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stadtblatt  / 23. Dezember 2019 12 1.wenn das Grundstück mit Grundstücks- flächen vereinigt wird, für die eine Bei- tragsschuld bisher nicht entstanden ist; 2. wenn das Grundstück unter Einbezie- hung von Teilflächen, für die eine Bei- tragsschuld bereits entstanden ist, neu gebildet wird; 3. wenn die Voraussetzungen für Teilflä- chenabgrenzungen gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 2 dieser Satzung und § 31 Absatz 1 Satz 2 KAG entfallen sind, insbesondere abgegrenzte Teilflächen gewerblich oder als Hausgarten genutzt, tatsächlich an die öffentliche Wasserversorgung ange- schlossen oder auf ihnen genehmigungs- freie bauliche Anlagen errichtet werden. § 17 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne von § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 KAG handelt,wer vorsätz- lich oder leichtfertig den Anzeigepflichten nach § 16 dieser Satzung nicht,nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt. § 18 Übergangsvorschrift Soweit Abgabenansprüche nach dem bis- herigen Satzungsrecht bereits entstanden sind, gelten anstelle dieser Satzung die Satzungsbestimmungen,die im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabeschuld gegol- ten haben. § 19 Inkrafttreten,Außerkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Be- kanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über den Wasserversorgungs- beitrag der Stadt Heidelberg vom 23. April 2013 (Heidelberger Stadtblatt vom 2. Mai 2013) außer Kraft. Heidelberg,den 17.12.2019 Prof.Dr.Eckart Würzner Oberbürgermeister Hinweis nach § 4 Abs. 4 und 5 GemO Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund die- ses Gesetzes beim Zustandekommen die- ser Satzung, mit Ausnahme der Vorschrif- ten über die Öffentlichkeit der Sitzung,die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung, ist gemäß § 4 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für Baden-Württem- berg unbeachtlich,wenn nicht der Bürger- meister dem Beschluss nach § 43 der Ge- meindeordnung für Baden-Württemberg wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn nicht vor Ablauf eines Jah- res nach Bekanntmachung die Rechtsauf- sichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder wenn nicht die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift unter Be- zeichnung des Sachverhalts, der die Ver- letzung begründen soll,schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung in der beschriebenen Art geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der ge- nannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. BEKANNTMACHUNG 1.Satzung zur Änderung der Gehweg- reinigungsgebührensatzung vom 17.12.2019 Auf Grund des § 41 des Straßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 1992 (GBl.S.329,ber.S.683),das zuletzt durch Gesetz vom 5. Februar 2019 (GBl. S. 25) geändert worden ist, des § 2 des Kom- munalabgabengesetzes in der Fassung vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), das zuletzt durchArtikel 3 des Gesetzes vom 7.Novem- ber 2017 (GBl. S. 592, 593) geändert worden ist, und des § 4 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl.S.581,ber.S.698),die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 161, 186) geändert worden ist, hat der Gemeinderat der Stadt Heidelberg am 17.12.2019 folgende Satzung beschlos- sen: Artikel 1 Änderung der Gehwegreinigungs- gebührensatzung Die Gehwegreinigungsgebührensatzung vom 24. Juli 2018 (Heidelberger Stadtblatt vom 01. August 2018) wird wie folgt geän- dert: § 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Gebühr je Meter Straßenfrontlän- ge beträgt ›› in Reinigungsklasse 1 4,53 € jährlich bei 1 Reinigung je Woche, ›› in Reinigungsklasse 3 13,59 € jährlich bei 3 Reinigungen je Wo- che, ›› in Reinigungsklasse 5 22,65 € jährlich bei 5 Reinigungen je Wo- che, ›› in Reinigungsklasse 6 31,71 € jährlich bei 7 Reinigungen je Wo- che.“ Artikel 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Heidelberg,den 17.12.2019 Prof.Dr.Eckart Würzner Oberbürgermeister Hinweis nach § 4 Abs. 4 und 5 GemO Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund die- ses Gesetzes beim Zustandekommen die- ser Satzung, mit Ausnahme der Vorschrif- ten über die Öffentlichkeit der Sitzung,die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung, ist gemäß § 4 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für Baden-Württem- berg unbeachtlich,wenn nicht der Bürger- meister dem Beschluss nach § 43 der Ge- meindeordnung für Baden-Württemberg wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn nicht vor Ablauf eines Jah- res nach Bekanntmachung die Rechtsauf- sichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder wenn nicht die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift unter Be- zeichnung des Sachverhalts, der die Ver- letzung begründen soll,schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung in der beschriebenen Art geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der ge- nannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. BEKANNTMACHUNG 1.Satzung zur Änderung der Parkgebührensatzung vom 17.12.2019 Auf Grund von § 6a Absatz 6 Satz 1 des Stra- ßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5.März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 21 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl.I S.846) geändert worden ist,und § 4 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.Juli 2000 (GBl.S. 581,ber.S.698),die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 161, 186) geändert worden ist, hat der Gemein- derat der Stadt Heidelberg am 17.12.2019 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Änderung der Parkgebührensatzung In § 3 Absatz 1 und 2 der Parkgebühren- satzung vom 8.Oktober 2015 (Heidelberger Stadtblatt vom 11. November 2015) wird jeweils die Angabe „0,50 Euro“ durch die Angabe „0,70 Euro“ ersetzt. Artikel 2 Weitere Änderung der Parkgebührensatzung ab 2022 In § 3 Absatz 1 und 2 der Parkgebühren- satzung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Satzung geändert worden ist,wird jeweils die Angabe „0,70 Euro“ durch die Angabe „1,00 Euro“ ersetzt. Artikel 3 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1.Januar 2020 in Kraft. (2) Artikel 2 tritt am 1.Januar 2022 in Kraft. Heidelberg,den 17.12.2019 Prof.Dr.Eckart Würzner Oberbürgermeister Hinweis nach § 4 Abs. 4 und 5 GemO Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund die- ses Gesetzes beim Zustandekommen die- ser Satzung, mit Ausnahme der Vorschrif- ten über die Öffentlichkeit der Sitzung,die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung, ist gemäß § 4 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für Baden-Württem- berg unbeachtlich,wenn nicht der Bürger- meister dem Beschluss nach § 43 der Ge- meindeordnung für Baden-Württemberg wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn nicht vor Ablauf eines Jah- res nach Bekanntmachung die Rechtsauf- sichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder wenn nicht die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift unter Be- zeichnung des Sachverhalts, der die Ver- letzung begründen soll,schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung in der beschriebenen Art geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der ge- nannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. BEKANNTMACHUNG 2.Satzung zur Änderung der Kostenbeitragssatzung vom 17.12.2019 Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO), die zu- letzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GBl. S.161, 186) geändert wor- den ist, sowie des § 90 Absatz 1 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch - Kinder und Ju- gendhilfe - (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl.I S.2022),das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4.August 2019 (BGBl. I S. 1131) geändert worden ist,hat der Gemein- derat der Stadt Heidelberg am 17.12.2019 folgende Satzung beschlossen. Artikel 1 Änderung der Kostenbeitragssatzung Die Kostenbeitragssatzung vom 17. De- zember 2009 (Heidelberger Stadtblatt vom 23. Dezember 2009), zuletzt geändert durch Satzung vom 12. April 2018 (Heidel- berger Stadtblatt vom 02. Mai 2018), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „dem Bruttojahreseinkommen“ ersetzt durch die Wörter „den aktuellen positiven Einkünften“. 2.§ 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „Relevant für die Selbsteinschätzung sind die im aktuellen Monat positiven, auf ein Jahr hochgerechneten Einkünfte der Haushaltsgemeinschaften, in denen das Kind lebt. Dabei sind jährlich zufließende Einkunftsarten einzubeziehen. Sollte sich während des Zeitraums der Erbringung von Kindertagespflege das Einkommen im Sinne des Absatz 7 än-dern, so sind ab diesem Zeitpunkt die dann im aktuellen Monat positiven,auf ein Jahr hochgerech- neten Einkünfte für die Berechnung zu- grunde zu legen.“ b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „Grundsätzlich sind alle positiven Ein- künfte der Haushaltsgemeinschaften, in denen das betreute Kind lebt, bei der Er- mittlung der zu berücksichtigenden Ein- künfte einzusetzen, auch jährlich zuflie- ßende Einkunftsarten. Zur Summe der positiven Einkünfte nach Absatz 1 gehören 1. Einkünfte aus Erwerbstätigkeit (zum Beispiel laut Lohnsteuerbescheinigung oder Lohn-/Gehaltsabrechnung) oder Einkünfte (Gewinn) aus Land- und Forst- wirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit (abzüglich eines jährlichen Wer- bungskostenpauschbetrags in der jeweils aktuellen Höhe), gegebenenfalls vermindert um a) eine Pauschale in Höhe von 10% der Ein- künfte aus Erwerbstätigkeit bei Vorliegen von Steuerpflicht, b) eine Pauschale von 10% der Einkünfte aus Erwerbstätigkeit bei Vorliegen von Rentenversicherungspflicht, c) eine Pauschale von 10% der Einkünfte aus Erwerbstätigkeit bei Vorliegen von Krankenversicherungspflicht oder einer Verpflichtung zur eigenständigen ver- gleichbaren Absicherung. 2. Einkünfte aus Kapitalvermögen, Ver- mietung und Verpachtung, gegebenen- falls vermindert um Werbungskosten im Sinne des Steuerrechts (zum Beispiel laut Steuerbescheid), 3. alle nicht der Steuerpflicht unterlie- genden wiederkehrenden Einkünfte, wie zum Beispiel (gegebenenfalls anteilige) Renten- u. Versorgungsleistungen, Lohn- ersatzleistungen,Unterhalt,Sozialleistun- gen (zum Beispiel Arbeitslosengeld nach dem SGB III, Grundsicherung nach dem SGB II oder Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII, Wohngeld,BaföG,Elterngeld), 4.Kindergeld Pflegegeld, Blindengeld und ähnliche So- zialleistungen, die einen besonderen Le- bensbedarf decken, werden nicht als Ein- künfte berücksichtigt.

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