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stadtblatt  / 23. Dezember 2019 11 BEKANNTMACHUNGEN tern von der der Erschließungsanlage zu- gewandten Grundstücksgrenze.Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Begrenzung hinaus oder sind Flä- chen tatsächlich angeschlossen, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung, zuzüg- lich der baurechtlichen Abstandsflächen, bestimmt wird. Grundstücksteile, die le- diglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstie- fe unberücksichtigt. Zur Nutzung zählen auch angelegte Grünflächen oder gärtne- risch genutzte Flächen. (2) Teilflächenabgrenzungen gemäß § 31 Absatz 1 Satz 2 KAG bleiben unberührt. § 6 Nutzungsfaktor (1) Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche (§ 5) mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht, der im Ein- zelnen beträgt 1.bei eingeschossiger Bebaubarkeit 1,00; 2.bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,25; 3.bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,50; 4. bei vier- und fünfgeschossiger Bebau- barkeit 1,75; 5.bei sechs- undmehrgeschossiger Bebau- barkeit 2,00. (2) Bei Stellplatzgrundstücken und bei Grundstücken, für die nur eine Nutzung ohne Bebauung zulässig ist oder bei denen die Bebauung nur untergeordnete Bedeu- tung hat,wird ein Nutzungsfaktor von 0,5 zugrunde gelegt.Dasselbe gilt für Gemein- bedarfs- oder Grünflächengrundstücke, deren Grundstücksflächen aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur zu ei- nem untergeordneten Teil mit Gebäuden überdeckt werden sollen bzw. überdeckt sind (zum Beispiel Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Kleingartenanlagen). Die §§ 7 bis 10 finden keine Anwendung. § 7 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken,für die ein Bebauungs- plan die Geschosszahl festsetzt Als Geschosszahl gilt die im Bebauungs- plan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Ist im Einzelfall eine größe- re Geschosszahl genehmigt,so ist diese zu- grunde zu legen.Als Geschosse gelten Voll- geschosse imSinne der Landesbauordnung in der im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan geltenden Fas- sung. Sind auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen mit unterschiedlicher Geschosszahl zulässig, ist die höchste Zahl der Vollgeschosse maßgebend. § 8 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken,für die ein Bebauungs- plan eine Baumassenzahl festsetzt (1) Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse eine Baumassenzahl aus, so gilt als Geschosszahl die Baumassenzahl geteilt durch 3,5; das Ergebniswird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkomma- stellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausge- hende volle Zahl abgerundet werden. (2) Ist eine größere als die nach Absatz 1 bei Anwendung der Baumassenzahl zuläs- sige Baumasse genehmigt, so ergibt sich die Geschosszahl aus der Teilung dieser Baumasse durch die Grundstücksfläche und nochmaliger Teilung des Ergebnisses durch 3,5; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind,auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. § 9 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken,für die ein Bebauungsplan die Höhe baulicher Anlagen festsetzt (1) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumas- senzahl, sondern setzt er die Höhe bau- licher Anlagen in Gestalt der maximalen Gebäudehöhe (Firsthöhe) fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage geteilt durch 1. 3,0 für die im Bebauungsplan als Klein- siedlungsgebiete (WS),reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete (WA), Fe- rienhausgebiete, Wochenendhausgebiete und besondere Wohngebiete (WB) festge- setzten Gebiete; 2. 4,0 für die im Bebauungsplan als Dorf- gebiete (MD), Mischgebiete (MI), Urbane Gebiete (MU), Kerngebiete (MK), Gewer- begebiete (GE), Industriegebiete (GI) und sonstige Sondergebiete (SO) festgesetzten Gebiete; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl ge- rundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufge- rundet und Nachkommastellen, die klei- ner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. Setzt der Bebauungsplan die Art der bau- lichen Nutzung nicht fest, ist das Grund- stück der Gebietsart nach Satz 1 zuzu- ordnen, die der Eigenart seiner näheren Umgebung entspricht.Ist eine Zuordnung nicht möglich, ist das Grundstück wie ein Fall des Satz 1 Nummer 2 zu behandeln. (2) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumas- senzahl, sondern setzt er die Höhe bau- licher Anlagen in Gestalt der maximalen Traufhöhe (Schnittpunkt der senkrech- ten, traufseitigen Außenwand mit der Dachhaut) fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage geteilt durch 1. 2,7 für die im Bebauungsplan als Klein- siedlungsgebiete (WS),reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete (WA), Fe- rienhausgebiete, Wochenendhausgebiete und besondere Wohngebiete (WB) festge- setzten Gebiete; 2. 3,5 für die im Bebauungsplan als Dorf- gebiete (MD), Mischgebiete (MI), Urbane Gebiete (MU), Kerngebiete (MK), Gewer- begebiete (GE), Industriegebiete (GI) und sonstige Sondergebiete (SO) festgesetzten Gebiete; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl ge- rundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufge- rundet und Nachkommastellen, die klei- ner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. Absatz 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. (3) Ist im Einzelfall eine größere als die im Bebauungsplan festgesetzte Höhe bau- licher Anlagen genehmigt, so ist diese ge- mäß Absatz 1 oder 2 in eine Geschosszahl umzurechnen. (4) Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse oder einer Baumassen- zahl sowohl die zulässige Firsthöhe als auch die zulässige Traufhöhe der bauli- chen Anlage aus, so ist die Traufhöhe ge- mäß Absatz 2 und 3 in eine Geschosszahl umzurechnen. § 10 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken,für die keine Planfestsetzung im Sinne der §§ 7 bis 9 bestehen (1) Bei Grundstücken in unbeplanten Ge- bieten bzw. in beplanten Gebieten, für die der Bebauungsplan keine Festsetzungen nach den §§ 7 bis 9 enthält,ist maßgebend 1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse; 2. bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grund- stücken der näheren Umgebung überwie- gend vorhandenen Geschosse. (2) Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) ist maßgebend 1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse; 2. bei unbebauten Grundstücken, für die ein Bauvorhaben genehmigt ist, die Zahl der genehmigten Geschosse. (3) Als Geschosse gelten Vollgeschosse im Sinne der Landesbauordnung in der im Entstehungszeitpunkt (§ 13) gelten- den Fassung. Sind auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen mit unter- schiedlicher Geschosszahl vorhanden, ist die höchste Zahl der Vollgeschosse maß- gebend. (4) Bei Grundstücken mit Gebäuden ohne ein Vollgeschoss im Sinne der Landesbau- ordnung gilt als Geschosszahl die Bau- masse des Bauwerks geteilt durch die überbaute Grundstücksfläche und noch- mals geteilt durch 3,5, mindestens jedoch die nach Absatz 1 maßgebende Geschoss- zahl; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl auf- gerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind,auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. § 11 Nachveranlagung,weitere Beitragspflicht (1) Von Grundstückseigentümern, für deren Grundstück eine Beitragsschuld bereits entstanden ist oder deren Grund- stücke beitragsfrei angeschlossen worden sind,werden weitere Beiträge erhoben 1. soweit sich nach Inkrafttreten dieser Satzung die bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks erhöht, wenn und soweit dies nach den §§ 5 bis 9 sowie § 10 Absatz 1 zu einer höheren Nutzungsfläche im Sin- ne des § 4 führt; 2. soweit in den Fällen des § 10 Absatz 2 Nummer 1 und 2 eine höhere Zahl der Voll- geschosse zugelassen wird; 3.wenn das Grundstück mit Grundstücks- flächen vereinigt wird, für die eine Bei- tragsschuld bisher nicht entstanden ist; 4. soweit Grundstücke unter Einbezie- hung von Teilflächen, für die eine Bei- tragsschuld bereits entstanden ist, neu gebildet werden. (2) Wenn bei der Veranlagung von Grund- stücken Teilflächen gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 2 dieser Satzung und § 31 Absatz 1 Satz 2 KAG unberücksichtigt geblieben sind, entsteht eine weitere Beitrags- pflicht, soweit die Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung entfallen. § 12 Beitragssatz Der Wasserversorgungsbeitrag beträgt je Quadratmeter (m 2 ) Nutzungsfläche (§ 4) 5,70 Euro zuzüglich der gesetzlichen Um- satzsteuer. § 13 Entstehung der Beitragsschuld (1) Die Beitragsschuld entsteht 1. in den Fällen des § 2 Absatz 1, sobald das Grundstück an die öffentliche Wasserver- sorgungsanlage angeschlossen werden kann; 2. in den Fällen des § 2 Absatz 2 mit dem Anschluss, frühestens jedoch mit dessen Genehmigung; 3. in den Fällen des § 11 Absatz 1 Nummer 1 und 2 mit der Erteilung der Baugenehmi- gung bzw. dem Inkrafttreten des Bebau- ungsplans oder einer Satzung imSinne von § 34Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 BauGB; 4. in den Fällen des § 11 Absatz 1 Nummer 3 mit Eintragung der Vergrößerung des Grundstücks im Grundbuch, jedoch frühes- tens mit Anzeige der Änderung nach § 16; 5.in den Fällen des § 11 Absatz 1 Nummer 4 mit Eintragung des neugebildeten Grund- stücks im Grundbuch, jedoch frühestens mit Anzeige der Änderung nach § 16; 6. in den Fällen des § 11 Absatz 2 mit dem Wegfall der Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 dieser Satzung und § 31Absatz 1 Satz 2 KAG,insbesondere mit dem Inkraft- treten eines Bebauungsplanes oder einer Satzung gemäß § 34 Absatz 4 Satz 1 BauGB, der Bebauung, der gewerblichen Nutzung oder des tatsächlichen Anschlusses ab- gegrenzter Teilflächen, jedoch frühestens mit Anzeige der Änderung nach § 16. Der Anzeige der Änderung nach Nummern 4 bis 6 steht die sonstige Kenntniserlan- gung durch die beitragserhebende Stelle innerhalb der Stadtverwaltung gleich. (2) Für Grundstücke, die schon vor dem 1. April 1964 an die öffentlichen Wasserver- sorgungsanlagen hätten angeschlossen werden können, jedoch noch nicht an- geschlossen worden sind, entsteht die Beitragsschuld mit dem tatsächlichen Anschluss, frühestens mit dessen Geneh- migung. (3) Mittelbare Anschlüsse (zum Beispiel über bestehende Hausanschlüsse) stehen dem unmittelbaren Anschluss an öffentli- che Wasserversorgungsanlagen gleich. § 14 Fälligkeit DerWasserversorgungsbeitragwird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbe- scheids fällig. § 15 Ablösung (1) Die Stadt kann, solange die Beitrags- schuld noch nicht entstanden ist, mit dem Beitragsschuldner die Ablösung des Wasserversorgungsbeitrages vereinbaren. (2) Der Betrag einer Ablösung bestimmt sich nach der Höhe der voraussichtlich entstehenden Beitragsschuld; die Ermitt- lung erfolgt nach den Bestimmungen die- ser Satzung. (3) Ein Rechtsanspruch auf Ablösung be- steht nicht. § 16 Anzeigepflichten Binnen eines Monats hat der Anschluss- nehmer der Stadt mitzuteilen

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