stadtblatt zum Blättern

stadtblatt  / 23. Dezember 2019 9 BEKANNTMACHUNGEN stellung und den Ausbau der öffentlichen Abwasseranlagen einen Abwasserbeitrag. § 2 Gegenstand der Beitragspflicht (1) Der Beitragspflicht unterliegen Grund- stücke, für die eine bauliche oder gewerb- liche Nutzung festgesetzt ist, wenn sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nut- zung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Ver- kehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Stadt zur Bebauung anstehen. (2) Wird ein Grundstück an die öffent- lichen Abwasseranlagen tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Vor- aussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind. § 3 Beitragsschuldner (1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeit- punkt der Bekanntgabe des Beitragsbe- scheids Eigentümer des Grundstücks ist. (2) Ist das Grundstück mit einem Erbbau- recht belastet, so ist der Erbbauberech- tigte an Stelle des Eigentümers beitrags- pflichtig.Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Woh- nungs- und Teileigentümer nur ent- sprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig. Steht das Grundstück, Erbbaurecht, Wohnungs- oder Teileigen- tum im Eigentum mehrerer Personen zur gesamten Hand, ist die Gesamthandsge- meinschaft beitragspflichtig. (3) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 auf dem Erbbaurecht, im Falle des Absatzes 2 Satz 3 auf demWohnungs- oder Teileigentum. § 4 Beitragsmaßstab Maßstab für den Abwasserbeitrag ist die Nutzungsfläche. Diese ergibt sich durch Vervielfachung der Grundstücksfläche (§ 5) mit einem Nutzungsfaktor (§ 6); das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerun- det, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. § 5 Grundstücksfläche (1) Als Grundstücksfläche gilt: 1. bei Grundstücken im Bereich eines Be- bauungsplans sowie bei Grundstücken, die vollständig innerhalb der im Zusam- menhang bebauten Ortsteile liegen (vgl. § 34 BauGB), die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu le- gen ist; 2. bei Grundstücken, für die ein Bebau- ungsplan nicht besteht oder die erforder- liche Festsetzung nicht enthält, für die keine Satzung nach § 34 Absatz 4 Satz 1 BauGB besteht und die nicht vollständig innerhalb der im Zusammenhang bebau- ten Ortsteile (vgl. § 34 BauGB) liegen, die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 30 Metern von der der Er- schließungsanlage zugewandten Grund- stücksgrenze. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Begren- zung hinaus oder sind Flächen tatsächlich angeschlossen,so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung, zuzüglich der baurechtli- chen Abstandsflächen,bestimmt wird. Grundstücksteile, die lediglich die we- gemäßige Verbindung zur Erschlie- ßungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe un- berücksichtigt. Zur Nutzung zählen auch angelegte Grünflächen oder gärtnerisch genutzte Flächen. (2) Teilflächenabgrenzungen gemäß § 31 Absatz 1 Satz 2 KAG bleiben unberührt. § 6 Nutzungsfaktor (1) Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche (§ 5) mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht, der im Ein- zelnen beträgt: 1.bei eingeschossiger Bebaubarkeit 1,00; 2.bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,25; 3.bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,50; 4. bei vier- und fünfgeschossiger Bebau- barkeit 1,75; 5.bei sechs- undmehrgeschossiger Bebau- barkeit 2,00. (2) Bei Stellplatzgrundstücken und bei Grundstücken, für die nur eine Nutzung ohne Bebauung zulässig ist oder bei de- nen die Bebauung nur untergeordnete Bedeutung hat, wird ein Nutzungsfaktor von 0,5 zugrunde gelegt. Dasselbe gilt für Gemeinbedarfs- oder Grünflächen- grundstücke, deren Grundstücksflächen aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur zu einem untergeordneten Teil mit Gebäuden überdeckt werden sollen bzw. überdeckt sind (zum Beispiel Fried- höfe, Sportplätze, Freibäder, Kleingarten- anlagen). Die §§ 7 bis 10 finden keine An- wendung. § 7 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken,für die ein Bebauungs- plan die Geschosszahl festsetzt Als Geschosszahl gilt die im Bebauungs- plan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl genehmigt, so ist diese zugrunde zu legen. Als Geschosse gelten Vollgeschosse im Sinne der Landes- bauordnung in der im Zeitpunkt der Be- schlussfassung über den Bebauungsplan geltenden Fassung.Sind auf einemGrund- stück mehrere bauliche Anlagen mit un- terschiedlicher Geschosszahl zulässig, ist die höchste Zahl der Vollgeschosse maß- gebend. § 8 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken,für die ein Bebauungs- plan eine Baumassenzahl festsetzt (1) Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse eine Baumassenzahl aus, so gilt als Geschosszahl die Baumas- senzahl geteilt durch 3,5; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächst- folgende volle Zahl aufgerundet und Nach- kommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. (2) Ist eine größere als die nach Absatz 1 bei Anwendung der Baumassenzahl zuläs- sige Baumasse genehmigt, so ergibt sich die Geschosszahl aus der Teilung dieser Baumasse durch die Grundstücksfläche und nochmaliger Teilung des Ergebnisses durch 3,5; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind,auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. § 9 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken,für die ein Bebauungsplan die Höhe baulicher Anlagen festsetzt (1) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumas- senzahl, sondern setzt er die Höhe bau- licher Anlagen in Gestalt der maximalen Gebäudehöhe (Firsthöhe) fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage geteilt durch 1. 3,0 für die im Bebauungsplan als Klein- siedlungsgebiete (WS),reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete (WA), Fe- rienhausgebiete, Wochenendhausgebiete und besondere Wohngebiete (WB) festge- setzten Gebiete; 2. 4,0 für die im Bebauungsplan als Dorf- gebiete (MD), Mischgebiete (MI), Urbane Gebiete (MU), Kerngebiete (MK), Gewer- begebiete (GE), Industriegebiete (GI) und sonstige Sondergebiete (SO) festgesetzten Gebiete; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl ge- rundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufge- rundet und Nachkommastellen, die klei- ner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. Setzt der Bebauungsplan die Art der bau- lichen Nutzung nicht fest, ist das Grund- stück der Gebietsart nach Satz 1 zuzu- ordnen, die der Eigenart seiner näheren Umgebung entspricht.Ist eine Zuordnung nicht möglich, ist das Grundstück wie ein Fall des Satz 1 Nummer 2 zu behandeln. (2) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumas- senzahl, sondern setzt er die Höhe bau- licher Anlagen in Gestalt der maximalen Traufhöhe (Schnittpunkt der senkrech- ten, traufseitigen Außenwand mit der Dachhaut) fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage geteilt durch 1. 2,7 für die im Bebauungsplan als Klein- siedlungsgebiete (WS),reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete (WA), Fe- rienhausgebiete, Wochenendhausgebiete und besondere Wohngebiete (WB) festge- setzten Gebiete. 2. 3,5 für die im Bebauungsplan als Dorf- gebiete (MD), Mischgebiete (MI), Urbane Gebiete (MU), Kerngebiete (MK), Gewer- begebiete (GE), Industriegebiete (GI) und sonstige Sondergebiete (SO) festgesetzten Gebiete; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl ge- rundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufge- rundet und Nachkommastellen, die klei- ner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. Absatz 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. (3) Ist im Einzelfall eine größere als die im Bebauungsplan festgesetzte Höhe bau- licher Anlagen genehmigt, so ist diese ge- mäß Absatz 1 oder 2 in eine Geschosszahl umzurechnen. (4) Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse oder einer Baumassen- zahl sowohl die zulässige Firsthöhe als auch die zulässige Traufhöhe der bauli- chen Anlage aus, so ist die Traufhöhe ge- mäß Absatz 2 und 3 in eine Geschosszahl umzurechnen. § 10 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken,für die keine Planfestsetzung im Sinne der §§ 7 bis 9 bestehen (1) Bei Grundstücken in unbeplanten Ge- bieten bzw. in beplanten Gebieten, für die der Bebauungsplan keine Festsetzungen nach den §§ 7 bis 9 enthält,ist maßgebend 1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse, 2. bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grund- stücken der näheren Umgebung überwie- gend vorhandenen Geschosse. (2) Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) ist maßgebend 1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse; 2. bei unbebauten Grundstücken, für die ein Bauvorhaben genehmigt ist, die Zahl der genehmigten Geschosse. (3) Als Geschosse gelten Vollgeschosse im Sinne der Landesbauordnung in der im Entstehungszeitpunkt (§ 13) gelten- den Fassung. Sind auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen mit unter- schiedlicher Geschosszahl vorhanden, ist die höchste Zahl der Vollgeschosse maß- gebend. (4) Bei Grundstücken mit Gebäuden ohne ein Vollgeschoss im Sinne der Landesbau- ordnung gilt als Geschosszahl die Bau- masse des Bauwerks geteilt durch die überbaute Grundstücksfläche und noch- mals geteilt durch 3,5, mindestens jedoch die nach Absatz 1 maßgebende Geschoss- zahl.Das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl auf- gerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind,auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. § 11 Nachveranlagung, weitere Beitragspflicht (1) Von Grundstückseigentümern, für deren Grundstück eine Beitragsschuld bereits entstanden ist oder deren Grund- stücke beitragsfrei angeschlossen worden sind,werden weitere Beiträge erhoben 1. soweit sich nach Inkrafttreten dieser Satzung die bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks erhöht, wenn und soweit dies nach den §§ 5 bis 9 sowie § 10 Absatz 1 zu einer höheren Nutzungsfläche im Sin- ne des § 4 führt; 2. soweit in den Fällen des § 10 Absatz 2 Nummer 1 und 2 eine höhere Zahl der Voll- geschosse zugelassen wird; 3.wenn das Grundstück mit Grundstücks- flächen vereinigt wird, für die eine Bei- tragsschuld bisher nicht entstanden ist; 4. soweit Grundstücke unter Einbezie- hung von Teilflächen, für die eine Bei- tragsschuld bereits entstanden ist, neu gebildet werden. (2) Wenn bei der Veranlagung von Grund- stücken Teilflächen gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 2 dieser Satzung und § 31 Absatz 1 Satz 2 KAG unberücksichtigt geblieben sind, entsteht eine weitere Beitrags- pflicht, soweit die Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung entfallen.

RkJQdWJsaXNoZXIy NDI3NTI1