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stadtblatt  / 14. Oktober 2020 10 BEKANNTMACHUNGEN gen bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags er- heben, wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlage begonnenworden und die endgültige Herstellung der Er- schließungsanlage innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. (2) Vorauszahlungen sindmit der endgül- tigen Beitragsschuld zu verrechnen,auch wenn der Vorauszahlende nicht Schuld- ner des endgültigen Beitrags ist. Über- steigt die Vorauszahlung die endgültige Beitragsschuld, steht der Anspruch auf Rückgewähr des übersteigenden Betrags demBeitragsschuldner zu. § 16 Entstehung der Beitragsschuld (1) Die Beitragsschuld entsteht, wenn die Anbaustraße oder der Wohnweg sämtliche zu ihrer erstmaligen end- gültigen Herstellung nach demBaupro- gramm vorgesehenen Teileinrichtun- gen aufweist und diese den Merkmalen der endgültigen Herstellung (§ 4) ent- sprechen,ihre Herstellung die Anforde- rungen des § 125 des Baugesetzbuchs er- füllt und die Anlage öffentlich genutzt werden kann. (2) Die Stadt gibt den Zeitpunkt der endgültigen Herstellung der Erschlie- ßungsanlage und des Entstehens der Beitragsschuld bekannt. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entspre- chend für den Abschnitt einer Erschlie- ßungsanlage oder eine Abrechnungs- einheit (§ 3 Absatz 2 Satz 2). (4) Die Vorauszahlungsschuld (§ 15) ent- steht mit der Bekanntgabe des Voraus- zahlungsbescheids. § 17 Beitragsschuldner (1) Beitragsschuldner oder Schuldner der Vorauszahlung ist, wer im Zeit- punkt der Bekanntgabe des Beitrags- oder Vorauszahlungsbescheids Eigen- tümer des Grundstücks ist. (2) Ist das Grundstück mit einem Erb- baurecht belastet, so ist der Erbbau- berechtigte an Stelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitrags- schuldner sind Gesamtschuldner. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentü- mer nur entsprechend ihremMiteigen- tumsanteil beitragspflichtig. (3) Steht das Grundstück, Erbbaurecht, Wohnungs- oder Teileigentum im Ei- gentum mehrerer Personen zur gesam- ten Hand, ist die Gesamthandsgemein- schaft beitragspflichtig. § 18 Fälligkeit des Erschließungsbeitrags und der Vorauszahlungen Der ErschließungsbeitragunddieVoraus- zahlungen sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beitrags- oder Vor- auszahlungsbescheids zu entrichten. § 19 Ablösung des Erschließungsbeitrags (1) Die Stadt kann, solange die Beitrags- schuld noch nicht entstanden ist, mit dem Beitragsschuldner die Ablösung des Erschließungsbeitrags für eine Er- schließungsanlage, einen bestimmten Abschnitt oder die zu einer Abrech- nungseinheit zusammengefassten Er- schließungsanlagen vereinbaren. (2) Der Ablösungsbetrag bestimmt sich nach der Höhe der voraussichtlich ent- stehenden Beitragsschuld; die Ermitt- lung erfolgt nach den Bestimmungen dieser Satzung. (3) Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. § 20 Andere Erschließungsanlagen Die Stadt Heidelberg erhebt für öffent- liche 1. Straßen, die nicht zum Anbau, son- dern dazu bestimmt sind, Anbaustra- ßen mit dem übrigen Straßennetz in der Gemeinde zu verbinden (Sammel- straßen), 2. Wege, die aus rechtlichen oder tat- sächlichen Gründen mit Kraftfahr- zeugen nicht befahrbar und nicht zum Anbau, sondern als Verbindungs-, Abkürzungs- oder ähnliche Wege be- stimmt sind (Sammelwege), 3.Parkflächen und Grünanlagen,soweit sie nicht nach dem Bauprogramm flä- chenmäßige Teileinrichtungen der in § 1 genannten Verkehrsanlagen sind (selbstständige Parkflächen und Grün- anlagen), 4.Kinderspielplätze, 5.Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen Geräuschimmissionen (Lärm- schutzanlagen) keine Erschließungs- beiträge nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes. § 21 Übergangsregelungen (1) Die Erschließungsbeitragssatzung vom 7. November 2002 findet Anwen- dung,wenn für Grundstücke vor dem 1. Oktober 2005 ein Erschließungsbeitrag nach dem Baugesetzbuch entstanden ist und der Erschließungsbeitrag noch erhoben werden kann. (2) Sind vor dem 1.Oktober 2005 Voraus- leistungen auf den Erschließungsbei- trag entrichtet worden, die die endgül- tige Beitragsschuld übersteigen, steht auch nach dem 30. September 2005 der Anspruch auf Rückgewähr demVoraus- leistenden zu, soweit dieser keine an- derweitige Verfügung getroffen hat. (3) Hat ein Grundstückseigentümer nach § 133 Absatz 3 Satz 5 des Bauge- setzbuches den Erschließungsbeitrag für eine Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Absatz 2 des Baugesetzbuches abgelöst, so gilt die beitragsbefreiende Wirkung der Ablösung weiterhin. § 22 Inkrafttreten,Außerkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Heidelberg über den Erschließungsbeitrag vom 15. Dezember 2005 (Heidelberger Stadtblatt vom 18.Januar 2006) außer Kraft. Heidelberg,den 8.Oktober 2020 Prof.Dr.Eckart Würzner Oberbürgermeister Ausschuss für Klimaschutz, Umwelt und Mobilität, Mittwoch, 14.Oktober, 17 Uhr Jugendhilfeausschuss, Dienstag, 20.Oktober, 16 Uhr, wurde abgesagt Bezirksbeirat Kirchheim, Dienstag, 20.Oktober, 18 Uhr, Bürgerzentrum (Eingang über den Kerweplatz), Hegenichstr. 2 Ausschuss für Soziales und Chancengleichheit, Diens- tag, 20.Oktober, 19 Uhr Sportausschuss, Mittwoch, 21.Oktober, 16 Uhr Haupt- und Finanzaus- schuss, Mittwoch, 21. Oktober, 17.30 Uhr Bezirksbeirat Wieblingen, Mittwoch, 20.Oktober, 18 Uhr, Evangelisches Gemeinde- haus,Mannheimer Straße Wenn nicht anders aufge- führt, finden die Sitzungen im Rathaus,Marktplatz 10, statt. Tagesordnungen unter www.gemeinderat. heidelberg.de Nächste öffentliche Gremiensitzungen Hinweis nach § 4 Abs.4 und 5 GemO Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeord- nung für Baden-Württemberg oder aufgrund dieses Gesetzes beim Zu- standekommen dieser Satzung, mit Ausnahme der Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh- migung oder die Bekanntmachung der Satzung, ist gemäß § 4 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für Baden-Würt- temberg unbeachtlich, wenn nicht der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 der Gemeindeordnung für Ba- den-Württemberg wegen Gesetzwid- rigkeit widersprochen hat oder wenn nicht vor Ablauf eines Jahres nach Be- kanntmachung die Rechtsaufsichts- behörde den Beschluss beanstandet hat oder wenn nicht die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schrift- lich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung in der beschriebenen Art geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. ORTSÜBLICHE BEKANNTMACHUNG Aufstellung des Bebauungsplans mit örtlichen Bauvorschriften Bahnstadt – Kopernikusquartier Der Gemeinderat der Stadt Heidelberg hat in öffentlicher Sitzung am 24. Juli 2018 gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 Bauge- setzbuch (BauGB) beschlossen, für den Bereich Bahnstadt – Kopernikusquar- tier einen Bebauungsplan aufzustellen. Die Grenze des Geltungsbereichs des Bebauungsplans ist dem abgedruckten Lageplan zu entnehmen. Öffentliche Auslegung Der Gemeinderat der Stadt Heidelberg hat in seiner Sitzung am 08. Oktober 2020 dem Entwurf des Bebauungs- plans Kopernikusquartier einschließ- lich der Entwurfsbegründung mit Umweltbericht – jeweils in der Fas- sung vom 25.05.2020 - zugestimmt und die öffentliche Auslegung der Plan- unterlagen gemäß § 3 Absatz 2 BauGB beschlossen. Es besteht Gelegenheit, den Entwurf des Bebauungsplans, die Entwurfs- begründung mit Umweltbericht, das schalltechnische Gutachten, die ar- tenschutzrechtliche Untersuchung mit Datum vom 03.07.2019 und die be- reits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen in der Zeit vom 22. Oktober 2020 bis einschließlich 27. November 2020 im Technischen Bür- geramt der Stadt Heidelberg und im Internet unter www.heidelberg.de/be- kanntmachungen einzusehen. Die DIN–Normen, auf die in den Fest- setzungen des Bebauungsplans Bezug genommen wird, werden zur Einsicht- nahme bereitgehalten. In den ausgelegten Planunterlagen werden folgende umweltrelevanten Themen behandelt: › Schutzgut Mensch: Immissionen durch Verkehr-,Gewerbe- und Schienenlärm, Verkehrssituation, Wegebeziehungen; Barrierefreiheit › Schutzgut Boden: Bodenversiegelungen, Versickerungs- fähigkeit,Altlasten,Kampfmittel › Schutzgut Wasser: Lage innerhalb Wasserschutzgebiets- zone III B, Verzögerung des Wasserab- flusses durch Dachbegrünung › Schutzgüter Luft/Klima: Verbesserung des Mikroklimas durch Begrünungsmaßnahmen, Maßnah- men zur Energieeinsparung: Passiv- hausstandard, Photovoltaik, Dachbe- grünung

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