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stadtblatt  / 20. Januar 2021 6 BEKANNTMACHUNGEN BEKANNTMACHUNG Bekanntmachung über den Sonn- und Feiertagsverkauf vonWaren imJahr 2021 1. Gemäß § 1 Abs. 5 der Satzung der Stadt Heidelberg zur Festsetzung der Öff- nungszeiten für den Verkauf bestimm- ter Waren an Sonn- und Feiertagen vom 29.03.2007 (Heidelberger Stadtblatt vom 11.04.2007) werden jährlich 40 Sonn- und Feiertage für den Verkauf von Reisebe- darf, Sport- und Badegegenständen, Devotionalien sowie Waren, die für Heidelberg kennzeichnend sind , jähr- lich zu Beginn des Jahres festgesetzt und öffentlich bekannt gemacht. Für das Jahr 2021 werden folgende Termi- ne für den Verkauf der o. a. Waren freige- geben: 28. Februar 07.,14.,21. März 04.,05.,11.,18.,25. April 01.,02.,09.,13.,16.,23.,24.,30. Mai 03.,06.,13.,20.,27. Juni 04.,11.,18.,25. Juli 01.,08.,15.,22.,29. August 05.,12.,19.,26. September 03.,10.,17.,24.,31. Oktober 2. Auf Antrag wird der Verkauf am 28.11. sowie am 05., 12. und 19.12.2021 gestattet. Zum Ausgleich ist dann die Verkaufs- stelle an den ersten vier Sonntagen ge- schlossen zu halten.Verkaufsstellen dür- fen an den freigegebenen Tagen jeweils von 11:00 Uhr bis 19:00 Uhr geöffnet sein. Geschäfte, die von der abweichenden Rege- lungGebrauchmachenwollen,müssendies vor dem 15.02.2021 dem Bürger- und Ord- nungsamt - Gewerberecht -, Bergheimer Straße 69,69115 Heidelbergmitteilen. 3. Der Verkauf an den genannten Sonn- und Feiertagen ist ausschließlich für die genannten Gegenstände freigegeben. An- dereWaren dürfen nicht verkauft werden. gez.Prof.Dr.Eckart Würzner Oberbürgermeister Definition der zulässigenWaren: Reisebedarf: Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Schreibmaterialien,Tabakwaren, Schnitt- blumen, Reisetoilettenartikel, Träger für Bild- und Tonaufnahmen, Bedarf für Rei- seapotheken, persönlicher Witterungs- schutz, Reiseandenken und Spielzeug ge- ringen Wertes, Lebens- und Genussmittel in kleineren Mengen sowie ausländische Geldsorten. Sport- und Badegegenstände Devotionalien: Waren, die als Ausdruck und zur Förderung der Andacht benötigt werden (Kreuze, religiöse Darstellungen, Rosenkränze,Gebetbücher,Bilder,Kerzen); Gegenstände, die den Ausdruck religiöser Andacht versinnbildlichen oder der För- derung/Ausübung der religiösen Andacht gewidmet sind. Ortskennzeichnende Waren: Waren, die auf einen bestimmtenOrt hinweisen,einen spezifischen Bezug zu einem bestimmten Ort haben bzw. für den Ort typisch sind; charakteristisch für diesen Warentyp sind Andenken, z. B. Anstecknadeln, Stockab- zeichen, Postkarten, ortstypische Getränke und Backwaren. Es sind auch Waren zuge- lassen,die für die Region typisch sind. BEKANNTMACHUNG Bekanntgabe gem. § 5 Absatz 2 des Ge- setzes über die Umweltverträglich- keitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit § 21Absatz 1 Umweltverwaltungsgesetz Ergebnis der Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 Absatz 1 UVPG Die HydroTherm Consult GmbH bean- tragte im Namen der Löwengrund Im- mobilien GmbH eine wasserrechtliche Erlaubnis für die Errichtung und den Be- trieb einer geothermischen Brunnenan- lage auf dem Grundstück Flst. Nr. 6614/12, Henkel-Teroson-Straße/Am Bahnbe- triebswerk in Heidelberg zur Kühlung des geplanten XXXLutz Gebäudekomplexes. Für die Geothermienutzung soll Grund- wasser aus dem Oberen Grundwasser- leiter (OGWL) mit zwei Förderbrunnen und einer maximalen Förderrate von 70 Liter pro Sekunde entnommen und nach thermischer Nutzung über drei Schluck- brunnen in denselben Grundwasserleiter wieder eingeleitet werden. Insgesamt ist eine jährliche Grundwasserentnahme und Wiedereinleitung von 290.000 Kubik- meter vorgesehen. Da dieses Vorhaben in den Anwendungs- bereich des UVPG fällt,wurde die nach der Anlage 1 Nr.13.3.2 zum Gesetz über die Um- weltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Ver- bindung mit § 7 Abs.1 Satz 1 UVPG vorgese- hene allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Abs.1 UVPG durchgeführt. Im Rahmen der allgemeinen Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durch- führung einer Umweltverträglichkeits- prüfung besteht. Das Vorhaben kann nach Einschätzung der Behörde aufgrund über- schlägiger Prüfung - unter Berücksichti- gung der inderAnlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien - keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben,die nach § 25 UVPG zu berücksichtigenwären. Diese Einschätzung stützt sich auf folgen- de Gründe: Die beantragte jährliche Grundwasser- entnahmemenge liegt mit 290.000 Ku- bikmeter im unteren Bereich der Spanne (100.000 - < 10 Millionen Kubikmeter), die eine allgemeine Vorprüfung nach UVPG erforderlich macht. Die Geothermienutzung ist nur mit einer lokalen Erwärmung des Grundwassers um mehr als 1 K verbunden. Des Weiteren wird der Wasserspiegel im Brunnen-Nah- bereich durch die Entnahme minimal ab- gesenkt bzw. durch die Wiedereinleitung minimal erhöht. Aufgrund des großen Flurabstandes von ca. 13 Metern und des großen Grundwasserdargebotes sind keine Auswirkungen auf grundwasserabhängige Biotope oder den Grundwasserleiter zu besorgen. Ferner sind keine Schutzgüter (Natur- und Landschaftsschutzgebiete) be- rührt oder betroffen. Das Vorhaben liegt in der Zone IIIB des Wasserschutzgebietes Mannheim-Rhei- nau. Nach der Schutzgebietsverordnung ist die geplante thermische Nutzung des Grundwassers zur Kältegewinnung zu- lässig, da der Primärkreis (Brunnenwas- ser) durch einen Wärmetauscher vom Kühlkreis getrennt ist und mit reinem Wasser betrieben wird. Im Auswirkungsbereich des Vorhabens (Wärmefahne, Absenktrichter, Aufstau- kegel) sind keine Grundwassernutzungen Dritter vorhanden. Die nächstgelegene Geothermienutzung ist etwa 500 Meter nordöstlich gelegen. Aufgrund der Lage im Seitenstrom und des vergleichsweise großen Abstands ist eine (gegenseitige) Beeinflussung nicht zu erwarten. Ein Eintrag von Schadstoffen von der Ge- ländeoberkante, über die Brunnen oder durch die Wiedereinleitung ist aufgrund technischer Vorkehrungen nicht zu be- sorgen. Weiterhin sind keine erheblichen schädlichen Umweltauswirkungen durch etwaige Geräuschemissionen zu erwarten. Gemäß § 5 Absatz 3 UVPG ist diese Fest- stellung nicht selbstständig anfechtbar. Heidelberg,den 20.Januar 2021 Stadt Heidelberg, Amt für Umwelt- schutz,Gewerbeaufsicht und Energie -untere Wasserbehörde- INFORMATIONEN ZUM FÖRDER- PROGRAMM WOHNUNGSBAU BADEN-WÜRTTEMBERG 2020/2021 Das Land Baden-Württemberg unter- stützt seine Bürger*innen, die in den eigenen vier Wänden wohnen möchten. Ehepaare, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaften (Paare) und Alleinerziehende mit mindestens einem haushaltszugehörigen Kind oder schwerbehinderte Menschen mit spe- ziellen Wohnungsbedürfnissen müssen dazu die Einkommensgrenze zum aktu- ellen Förderprogramm Wohnungsbau BW 2020/2021 einhalten und das geför- derte Objekt ausschließlich selbst nutzen. Keine Förderung erhält, wer bereits über angemessenes Wohneigentum verfügt. Das gilt auch, wenn die Antragstellenden vermögend genug sind,um sichmit ange- messenemWohnraum zu versorgen. Das Land fördert folgende Maßnahmen: Neubau oder Erwerb neuen Wohnraums ( wenn das Vorhaben mindestens die Vor- aussetzung des Energieeffizienzstandards KfW 55 erfüllt), Änderungs- und Erwei- terungsmaßnahmen ( zur Schaffung zu- sätzlichen Wohnraums einschließlich notwendiger Begleitmaßnahmen, wenn die Anforderungen der förderfähigen Ein- zelmaßnahmen entsprechend der Pro- grammatik der KfW eingehalten werden), Erwerb bestehenden Wohnraums und finanziert diese mit einem zinslosen Dar- lehen. Die Zinsbindung beträgt 15 Jahre, der Tilgungssatz 2,25 Prozent. Die Zuschüs- se der KfW im Neubau für einen Energie- standard ab KfW-Effizienzhaus 55 werden ebenfalls gewährt. Das Förderdarlehen für einen Haushalt mit einem minderjährigen Kind beträgt bis zu 200.000 Euro und erhöht sich mit steigender Zahl haushaltszugehö- riger minderjähriger Kinder. Der Zuschuss für ein KfW-Effizienzhaus 55 beträgt bis zu 18.000 Euro. Antragsteller*innen können die Basisförderung jeweils mit Zusatz- förderungen verbinden. Ergänzend zum Tilgungszuschuss der KfW können sie ab KfW-Effizienzhausstandard 40 einen wei- teren Tilgungszuschuss erhalten. Empfänger*innen eines Förderdarle- hens, aber auch kinderlose Paare und Al- leinstehende, die ein Familienzuwachs- darlehen der L-Bank in die Finanzierung einbeziehen, können eine Ergänzungs- förderung für Kinder erhalten. Dies gilt für Kinder, die innerhalb von zehn Jah- ren zu dem Haushalt hinzukommen. Die Ergänzungsförderung besteht nach den derzeitigen Förderrichtlinien in einem weiteren Tilgungszuschuss. Weitere Informationen und Anträge Interessierte können Fragen zur Finan- zierung direkt an die L-Bank richten: Telefon 0800 150-3030 (kostenlos aus dem deutschem Festnetz oder mit deutschem Mobilfunknetz; Mo–Fr,8–16.30 Uhr). Daneben bietet die L-Bank die Möglich- keit an, über ihren Finanzierungsrech- ner die Förderfähigkeit eines Vorhabens zu ermitteln (https://finanzierungsrech ner.l-bank.de/). Das Förderdarlehen für ein Vorhaben in Heidelberg ist direkt bei der dortigen Wohnraumförderstelle zu beantragen: Kontakt und Ansprechpartnerin: Amt für Baurecht und Denkmalschutz, Abtei- lung Wohnbauförderung Doris Götz,Tele- fon 06221 58-25720 Die Stadtteile Südstadt und Bahnstadt werden durch das Seniorenzen- trumWeststadt mitversorgt,der Stadtteil Schlierbach durch das Senio- renzentrum Ziegelhausen. Kontaktdaten: So erreichen Sie die Seniorenzentren Stadtteil Telefon E-Mail-Adresse Altstadt 06221 / 18 19 18 szaltstadt@dwhd.de Bergheim 06221 / 97 03 68 szbergheim@vbi-heidelberg.de Boxberg- Emmertsgrund 06221 / 33 03 40 sz.boxberg-emmertsgrund@ caritas-heidelberg.de Handschuhsheim 06221 / 40 11 55 j.reichenbach@ drk-rn-heidelberg.de Kirchheim 06221 / 72 00 22 szkirchheim@psd-ggmbh.de Neuenheim 06221 / 43 77 00 szneuenheim@psd-ggmbh.de Pfaffengrund 06221 / 70 05 55 szpfaffengrund@dwhd.de Rohrbach 06221 / 33 45 40 szrohrbach@dwhd.de Weststadt 06221 / 58 38 360 szweststadt@heidelberg.de Wieblingen 06221 / 83 04 21 szwieblingen@awo-heidelberg.de Ziegelhausen 06221 / 80 44 27 sz.ziegelhausen@ caritas-heidelberg.de

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