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stadtblatt / 23. Dezember 2019 13 Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zu- sammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. c) In Absatz 6 wird Satz 2 wie folgt gefasst: „Für jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind wird bei der Berechnung der maß- geblichen Einkünfte ein Betrag in Höhe von 5.000 Euro jährlich von den Einkünf- ten nach Absatz 5 abgesetzt.“ 3.§ 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert: „Auf Antrag wird der Kostenbeitrag vom Kinder- und Jugendamt der Stadt Heidel- berg erlassen oder auf Antrag ein Teilnah- mebeitrag übernommen, wenn die Be- lastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist (§ 90 Absatz 4 Satz 1 SGB VIII). Für die Feststel- lung der zumutbaren Belastung gilt § 90 Absatz 4 Satz 2 SGB VIII.“ Artikel 2 Inkrafttreten Die Satzung tritt am 01. Januar 2020 in Kraft. Heidelberg,den 17.12.2019 Prof.Dr.Eckart Würzner Oberbürgermeister Hinweis nach § 4 Abs. 4 und 5 GemO Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund dieses Gesetzes beim Zustandekommen dieser Satzung, mit Ausnahme der Vor- schriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Be- kanntmachung der Satzung, ist gemäß § 4 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg unbeachtlich, wenn nicht der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 der Gemeindeordnung für Ba- den-Württemberg wegen Gesetzwidrig- keit widersprochen hat oder wenn nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekannt- machung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder wenn nicht die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begrün- den soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung in der be- schriebenen Art geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. BEKANNTMACHUNG 2.Satzung zur Änderung der Gutscheinsatzung vom 17.12.2019 Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GBl. S.161, 186) geändert worden ist, hat der Gemeinderat der Stadt Heidelberg am 17.12.2019 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Änderung der Gutscheinsatzung Die Gutscheinsatzung vom 29. Juli 2009 (Heidelberger Stadtblatt vom 05. August 2009) wird wie folgt geändert: 1.§ 3 erhält folgende Fassung: „§ 3 Umfang der Gutscheine (1) Die Höhe der Gutscheine richtet sich nach den jeweils aktuellen positiven Einkünf- ten der Haushaltsgemeinschaften, in denen das Kind lebt. Maßgebend sind jeweils die im aktuellen Monat maßgeblichen auf ein Jahr hochgerechneten Einkünfte.Dabei sind jährlich zufließende Einkunftsarten einzubeziehen. Änderungen der Einkünfte,die sich im Bewilligungszeitraum (voraussichtlich oder tat- sächlich) ergeben und die sich auf die Höhe des zu entrichtenden Mindestbeitrags nach Absatz 6 auswirken können,sind ab dem Zeitpunkt der Änderung zu berücksichtigen. Der Gutscheinbetrag ist darüber hinaus von der vertraglich vereinbarten wöchentli- chen Betreuungszeit abhängig. (2) Grundsätzlich sind alle positiven Einkünfte der Haushaltsgemeinschaften, in denen das betreute Kind lebt, bei der Ermittlung der zu berücksichtigenden Einkünfte einzu- setzen,auch jährlich zufließende Einkunftsarten. Zur Summe der positiven Einkünfte nach Absatz 1 gehören 1. Einkünfte aus Erwerbstätigkeit (zum Beispiel laut Lohnsteuerbescheinigung oder Lohn-/Gehaltsabrechnung) oder Einkünfte (Gewinn) aus Land- und Forstwirtschaft,Ge- werbebetrieb,selbständiger Arbeit (abzüglich eines jährlichenWerbungskostenpausch- betrags in der jeweils aktuellen Höhe), gegebenenfalls vermindert um a) eine Pauschale in Höhe von 10% der Einkünfte aus Erwerbstätigkeit bei Vorliegen von Steuerpflicht, b) eine Pauschale von 10% der Einkünfte aus Erwerbstätigkeit bei Vorliegen von Renten- versicherungspflicht, c) eine Pauschale von 10% der Einkünfte aus Erwerbstätigkeit bei Vorliegen von Kran- kenversicherungspflicht oder einer Verpflichtung zur eigenständigen vergleichbaren Absicherung. 2. Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung, gegebenenfalls ver- mindert um Werbungskosten im Sinne des Steuerrechts (zum Beispiel laut Steuerbe- scheid), 3. alle nicht der Steuerpflicht unterliegenden wiederkehrenden Einkünfte, wie zum Beispiel (gegebenenfalls anteilige) Renten- u. Versorgungsleistungen, Lohnersatzleis- tungen, Unterhalt, Sozialleistungen (zum Beispiel Arbeitslosengeld nach dem SGB III, Grundsicherung nach dem SGB II oder Grundsicherung oder Hilfe zumLebensunterhalt nach dem SGB XII,Wohngeld,BaföG,Elterngeld), 4.Kindergeld. Pflegegeld, Blindengeld und ähnliche Sozialleistungen, die einen besonderen Lebens- bedarf decken,werden nicht als Einkünfte berücksichtigt. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusam- men veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. (3) Zu den Haushaltsgemeinschaften gehören 1. die im Haushalt lebenden Personensorgeberechtigten des Kindes, das die Betreuung in Anspruch nimmt (wenn ein Personensorgeberechtigter nicht im Haushalt lebt, ge- hört er im Falle des nicht dauernden Getrenntlebens ebenfalls zur Haushaltsgemein- schaft), 2.die im Haushalt lebenden minderjährigen Kinder, 3. der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, Lebenspartner oder Lebensgefährte eines Personensorgeberechtigten. (4) Die Einstufung geht von einer Haushaltsgemeinschaft bestehend aus ein oder zwei Elternteilen mit einem Kind aus. Für jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind wird bei der Berechnung der maßgeblichen Einkünfte ein Betrag in Höhe von 5.000 Euro jährlich von den Einkünften nach Absatz 1 abgesetzt. Werden keine Angaben zu den Einkünften der Haushaltsgemeinschaften gemacht, so besteht kein Anspruch auf einen Gutschein. (5) Die Höhe eines Gutscheines beträgt monatlich maximal: Gutscheinhöhe Vertraglich vereinbarte wöchentliche Betreuungszeit Monatlicher Gutschein maximal ab 25 Stunden 150 Euro ab 35 Stunden 200 Euro ab 45 Stunden 250 Euro Bei einer vertraglich vereinbarten Betreuungszeit von unter 25 Stunden wöchentlich, bei jährlichen zu berücksichtigenden Einkünften von über 82.000 Euro und in beitrags- freien Monaten wird kein Gutschein gewährt. (6) Die Gewährung eines Gutscheins setzt die Entrichtung eines Mindestbeitrags auf den konkret in der Einrichtung zu zahlenden Elternbeitrag (ohne Essensentgelt) voraus. Sofern ein Träger eine Geschwisterermäßigung gewährt, gilt ein Betrag in der Höhe als entrichtet,der ohne Gewährung einer Geschwisterermäßigung geschuldet wäre. Unterschreitet der zu leistende Elternbeitrag den entsprechenden Mindestbeitrag,wird kein Gutschein gewährt. Überschreitet die Differenz zwischen Elternbeitrag und Mindestbeitrag die maximale Gutscheinhöhe nach Absatz 5, so wird ein Gutschein in Höhe des Maximalbetrags ge- währt.Unterschreitet die Differenz die maximale Gutscheinhöhe nach Absatz 5,so wird ein Gutschein in Höhe des Differenzbetrages gewährt. Der von den Personensorgeberechtigten an die Einrichtung zu entrichtende Mindest- beitrag beträgt: Gutscheinhöhe Vertraglich vereinbarte wöchentliche Betreuungszeit Einkünfte bis 43.000 Euro jährlich Einkünfte über 43.000 Euro bis 69.000 Euro jährlich Einkünfte über 69.000 Euro bis 82.000 Euro jährlich ab 25 Stunden 100 Euro 200 Euro 250 Euro ab 35 Stunden 150 Euro 300 Euro 375 Euro ab 45 Stunden 200 Euro 400 Euro 500 Euro (7) Ist das Kind einen vollen Kalendermonat abwesend, so wird für diesen Monat kein Gutschein gewährt. Ausnahmen stellen nachgewiesene Krankheitszeiten des Kindes sowie entsprechende Schließzeiten der Einrichtung dar,wenn in dieser Zeit Elternbei- träge zu entrichten sind.“ 2.§ 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Gutscheine werden auf Antrag gewährt. Die Bewilligung der Gutscheine erfolgt durch Bescheid. Sie gelten ab dem Monat des Antragseingangs, wenn während des ge- samten Monats das Kind tatsächlich betreut wird oder ab einem darauf folgenden Mo- nat, in dem eine tatsächliche Betreuung des Kindes während des gesamten Monats stattfindet. Ein Gutschein wird für maximal ein Jahr gewährt. Nach Ablauf dieses Zeit- raums ist ein neuer Antrag erforderlich. Abweichend von Satz 3 gelten Gutscheine, die bis zum 30.09.2020 beantragt werden, nicht ab dem Monat des Antragseingangs, son- dern auch für den Zeitraum ab 01.01.2020 bis spätestens 31.08.2020, falls die Vorausset- zungen nach § 2 in diesem Zeitraum vorlagen. Die Höhe richtet sich auch für diesen Zeitraum nach § 3.“ b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Der Gutschein bewirkt grundsätzlich keinen Anspruch auf Barauszahlung an die Personensorgeberechtigen. Der Nennwert des Gutscheins wird mit dem geschuldeten Elternbeitrag gegenüber dem Träger der Kinderkrippe verrechnet und von der Stadt an ihn ausbezahlt,sofern er mit dieser Abrechnungsweise einverstanden ist.Die Personen- sorgeberechtigten bezahlen dann nur den um den Nennwert des Gutscheins reduzier- ten Elternbeitrag.“ Artikel 2 Inkrafttreten Die Satzung tritt am 01.Januar 2020 in Kraft. Heidelberg,den 17.12.2019 Prof.Dr.Eckart Würzner Oberbürgermeister
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