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stadtblatt  / 23. Dezember 2020 13 BEKANNTMACHUNGEN (WHG) sowie § 43 Abs. 2 Wassergesetz Ba- den-Württemberg (WG) in Verbindung mit § 49 WHG erforderlich. Die zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen Unterlagen wurden beim Amt für Umweltschutz, Gewerbeaufsicht und Energie der Stadt Heidelberg einge- reicht. Die Stadt Heidelberg - Amt für Umwelt- schutz, Gewerbeaufsicht und Energie - führt als untereWasserbehörde ein förm- liches Erlaubnisverfahren gemäß § 93 Wassergesetz Baden-Württemberg (WG) durch. Die Öffentlichkeit ist nach Maß- gabe der §§ 93 Abs. 1 WG, 27a und 72 bis 76 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) sowie dem Gesetz zur Sicher- stellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssi- cherstellungsgesetz - PlanSiG) an dem Verfahren zu beteiligen. Das Vorhaben wird hiermit öffentlich be- kannt gemacht. Der Antrag liegt von Montag, den 04.01.2021 bis einschließlich Donners- tag, den 04.02.2021 bei der Stadt Hei- delberg, Amt für Umweltschutz, Ge- werbeaufsicht und Energie, Prinz Carl, Korn-markt 1, 69117 Heidelberg, Zim- mer 2.07, 2. OG während der Dienststun- den zur Einsichtnahme aus. Aufgrund der aktuellen Lage bitten wir, die gebotenen Hygieneanforderungen einzuhalten. Im Übrigen gilt die Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg in der je- weils geltenden Fassung. Diese ist unter https://www.baden-wuerttemberg.de/ de/service/aktuelle-infos-zu-corona/ aktuelle-corona-verordnung-des-lan des-baden-wuerttemberg/ abrufbar. Wir bitten um eine Voranmeldung .Die- se soll dafür Sorge tragen, dass die gebo- tenen Hygieneanforderungen gewahrt werden können. Die öffentliche Bekanntmachung über die Auslegung ist ebenfalls ab sofort sowie der zur Einsicht ausliegende An- trag mit Unterlagen ab dem 04.01.2021 auf der Internetseite der Stadt Heidel- berg https://www.heidelberg.de/hd/ HD/Rathaus/Oeffentliche+Bekanntma chungen+Umweltrecht.html einseh- bar. Jeder, dessen Belange durch das Vorha- ben berührt werden, wird darauf hinge- wiesen, dass 1. etwaige Einwendungen gegen das Vor- haben innerhalb der Auslegungsfrist und bis zu zwei Wochen danach, also vom 04.01.2021 bis einschließlich 18.02.2021 bei der Stadt Heidelberg – Amt für Um- weltschutz, Gewerbeaufsicht und Ener- gie, Prinz Carl - Kornmarkt 1, 69117 Hei- delberg – schriftlich oder elektronisch (E-Mail-Postfach: wasserbehoerde-ein wendungen@heidelberg.de ) erhoben werden können. Vereinigungen, die auf Grund einer Aner- kennung nach anderen Rechtsvorschrif- ten befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 Landesverwal- tungsverfahrensgesetz (LVwVfG) einzu- legen, können innerhalb der o. g. Frist Stellungnahmen abgeben. Das Einwendungsschreiben bzw.die Stel- lungnahme müssen unterschrieben sein, den Namen und die vollständige Adres- se des Einwenders bzw. der Vereinigung enthalten. 2. über die rechtzeitig erhobenen Ein- wendungen und rechtzeitig abgegebe- nen Stellungnahmen von Vereinigungen in einem Erörterungstermin verhandelt wird und a) die Personen, die Einwendungen er- hoben haben oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffent- liche Bekanntmachung benachrichtigt werden können, b) die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Be- kanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind, 3.bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn ver- handelt werden kann. 4. nicht fristgemäß erhobene Einwen- dungen sowie Stellungnahmen von Ver- einigungen ausgeschlossen sind, sofern sie nicht auf besonderen privatrechtli- chen Titeln beruhen. Gleichförmige Eingaben (mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte) werden nach §§ 17, 18 und 19 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes behandelt. Danach ist bei solchen Anga- ben erforderlich, dass auf jeder mit min- destens einer Unterschrift versehenen Seite derjenige Unterzeichner,der die üb- rigen vertreten soll, mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist. Gleichförmige Eingaben, die diesen An- forderungen nicht entsprechen, können unberücksichtigt bleiben. Das gilt bei gleichförmigen Einwendungen auch in- soweit, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleser- lich angegeben haben. Kommt die untere Wasserbehörde der Stadt Heidelberg – Amt für Umwelt- schutz,Gewerbeaufsicht und Energie – zu der Entscheidung, dass ein Erörterungs- termin wegen der COVID-19-Pandemie nicht in persönlicher Anwesenheit statt- finden kann, ein Austausch aber sachge- recht ist, so findet stattdessen eine On- line-Konsultation gem. § 5 PlanSiG statt. Mit dem Einverständnis der zur Teilnah- me Berechtigten kann diese durch eine Telefon- oder Videokonferenz ersetzt werden. Alle dafür erforderlichen Infor- mationen für die Öffentlichkeit werden auf der Homepage der Stadt Heidelberg unter https://www.heidelberg.de/hd/ HD/Rathaus/Oeffentliche+Bekanntma chungen+Umweltrecht.html bekannt gegeben. Diejenigen, die Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, werden über die On- line-Konsultation schriftlich benach- richtigt. Bei Unterschriftslisten oder gleichlautenden Schreiben, auf denen ein Vertreter benannt wurde, wird nur dieser benachrichtigt. Zur Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere deren Weitergabe an den Vorhabenträger im Rahmen des Verfahrens, wird auf die Datenschutz- erklärung der Stadt Heidelberg verwie- sen. Diese kann unter https://www. heidelberg.de/hd,Lde/HD/service/Da tenschutz.html abgerufen werden. Heidelberg, den 23.12.2020 Stadt Heidelberg, Amt für Umwelt- schutz, Gewerbeaufsicht und Energie - untere Wasserbehörde- BEKANNTMACHUNG Änderung der Bekanntmachung des Kreiswahlleiters des Wahlkreises 34 Heidelberg über die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl zum 17. Landtag von Baden-Württemberg am 14. März 2021 In Abänderung der Bekanntmachung der Landeswahlleiterin des Landes Ba- den-Württemberg vom 15. April 2020, Az.: 2-1055.-21/12, über die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen (Staatsanzeiger vom 17.April 2020, Seite 24 und Staatsanzeiger vom Dezember 2020) werden folgende Änderungen bekannt ge- macht: › Für die Vorbereitung und Durchführung der Landtagswahl 2021 am 14. März 2021 gelten das Landtagswahlgesetz (LWG) und die Landeswahlordnung (LWO) in den jeweils geltenden Fassungen. › Die Ausführungen unter Nummer 5 (Anlagen zumWahlvorschlag) und unter Nummer 5.4 (Zahl von Unterstützungs- unterschriften) gelten mit der Maßgabe, dass für die Anzahl der erforderlichen Unterstützungsunterschriften für einen Wahlvorschlag statt der Zahl 150 die Zahl 75 gilt und die Anwendung des § 24 Ab- satz 2 Satz 2 bis 5 LWG in Verbindung mit § 24 Absatz 2a LWG erfolgt. Heidelberg,den 23.12.2020 Kreiswahlleiter Prof.Dr.Eckart Würzner 4 . SATZUNG zur Änderung der Wasserversorgungssatzung vom 17.12.2020 Auf Grund von §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.Juli 2000 (GBl.S.581,ber.S.698),die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juni 2020 (GBl. S. 403) geändert worden ist, und der §§ 2, 8 Absatz 2, 11, 13 und 42 des Kommunalabgabengesetzes vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7.November 2017 (GBl.S.592,593) geändert worden ist,hat der Gemein- derat der Stadt Heidelberg am 17.12.2020 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Änderung der Wasserversorgungssatzung Die Wasserversorgungssatzung vom 28.Juli 2010 (Heidelberger Stadtblatt vom 4.August 2010), die zuletzt durch Satzung vom 17. Dezember 2019 (Heidelberger Stadtblatt vom 23. Dezember 2019) geändert worden ist,wird wie folgt geändert: 1. § 26 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Bei Standrohrzählern oder sonstigen beweglichenWasserzählernwerden als Grund- gebühren eine Zählergebühr je Tag und eine Kostenpauschale je Ausleihe erhoben. Die Höhe der Grundgebühren kann der Anlage entnommen werden. Die Grundgebühren nach Satz 1 sind im Voraus zu zahlen.“ 2. Die Anlage zu § 26 erhält die aus demAnhang zu dieser Satzung ersichtliche Fassung. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1.Januar 2021 in Kraft. Heidelberg,den 17.12.2020 Prof.Dr.Eckart Würzner,Oberbürgermeister Grundgebührenverzeichnis zur Wasserversorgungssatzung (GebVerz-WVS) - Anlage zu § 26 WVS - I.Die Grundgebühren für Haus-,Groß-,Verbund-, Bau- und Löschwasserzähler mit Nenndurchfluss (Qn)/Dauerdurchfluss (Q3) betragen pro Jahr zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer 1.Hauswasserzähler a) Qn 2,5 / Q3 4 48,10 € b) Qn 6 / Q3 10 73,10 € c) Qn 10 / Q3 16 100,60 € 2.Großwasserzähler und Verbund- wasserzähler a) Qn 15 / Q3 25 264,30 € b) Qn 40 / Q3 63 431,60 € c) Qn 60 / Q3 100 619,30 € d) Qn 150 / Q3 250 1.287,70 € e) Qn 250 / Q3 400 2.075,50 € 3.Bauwasserzähler a) Qn 2,5 / Q3 4 48,10 € b) Qn 6 / Q3 10 73,10 € c) Qn 10 / Q3 16 100,60 € 4.Löschwasserzähler a) Qn 15 / Q3 25 264,30 € b) Qn 40 / Q3 63 431,60 € c) Qn 60 / Q3 100 619,30 € d) Qn 150 / Q3 250 1.287,70 € e) Qn 250 / Q3 400 2.075,50 € II.Die Grundgebühren für Standrohre betragen 1) Kostenpauschale je Ausleihe 30,00 € 2) Zählergebühr je Tag 1,60 € Hinweis nach § 4 Abs. 4 und 5 GemO Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Ba- den-Württemberg oder aufgrund dieses Gesetzes beim Zustandekommen dieser Sat- zung, mit Ausnahme der Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh- migung oder die Bekanntmachung der Satzung, ist gemäß § 4 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg unbeachtlich, wenn nicht der Bürger- meister dem Beschluss nach § 43 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg we- gen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn nicht vor Ablauf eines Jahres nach

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