stadtblatt zum Blättern
stadtblatt / 14. April 2021 10 BEKANNTMACHUNGEN überklettert, 30.entgegen § 7 Absatz 2 Nummer 3 Denk- mäler und Kunstobjekte zweckentfrem- dend benutzt (wie z.B.umherklettern), 31.entgegen § 7 Absatz 2 Nummer 4Wege, Straßen, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile verändert oder aufgräbt, 32.entgegen § 7 Absatz 2 Nummer 5 Pflan- zen,Pflanzenteile sowie größere Mengen an Laub,Kompost,Sand,Erde oder Steine entfernt, 33. entgegen § 7 Absatz 2 Nummer 6 Bän- ke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Ein- friedungen oder andere Einrichtungen beschriftet, beklebt, bemalt, beschmutzt oder entfernt, 34. entgegen § 7 Absatz 2 Nummer 7 öf- fentliche Gewässer, Brunnen, Wasser- becken, Teiche oder Seen entgegen ihrer Zweckbestimmung benutzt, 35.entgegen § 7 Absatz 2 Nummer 8 durch Sport und Spiel (wie z.B.Ballspiele,Boule, Boccia, Frisbee, usw.) andere Personen gefährdet oder mehr als nach den Um- ständen unvermeidbar behindert oder die Anlagen sowie deren Anpflanzungen und Ausstattungen schädigt, 36. entgegen § 7 Absatz 2 Nummer 9 Schieß-, Wurf- (z.B. Speer, Hammer und Diskus) oder Schleudergeräte sowie Mo- dellfluggeräte und –fahrzeuge benutzt, die zu erheblichen oder gefährlichen Verletzungen führen können, 37.entgegen § 7Absatz 2Nummer 10 Slack- lining und vergleichbare baumschädi- gende Sportarten außerhalb der dafür vorgesehenen Anlagen ausübt, 38. entgegen § 7 Absatz 2 Nummer 11 Parkwege befährt oder Fahrzeuge darauf abstellt; dies gilt nicht für Kinderwägen und fahrbare Krankenstühle sowie Kin- derfahrzeuge, wenn dadurch andere Be- sucher nicht gefährdet werden, und für Fahrräder auf dafür besonders gekenn- zeichnetenWegen, 39. entgegen § 7 Absatz 2 Nummer 12 mit Fahrrädern, Rollschuhen, Inlineskates, Tretrollern, Kickboards, Skateboards oder Ähnlichem abseits der Wege in öf- fentlichen Grünflächen auf Wiesen und Treppen fährt, 40. entgegen § 7 Absatz 2 Nummer 13 Ge- genstände ohne Genehmigung lagert, 41. entgegen § 7 Absatz 2 Nummer 14 in erkennbar betrunkenem oder von Dro- gen oder sonstigen berauschenden Mit- teln hervorgerufenem Zustand aufhält, wenn dadurch andere belästigt oder ge- fährdet werden, 42. entgegen § 7 Absatz 2 Nummer 15 in Fahrgastunterständen der Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs raucht, 43.entgegen § 7 Absatz 2 Nummer 16 ohne vorherige Genehmigung der StadtWaren oder Leistungen jeder Art anbietet oder feilhält oder für die Lieferung vonWaren oder Leistungen jeder Art wirbt, 44. entgegen § 7 Absatz 2 Nummer 17 au- ßerhalb von Bolzplätzen oder den sonst dafür ausdrücklich freigegebenen Flä- chen Fußball spielt oder ähnliche Mann- schaftsspiele betreibt oder Training für solche Spiele durchführt, 45.entgegen § 8 Absatz 1 Tiere so hält,be- aufsichtigt, führt, dass Menschen, Tiere oder Sachen belästigt oder gefährdet werden, 46. entgegen § 8 Absatz 2 das Halten ge- fährlicher Tiere nicht unverzüglich an- zeigt, 47. entgegen § 8 Absatz 3 als Halter oder Führer eines Tieres nicht dafür sorgt, dass die genannten Orte nicht durch den Kot des Tieres verunreinigt werden oder den Kot des Tieres nicht beseitigt, 48. entgegen § 9 Absatz 1 Hunde so hält, beaufsichtigt oder führt, dass von ihnen Gefahren für Menschen, Tiere oder Sa- chen ausgehen. 49. entgegen § 9 Absatz 2 die Leinen- pflicht in der im Zusammenhang bebau- ten Ortsteile missachtet und Hunde frei laufen lässt, 50. entgegen § 9 Absatz 3 die im Fußgän- gerbereich der Altstadt vorgeschriebene Leinenlänge missachtet, 51. entgegen § 9 Absatz 4 Hunde außer- halb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile frei umherlaufen lässt, ohne durch Zuruf oder Zeichen auf das Tier einwirken zu können. 52. entgegen § 9 Absatz 5 Hunde ungeeig- neten Personen überlässt, 53. entgegen § 9 Absatz 6 Hunde auf städ- tisch ausgewiesenen Brutflächen nicht an der Leine führt, 54. entgegen § 9 Absatz 7 Hunde auf Kin- derspielplätzen,Schulgeländenmitführt, 55.entgegen § 10 freilebende Tiere,insbe- sondereTauben undWasservögel,füttert, 56. entgegen § 11 Absatz 1 als Hauseigen- tümer die Gebäude nicht unverzüglich mit der festgesetzten Hausnummer ver- sieht, 57. unleserliche Hausnummernschilder entgegen § 11 Absatz 2 nicht unverzüg- lich erneuert, 58.entgegen § 11 Absatz 3 Hausnummer n nicht bzw. in anderer Ausführung als an- geordnet anbringt. (2) Ordnungswidrig im Sinne von § 26 Absatz 1 Polizeigesetz handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer auf- grund dieser Polizeiverordnung ergan- genen vollziehbaren Auflage oder Verfü- gung zuwiderhandelt. (3) Die Ordnungswidrigkeiten können nach § 26 Absatz 2 des Polizeigesetzes in Verbindung mit § 17 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens 5 Euro und höchstens 5 000 Euro geahndet werden. § 14 Inkrafttreten,Außerkrafttreten Diese Polizeiverordnung tritt am 18. Mai 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Stra- ßen- und Anlagenpolizeiverordnung vom 8. März 2001 (Heidelberger Stadt- blatt vom 16.Mai 2001) außer Kraft. Heidelberg,den 9.4.2021 Prof.Dr.Eckart Würzner Oberbürgermeister Hinweis nach § 4 Abs.4 und 5 GemO Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund dieses Gesetzes beim Zustandekommen dieser Verordnung, mit Ausnahme der Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Verordnung, ist gemäß § 4 Abs. 4 und 5 der Gemeinde- ordnung für Baden-Württemberg unbe- achtlich, wenn nicht der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 der Gemeinde- ordnung für Baden-Württemberg wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung die Rechtsauf- sichtsbehörde den Beschluss beanstan- det hat oder wenn nicht die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schrift- lich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung in der beschriebenen Art geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jeder- mann diese Verletzung geltend machen. Brutflächen mit Leinenzwang (Anlage zu § 9 Absatz 6 PolVO) Die Brutflächen mit Leinenzwang gemäß § 9 Absatz 6 PolVO umfassen die in den Abbildungen 1 und 2 jeweils rot markierten Bereiche. Abbildung 1: Bereiche Wasserwerk und Landschadhof / Treiberhof (NW AK Heidel- berg-Wieblingen) (Luftbild: Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung BW 2020). Abbildung 2: Bereiche HD-Neurott und SÖ AK Heidelberg-Schwetzingen. (Luftbild: Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung BW 2020).
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