stadtblatt zum Blättern
9 stadtblatt / 29. Juli 2020 BEKANNTMACHUNGEN Jobcenter und Amt für Soziales und Senioren der Stadt Heidelberg: Schülerbeförderungskosten 2020/2021 Das Jobcenter und das Amt für Soziales und Senioren Heidel- berg informieren über den Ab- lauf bei der Kostenübernahme von Schülerbeförderungskos- ten für das Schuljahr 2020-2021 Die Sommerferien stehen kurz vor der Tür und am 14.09.2020 be- ginnt das neue Schuljahr an den Heidelberger Schulen. Für Schülerinnen und Schüler unter 25 Jahren in Bezug von Ar- beitslosengeld II,Wohngeld,Kin- derzuschlag, Sozialhilfeleistun- gen nach dem SGB XII oder nach dem Asylbewerberleistungsge- setz, die zum Besuch der Schu- le auf öffentliche Verkehrsmit- tel angewiesen sind und deren Schulweg mehr als zwei Kilome- ter beträgt,besteht grundsätzlich einAnspruch auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten im Rahmen der Leistungen für Bil- dung und Teilhabe (BuT). Bezieher von Wohngeld oder Kinderzuschlag, von Sozialhil- feleistungen nach dem SGB XII und nach dem Asylbewerberleis- tungsgesetz können den Antrag bei der Stadt Heidelberg,Amt für Soziales und Senioren, Bezieher von Leistungen nach dem SGB II (ALG II) im Jobcenter Heidelberg einreichen. Die Anträge sind beim Jobcen- ter Heidelberg, Amt für Soziales und Senioren, in den Bürgeräm- tern oder auf der Homepage des Jobcenters unter www.jobcen- ter-hd.de erhältlich. Sofern ein Kind neu eingeschult wird oder älter als 14 Jahre ist,muss eine aktuelle Schulbescheinigung für das Schuljahr 2020/2021 vorge- legt werden. Das Maxx-Ticket ist gesondert beim Rhein-Neckar-Verbund (RNV) oder einer anderen aus- stellenden Stelle unter Vorlage der Schulbescheinigung und eines Passbildes zu beantra- gen. Damit das Maxx-Ticket am ersten Schultag zur Verfügung steht und der entsprechende Be- willigungsbescheid zeitnah vor- liegt, sind die Anträge schnellst- möglich zu stellen. Das Jobcenter Heidelberg steht bei Fragen zu allen Leistungen für BuT unter der Telefonnum- mer 91 59 222 zur Verfügung. Die Mitarbeiterinnen des Amtes für Soziales und Senioren sind er- reichbar unter den Telefonnum- mern 58-37400 oder 58-38718. Weitere Infos rund um das The- ma „Bildung und Teilhabe“, u.a. Übernahme von Klassenfahrten, Schulausflügen, Mittagsverpfle- gung, Lernförderung und Teilha- beleistungen stehen auch auf der Homepage des Jobcenters ( www. jobcenter-hd.de ) und der Stadt Heidelberg ( www.heidelberg.de ) . Bei der Stadt Heidelberg sind folgende Stellen zu besetzen: Beim Amt für Digitales und Informationsverarbeitung suchen wir zum nächstmög- lichen Zeitpunkt EDV-Betreuerinnen/EDV-Betreuer (m/w/d) an Schulen in der Abteilung Anwender- und Systemservice in Entgeltgruppe 8 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD-V). Für das Hochbauamt suchen wir zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine/einen Architektin/Architekten (m/w/d) in der Abteilung Architektur und Technik unbefristet in Vollzeit. Die Bezahlung erfolgt nach Entgeltgruppe 11 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD-V). Haben wir Ihr Interesse geweckt? Die detaillierten Stellenausschreibungen mit den notwendigen Qualifikationen sowie wei- teren Informationen inklusive Bewerbungsfristen finden Sie unter www.heidelberg.de/ stellenausschreibungen . Hier können Sie sich auch bei den jeweiligen Ausschreibungen direkt online bewerben. Interreligiöses Kalenderblatt August/September 2020 06.-08. christlich Verklärung des Herrn (r.-k. und gr.-orth.) 15.08. christlich Mariä Aufnahme in den Himmel (rk. und gr.-orth.) 20.08. islamisch Islamisches Neujahr 1442 08.09. christlich Mariä Geburt (r.-k. und gr.-orth.) 19./20.09. jüdisch Rosh Ha-Schana (jüdisches Neujahrsfest) 5781 28.09. jüdisch Jom Kippur (Versöhnungsfest) Weitere Informationen unter www.heidelberg.de/kalender-der-religionen ungsverhältnisses (z.B. Betreuungszeiten und Betreuungsentgelte) unverzüglich an die Stadt Heidelberg zu melden. Veränderungen der Einkommensverhält- nisse und der sonstigen relevanten Anga- ben (z.B.Wohnort,Größe der Haushaltsge- meinschaft, Wegfall der Betreuung eines Geschwisterkindes), die sich auf den Um- fang des Gutscheins auswirken, sind von den Personensorgeberechtigten ebenfalls unverzüglich an die Stadt Heidelberg zu melden. Falls weiterhin ein Anspruch auf Geschwisterermäßigung besteht, muss ein Änderungsantrag gestellt werden. (6) Die Einkommensverhältnisse und die sonstigen Angaben der Personensorgebe- rechtigtenwerden stichprobenweise auch im Nachhinein von der Stadt Heidelberg überprüft. Hierzu können Unterlagen von den Personensorgeberechtigten angefor- dert werden. Werden im Rahmen einer Überprüfung keine Angaben getätigt oder keine oder un- vollständige Unterlagen zu Belegzwecken vorgelegt, kann der Bewilligungsbescheid aufgehoben werden. Überzahlte Beträge werden in diesem Fall von den Personen- sorgeberechtigten zurückgefordert. Es gel- ten die Bestimmungen der §§ 48 ff.Landes- verwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG). (7) Sollte die Entscheidung über die Ge- währung eines Gutscheins über eine Ge- schwisterermäßigung auf falschen oder unvollständigen Angaben beruhen, wird diese Entscheidung rückwirkend auf- gehoben. Überzahlte Beträge werden in diesem Fall von den Personensorge- berechtigten zurückgefordert. Es gelten die Bestimmungen der §§ 48 ff.Landesver- waltungsverfahrensgesetz (LVwVfG). § 4 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.09.2020 in Kraft. Heidelberg,den 23.07.2020 Prof.Dr.Eckart Würzner Hinweis nach § 4 Abs.4 und 5 GemO Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund dieses Gesetzes beim Zustandekommen dieser Satzung, mit Ausnahme der Vor- schriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Be- kanntmachung der Satzung, ist gemäß § 4 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg unbeachtlich, wenn nicht der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 der Gemeindeordnung für Ba- den-Württemberg wegen Gesetzwidrig- keit widersprochen hat oder wenn nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntma- chung die Rechtsaufsichtsbehörde den Be- schluss beanstandet hat oder wenn nicht die Verletzung der Verfahrens- oder Form- vorschrift unter Bezeichnung des Sachver- halts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung in der beschriebenen Art geltend gemacht worden,so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jeder- mann diese Verletzung geltend machen. BEKANNTMACHUNG 5.Satzung zur Änderung der Sondernutzungsgebührensatzung vom 23.07.2020 Auf Grund des § 19 Abs.2 des Straßengeset- zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 1992 (GBl. S. 329, ber. S. 683), das zuletzt durch Artikel 50 des Gesetzes vom 11.Februar 2020 (GBl.S.37,43) geändert worden ist, und § 4 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), die zu- letzt durchArtikel 1 des Gesetzes vom7.Mai 2020 (GBl. S. 259) geändert worden ist, hat der Gemeinderat der Stadt Heidelberg am 23.07.2020 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Satzungsänderung Dem § 4 Absatz 1 der Sondernutzungs- gebührensatzung vom 21. Dezember 2010 (Heidelberger Stadtblatt vom 29. Dezem-
RkJQdWJsaXNoZXIy NjQ3NzI2