oder andere Einrichtun- gen zu beschriften, zu bekleben, zu be- malen, zu beschmutzen oder zu entfer- nen; 7. öffentliche Gewässer, Brunnen, Was- serbecken, Teiche oder Seen entgegen ihrer Zweckbestimmung zu benutzen; 8. Sport und Spiele zu betreiben (wie z.B. Ballspiele, Boule, Boccia, Frisbee, usw.) wenn dadurch andere Personen gefähr- det oder mehr als den Umständen nach unvermeidbar behindert, oder die An- lagen sowie deren Anpflanzungen und Ausstattung hierdurch beschädigt wer- den können; 9. Schieß-, Wurf- (z. B. Speer, Hammer und Diskus) oder Schleudergeräte, sowie Modellfluggeräte, -fahrzeuge, zu benut- zen, die zu Verletzungen führen können. Ausgenommen hiervon sind ungefährli- che Kinderspielzeuge; 10. Slacklining und vergleichbare, baum- schädigende Sportarten außerhalb an den dafür vorgesehenen Anlagen auszu- üben; 11. Parkwege zu befahren und Fahrzeuge abzustellen; dies gilt nicht für Kinder- wagen und fahrbare Krankenstühle so- wie für Kinderfahrzeuge, wenn dadurch andere Besucher nicht gefährdet werden, und für Fahrräder auf dafür besonders gekennzeichnetenWegen; 12. mit Fahrrädern, Rollschuhen, Inline- skates, Tretrollern, Kickboards, Skate- boards und Ähnlichem abseits der Wege in öffentlichen Grünflächen, auf Wiesen und Treppen zu fahren. Beim Befahren der Wege ist auf andere Personen in be-
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