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7 stadtblatt  / 21. Oktober 2020 ALLGEMEINVERFÜGUNG der Stadt Heidelberg zur Eindämmung der Verbreitung von COVID-19/Corona-Virus SARS-CoV2 vom 15.10.2020 Zur Abwendung einer weiteren Ausbrei- tung von COVID-19/SARS-CoV-2/Coro- na-Virus erlässt die Stadt Heidelberg als zuständige Ortspolizeibehörde gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG), § 1 Absatz 6 der Verordnung des So- zialministeriums über die Zuständigkei- ten nach dem IfSG (IfSGZustV), § 35 Satz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgeset- zes (LVwVfG) folgende Allgemeinverfügung: 1.Abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 1 und § 12 Absatz 2 Satz 1 der Corona-Verordnung vom 23.06.2020 (CoronaVO) gilt für Pri- vatveranstaltungen (Veranstaltungen mit einem geschlossenen Personenkreis insbesondere Privatfeiern wie Hochzei- ten, Junggesellenabschiede, Geburtstage, Schulabschlussfeiern u. a.) in geschlosse- nen Räumen im Stadtgebiet Heidelberg: a) In öffentlichen oder angemieteten Räumlichkeiten sind maximal 25 Perso- nen zulässig. b) In privaten Räumlichkeiten sind maxi- mal 15 Personen zulässig. Bei der Bemessung derTeilnehmendenzahl bleiben Beschäftigte oder sonstige Mitwir- kende an der Veranstaltung außer Betracht. 2. In den unten stehenden Geltungsberei- chen haben Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr zum Schutz ande- rer Personen vor einer Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus, eine Mund-Nasen-Be- deckung zu tragen. Mund-Nasen-Bede- ckung ist jede Bedeckung vor Mund und Nase, die aufgrund ihrer Beschaffenheit unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie ge- eignet ist, eine Ausbreitung von übertra- gungsfähigen Tröpfchenpartikeln oder Aerosolen durch Husten, Niesen oder Aussprache zu verringern. Schutzschil- de, Kinnvisiere oder Ähnliches sind aus- drücklich keine geeigneten Mund-Nasen Bedeckungen. Dies gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr oder Personen,die aufgrund einer gesund- heitlichen Beeinträchtigung oder Behin- derung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können. Die Pflicht gilt außerdem nicht für Personen, die innerhalb der Be- reiche bestuhlter Außengastronomie sit- zen, ein Fahrzeug oder Fahrrad oder ähn- liche Fortbewegungsmittel fahren,sie gilt ebenfalls nicht für Personen, die in einem abgegrenzten Bereich Bauarbeiten oder ähnliche Arbeiten durchführen. a) Geltungsbereich (auf den Geltungsbe- reich in der Anlagewird verwiesen): Stadt- teil Heidelberg-Altstadt Auf der gesamten Fußgängerzone im Kernbereich Altstadt (Hauptstraße 1 bis Hauptstraße 211), sowie auf dem Bis- marckplatz,Marktplatz,auf der Alten Brü- cke (Karl-Theodor-Brücke), auf dem Ne- ckarmünzplatz, auf der Unteren Straße 1 bis 30, auf der Kettengasse von 1 bis 23, auf der Dreikönigstraße 25 bis 26,auf de·m Kü- chengäßchen,auf der Lauerstraße 7 bis 18, auf der Haspelgasse 1 bis 20, auf der Stein- gasse von 1 bis 18, auf dem Fischmarkt 1 bis 2,auf dem Heumarkt 1 bis 10. b) Geltungsbereich Hauptbahnhof : auf dem Bahnhofsvorplatz, insbesondere auf dem Willy-Brandt-Platz. 3. Auf allen in Heidelberg stattfindenden Wochenmärkten sowie auf allen Märk- ten im Sinne der §§ 66 bis 68 Gewer- beordnung ist eine Mund-Nasen-Be- deckung zu tragen. Die Verpflichtung besteht nicht,soweit die Voraussetzungen des§ 3 Abs.2 CoronaVO vorliegen. 4.Ausnahmen von den Regelungen der Ziff. 1 bis 3 erteilt das Bürger- und Ordnungsamt aus wichtigem Grund im Einzelfall. 5.Für den Fall der Nichtbeachtung der Vor- gaben in Ziffer 1 bis Ziffer 3 dieser Verfü- gung wird die Anwendung des unmittel- baren Zwangs angedroht. 6. Die Regelungen dieser Allgemeinverfü- gung sind bis zum 30.10.2020 befristet. 7. Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Absatz4 Satz 4 LVwVfG einen Tag nach ihrer ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. 8.Die Entscheidung ergeht vonAmtswegen im öffentlichen Interesse gebührenfrei. Diese Allgemeinverfügung und ihre voll- ständige Begründung kann bei der Stadt Heidelberg, Bürger- und Ordnungsamt, Bergheimer Str: 69, 69115 Heidelberg, ZN. 021,während der üblichen Öffnungszeiten (Montag bis Freitag von 9.00 bis 12.00 und von 13.00 bis 15.00 Uhr) eingesehenwerden. Hinweise: Es gilt die aktuelle Corona-Verordnung der Landesregierung in der jeweils aktuell gültigen Fassung (abrufbar unter: https:// www.baden-wuerttemberg.de/de/service/ aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-coro na-verordnung-des-landes-baden-wuert temberg/).Mit dieser Allgemeinverfügung werden darüber hinaus gehende Maßnah- men für das Stadtgebiet Heidelberg ange- ordnet. Dies lässt die Corona-Verordnung der Landesregierung in ihrem § 20 Coro- naVO zu; Diese Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar (§ 28 Abs. 3 in Verbindung mit§ 16Abs.8 IfSG),sodass Widerspruch undAnfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Allgemeinverfügung kann in- nerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei der Stadt Heidelberg (mit Sitz in Hei- delberg) oder beim Regierungspräsidium Karlsruhe (mit Sitz in Karlsruhe) Wider- spruch eingelegt werden. Anlage: Geltungsbereich nach Ziffer 2 Prof.Dr.Eckart Würzner Oberbürgermeister Alte Brücke Bussemerg. Kl. Mantelg. Gr. Mantelg. Wehrsteg Floring. Krämergasse Mittelbadgasse Apothekergasse Fischerg. Semmelsg. Leyerg. Obere Neckarstraße Mönchgasse Dreikönigsstr. Schulgasse Grabengasse Sandgasse Theaterstraße Friedrichstraße Märzgasse Akademiestraße Neugasse Rohrbacher Straße Bismarckstraße Nadlerstraße St. Anna Gasse Fahrtgasse Thibautstraße Pfaffengasse Am Brückentor Zoo Heiliggeiststr. Marstallstraße Schiffgasse Bauamtsg. Ziegelgasse Brunnengasse Bienenstraße Karpfengasse Untere Straße Marsiliusplatz Richard- Hauser- Platz Konzerthaus Stadthalle Friedrich- Ebert-Platz Rathaus Kornmarkt Hirschgasse Untere Neckarstraße Fußgängerübergang Landfriedstraße Neuenheimer Landstraße Ziegelhäuser Landstraße Neckarstaden Friedrich-Ebert-Anlage Gaisbergtunnel Schlossberg- tunnel Friedrich-Ebert-Anlage Kurfürsten-Anlage Neckarstaden Schurmanstraße Uferstraße Neuenheimer Landstraße Plöck Plöck Hauptstraße Bergheimer Straße Ladenburger Straße Bahnhofstraße Hauptstraße Merianstraße Ingrimstraße Zwingerstraße Unt. Fauler Pelz Oberer Fauler Pelz Neue Schlossstraße Theodor-Heuss-Brücke Brückenstraße Neue Schlossstraße Kettengasse Haspelg. Fischm. Steing. Heum. Bismarck- platz Lauerstr. Marktpl. Neckar- münzpl. Kücheng. Dreikönigstr. Hier gilt die Maskenpflicht 24h-Informationshotline: 06221 3218212 www.heidelberg.de/coronavirus Die Maskenpflicht gilt auch am Willy-Brandt-Platz sowie auf allen Wochenmärkten im Stadtgebiet! Anlage: Geltungsbereich nach Ziffer 2 BEKANNTMACHUNGEN Hinweis: Die neue Corona-Verordnung des Landes, die seit 19. Oktober 2020 gilt, ersetzt Punkt 1 der städtischen Allgemeinverfügung. Die Landesverordnung schreibt geringere zulässige Personenzahlen vor. (www.baden-wuerttemberg.de )

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