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stadtblatt  / 15. Januar 2020 10 BEKANNTMACHUNG Die Bekanntmachung vom 8. Januar 2020 enthält einen offensichtlichen re- daktionellen Fehler, daher wird die Be- kanntmachungwie folgt wiederholt: Satzung der Stadt Heidelberg über die Veränderungssperre für den Bereich Neuenheim – Mitte,„Teilbe- reich 1: Ladenburger Straße,Werder- straße,Schröderstraße,Lutherstraße“ Nachdem der Gemeinderat der Stadt Heidelberg am 28.April 2016 beschlossen hat, für den Bereich Neuenheim – Mitte, „Quinckestraße bis Bergstraße“ einen Be- bauungsplan aufzustellen (Bekanntma- chung im „stadtblatt“ am 11. Mai 2016), hat er gemäß §§ 14 bis 16 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekannt- machung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), in Verbindung mit § 4 der Ge- meindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung der Neubekannt- machung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 161, 186) am 17. Dezember 2019 auch folgende Satzung beschlossen: § 1 Veränderungssperre Zur Sicherung der künftigen Planung im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Neuenheim – Mitte, wird für den Teil- bereich 1 „Ladenburger-, Werder,- Schrö- der,- Lutherstraße“ eine Veränderungs- sperre angeordnet. § 2 Geltungsbereich der Veränderungs- sperre Das Plangebiet erstreckt sich von der Lu- therstraße imOsten bis zurWerderstraße imWesten,sowie von der Schröderstraße imNorden bis zur Ladenburger Straße im Süden: Der räumliche Geltungsbereich der Ver- änderungssperre umfasst konkret fol- gende Grundstücke: 5458/11 Teilbereich Str., 5506/1 Teilbereich Str., 5507, 5508, 5508/1, 5509, 5510, 5511, 5511/1, 5511/2, 5512, 5513, 5514/1, 5514/2, 5515, 5515/1, 5516, 5517/1, 5517/2, 5517/3, 5517/4, 5517/5, 5517/7, 5517/8,5517/9, 5518, 5519/1, 5519/2, 5519/3, 5520, 5520/1, 5521, 5521/1, 5522/1, 5522/2, 5522/3, 5522/4, 5522/5, 5522/6, 5522/8, 5522/9, 5523, 5524, 5525, 5525/1 5525/2, 5526, 5526/1, 5526/2, 5638/1 Teilbereich Str., 5764/4 Teil- bereich Str. Die Abgrenzung des räumlichen Gel- tungsbereiches ergibt sich auch aus dem Übersichtsplan, der Bestandteil dieser Satzung ist. § 3 Inhalt und Rechtswirksamkeit der Veränderungssperre Im räumlichen Geltungsbereich der Ver- änderungssperre dürfen 1.Vorhaben im Sinne des § 29 Baugesetz- buch (das sind Vorhaben,die die Errich- tung, Änderung oder Nutzungsände- rung von baulichenAnlagen zumInhalt haben und einer bauaufsichtlichen Ge- nehmigung oder Zustimmung bedür- fen oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werdenmüssen) nicht durch- geführt oder bauliche Anlagen nicht be- seitigt werden; 2.erhebliche oder wesentlich wertstei- gernde Veränderungen von Grund- stücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind,nicht vorgenommenwerden. § 4 Ausnahmen von der Veränderungs- sperre Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Ver- änderungssperre eine Ausnahme zuge- lassenwerden. § 5 Bestandsschutz gegenüber der Veränderungssperre Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich geneh- migt worden oder aufgrund eines ande- ren baurechtlichen Verfahrens zulässig sind, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungs- sperre nicht berührt. § 6 Rechtskraft Die Satzung tritt am Tage ihrer ortsübli- chen Bekanntmachung in Kraft. Für ihr Außerkrafttreten gilt § 17 Bauge- setzbuch. Danach tritt die Veränderungs- sperre nach Ablauf von 2 Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der ersten Zurückstellung eines Baugesu- ches nach § 15 Absatz 1 BauGB abgelaufe- nen Zeitraum anzurechnen. Die Gemein- de kann die Frist um ein Jahr verlängern und – sofern es besondere Umstände erfordern – bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern. Die Veränderungs- sperre tritt in jedem Fall außer Kraft, so- bald und soweit der Bebauungsplan für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbind- lichwird. Heidelberg,den 18.Dezember 2019 gez.Prof.Dr.Eckart Würzner Oberbürgermeister Mit dieser Bekanntmachung tritt die Ver- änderungssperre gemäß § 16 Absatz 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) in Verbindung mit § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 BauGB in Kraft. Jedermann kann die Satzung der Stadt Heidelberg über die Veränderungssperre für den Bereich Neuenheim – Mitte,„Teil- bereich 1: Ladenburger Straße, Werder- straße, Schröderstraße, Lutherstraße“ im Technischen Bürgeramt der Stadt Heidel- berg während der allgemeinen Öffnungs- zeiten einsehen und Auskunft über den Inhalt erhalten. Ort: Technisches Bürgeramt Verwaltungsgebäude Prinz Carl,EG Kornmarkt 1,69117 Heidelberg Telefon: 06221-58 25250 Öffnungszeiten: Montag 8.00 bis 12.00 Uhr Dienstag 8.00 bis 16.00 Uhr Mittwoch 8.00 bis 16.00 Uhr Donnerstag 8.00 bis 17.30 Uhr Freitag 8.00 bis 12.00 Uhr Hinweise: Gemäß § 215 Absatz 1 BauGB werden un- beachtlich 1.eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Form- vorschriften, 2.eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennut- zungsplans und 3.nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Heidelberg unter Darlegung des die Verletzung begründen- den Sachverhalts geltend gemacht wor- den sind. Auf die Vorschriften des § 18 Absatz 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre nach § 18 BauGB und des § 18 Absatz 3 BauGB über das Er- löschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. Auf § 4 Absatz 4 und 5 der Gemeindeord- nung für Baden-Württemberg wird eben- falls hingewiesen: Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der BEKANNTMACHUNGEN Ausschreibungen der Stadt Heidelberg stehen online unter www.heidelberg.de/ ausschreibungen www.auftragsboerse.de Ausschreibungen Gemeindeordnung für Baden-Württem- berg oder aufgrund der beim Zustande- kommen dieser Satzung, mit Ausnahme der Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung ist gemäß § 4 Absatz 4 und 5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg unbeachtlich, wenn nicht der Bürgermeister dem Be- schluss nach § 43 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg wegen Gesetz- widrigkeit widersprochen hat oder wenn nicht vor Ablauf eines Jahres nach Be- kanntmachung die Rechtsaufsichts- behörde den Beschluss beanstandet hat oder wenn nicht die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 gel- tend gemacht worden,so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jeder- mann diese Verletzung geltend machen. Heidelberg,den 18.Dezember 2019 Stadt Heidelberg Stadtplanungsamt BAU- UND UMWELTAUSSCHUSS Einladung zur Sitzung des Bau- und Umweltausschusses am Dienstag, 21.01.2020, um 17:00 Uhr, Neuer Sit- zungssaal,Marktplatz 10, 69117 Heidel- berg. Tagesordnung der öffentlichen Sitzung 1 Modernisierung/strukturelle Verbesse- rungsmaßnahmen an Schulen: Johan- nes-Gutenberg-Schule Ausführungsge- nehmigung, Beschlussvorlage 2 Energie-Monitoring der Jahre 2014 bis 2018 für die Wohngebäude im Passiv- haus-Stadtteil Heidelberg-Bahnstadt, In- formationsvorlage 3 Erweiterung des Förderprogramms „Umweltfreundlich mobil“, Beschluss- vorlage 4 Durchführung des Gefahrgutbeför- derungsgesetzes, der Gefahrgutbeauf- tragtenverordnung und der Vorschriften nach der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt bei der Stadt Heidelberg,Informationsvorlage 5 Sachstand Pfaffengrunder Terrasse,An- trag von: B‘90/Grüne,Bunte Linke

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