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stadtblatt  / 23. Dezember 2019 10 BEKANNTMACHUNGEN § 12 Beitragssatz Der Abwasserbeitrag beträgt je Quadrat- meter (m 2 ) Nutzungsfläche (§ 4) 6,35 Euro. § 13 Entstehung der Beitragsschuld (1) Die Beitragsschuld entsteht 1. in den Fällen des § 2 Absatz 1, sobald das Grundstück an den öffentlichen Kanal an- geschlossen werden kann; 2. in den Fällen des § 2 Absatz 2 mit dem Anschluss, frühestens jedoch mit dessen Genehmigung; 3.in den Fällen des § 11 Absatz 1 Nummer 1 und 2 mit der Erteilung der Baugenehmi- gung bzw. dem Inkrafttreten des Bebau- ungsplans oder einer Satzung im Sinne von § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 BauGB; 4. in den Fällen des § 11 Absatz 1 Nummer 3 mit Eintragung der Vergrößerung des Grundstücks im Grundbuch, jedoch frü- hestens mit Anzeige der Änderung nach § 16; 5.in den Fällen des § 11 Absatz 1 Nummer 4 mit Eintragung des neugebildeten Grund- stücks im Grundbuch, jedoch frühestens mit Anzeige der Änderung nach § 16; 6. in den Fällen des § 11 Absatz 2 mit dem Wegfall der Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 dieser Satzung und § 31Absatz 1 Satz 2 KAG,insbesondere mit dem Inkraft- treten eines Bebauungsplanes oder einer Satzung gemäß § 34 Absatz 4 Satz 1 BauGB, der Bebauung, der gewerblichen Nutzung oder des tatsächlichen Anschlusses von abgegrenzten Teilflächen, jedoch frühes- tens mit Anzeige der Änderung nach § 16. Der Anzeige der Änderung nach Nummern 4 bis 6 steht die sonstige Kenntniserlan- gung durch die beitragserhebende Stelle innerhalb der Stadtverwaltung gleich. (2) Für Grundstücke, die schon vor dem 1. April 1964 an die öffentlichen Abwasser- anlagen hätten angeschlossen werden können, jedoch noch nicht angeschlossen worden sind, entsteht die Beitragsschuld mit dem tatsächlichen Anschluss, frühes- tens mit dessen Genehmigung. (3) Mittelbare Anschlüsse (zum Beispiel über bestehende Grundstücksentwässe- rungsanlagen) stehen dem unmittelbaren Anschluss an öffentliche Abwasseranla- gen gleich § 14 Fälligkeit Der Abwasserbeitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheids fällig. § 15 Ablösung (1) Die Stadt kann, solange die Beitrags- schuld noch nicht entstanden ist, mit dem Beitragsschuldner die Ablösung des Abwasserbeitrages vereinbaren. (2) Der Beitrag einer Ablösung bestimmt sich nach der Höhe der voraussichtlich entstehenden Beitragsschuld; die Ermitt- lung erfolgt nach den Bestimmungen die- ser Satzung. (3) Ein Rechtsanspruch auf Ablösung be- steht nicht. § 16 Anzeigepflicht Binnen eines Monats hat der Grund- stückseigentümer der Stadt mitzuteilen 1.wenn das Grundstück mit Grundstücks- flächen vereinigt wird, für die eine Bei- tragsschuld bisher nicht entstanden ist; 2. wenn das Grundstück unter Einbezie- hung von Teilflächen, für die eine Bei- tragsschuld bereits entstanden ist, neu gebildet wird; 3. wenn die Voraussetzungen für Teilflä- chenabgrenzungen gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 2 dieser Satzung und § 31 Absatz 1 Satz 2 KAG entfallen sind, insbesondere abgegrenzte Teilflächen gewerblich oder als Hausgarten genutzt,tatsächlich an die öffentliche Abwasserbeseitigung ange- schlossen oder auf ihnen genehmigungs- freie bauliche Anlagen errichtet werden. § 17 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne von § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 KAG handelt, wer vor- sätzlich oder leichtfertig den Anzeige- pflichten nach § 16 nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt. § 18 Übergangsvorschriften Soweit Abgabenansprüche nach dem bis- herigen Satzungsrecht bereits entstan- den sind, gelten anstelle dieser Satzung die Satzungsbestimmungen, die im Zeit- punkt des Entstehens der Abgabeschuld gegolten haben. § 19 Inkrafttreten,Außerkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Be- kanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über den Abwasserbeitrag der Stadt Heidelberg vom 23. April 2013 (Heidelberger Stadtblatt vom 2. Mai 2013) außer Kraft. Heidelberg,den 17.12.2019 Prof.Dr.Eckart Würzner Oberbürgermeister Hinweis nach § 4 Abs. 4 und 5 GemO Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund dieses Gesetzes beim Zustandekommen dieser Satzung, mit Ausnahme der Vor- schriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Be- kanntmachung der Satzung, ist gemäß § 4 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg unbeachtlich, wenn nicht der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 der Gemeindeordnung für Ba- den-Württemberg wegen Gesetzwidrig- keit widersprochen hat oder wenn nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntma- chung die Rechtsaufsichtsbehörde den Be- schluss beanstandet hat oder wenn nicht die Verletzung der Verfahrens- oder Form- vorschrift unter Bezeichnung des Sachver- halts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung in der beschriebenen Art geltend gemacht worden,so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jeder- mann diese Verletzung geltend machen. BEKANNTMACHUNG 3.Satzung zur Änderung der Wasserversorgungssatzung vom 17.12.2019 Auf Grund von §§ 4 und 11 der Gemeinde- ordnung in der Fassung der Bekanntma- chung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), die zuletzt durch Artikel 16 des Ge- setzes vom 21.Mai 2019 (GBl.S.161,186) ge- ändert worden ist, sowie der §§ 2, 8 Absatz 2, 11, 13 und 42 des Kommunalabgabenge- setzes vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. November 2017 (GBl. S. 592, 593) geändert worden ist, hat der Gemeinderat der Stadt Heidelberg am 17.12.2019 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Änderung der Wasserversorgungs- satzung Der § 27 der Wasserversorgungssatzung vom 28. Juli 2010 (Heidelberger Stadtblatt vom 4. August 2010), die zuletzt durch Satzung vom 20. Dezember 2018 (Heidel- berger Stadtblatt vom 27. Dezember 2018) geändert worden ist, wird wie folgt neu gefasst: „Die Verbrauchsgebühr wird nach der ge- messenen Wassermenge (§ 28) berechnet. Die Verbrauchsgebühr beträgt pro Kubik- meter 2,50 EUR. Die Berechnung wird ta- gesgenau durchgeführt.“ Artikel 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Heidelberg,den 17.12.2019 Prof.Dr.Eckart Würzner Oberbürgermeister Hinweis nach § 4 Abs. 4 und 5 GemO Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund dieses Gesetzes beim Zustandekommen dieser Satzung, mit Ausnahme der Vor- schriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Be- kanntmachung der Satzung, ist gemäß § 4 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg unbeachtlich, wenn nicht der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 der Gemeindeordnung für Ba- den-Württemberg wegen Gesetzwidrig- keit widersprochen hat oder wenn nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntma- chung die Rechtsaufsichtsbehörde den Be- schluss beanstandet hat oder wenn nicht die Verletzung der Verfahrens- oder Form- vorschrift unter Bezeichnung des Sachver- halts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung in der beschriebenen Art geltend gemacht worden,so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jeder- mann diese Verletzung geltend machen. BEKANNTMACHUNG Satzung über denWasserversorgungs- beitrag der Stadt Heidelberg (Wasserversorgungsbeitragssatzung - WVBS) vom 17.12.2019 Auf Grund des § 4 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), die zu- letzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 161, 186) geändert worden ist, sowie der §§ 2, 8 Absatz 2 und 20 des Kommunalabgabengesetzes (KAG), vom 17. März 2005 (GBl.S.206),das zuletzt durchAr- tikel 3 des Gesetzes vom 7. November 2017 (GBl. S. 592, 593) geändert worden ist, hat der Gemeinderat der Stadt Heidelberg am 17.12.2019 folgende Satzung beschlossen: § 1 Erhebungsgrundsatz Die Stadt erhebt zur teilweisen Deckung ihres Aufwands für die Anschaffung, Her- stellung und den Ausbau der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen einen Was- serversorgungsbeitrag. § 2 Gegenstand der Beitragspflicht (1) Der Beitragspflicht unterliegen Grund- stücke, für die eine bauliche oder gewerb- liche Nutzung festgesetzt ist, wenn sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nut- zung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Ver- kehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Stadt zur Bebauung anstehen. (2)Wird ein Grundstück an die öffentlichen Wasserversorgungsanlagen tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Bei- tragspflicht auch dann, wenn die Voraus- setzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind. § 3 Beitragsschuldner (1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeit- punkt der Bekanntgabe des Beitragsbe- scheids Eigentümer des Grundstücks ist. (2) Ist das Grundstück mit einem Erbbau- recht belastet, so ist der Erbbauberech- tigte an Stelle des Eigentümers beitrags- pflichtig.Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Woh- nungs- und Teileigentümer nur ent- sprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig. Steht das Grundstück, Erbbaurecht, Wohnungs- oder Teileigen- tum im Eigentum mehrerer Personen zur gesamten Hand, ist die Gesamthandsge- meinschaft beitragspflichtig. (3) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 auf dem Erbbaurecht, im Falle des Absatzes 2 Satz 3 auf demWohnungs- oder Teileigentum. § 4 Beitragsmaßstab Maßstab für den Wasserversorgungsbei- trag ist die Nutzungsfläche. Diese ergibt sich durch Vervielfachung der Grund- stücksfläche (§ 5) mit einemNutzungsfak- tor (§ 6); das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind,auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. § 5 Grundstücksfläche (1) Als Grundstücksfläche gilt 1. bei Grundstücken im Bereich eines Be- bauungsplans sowie bei Grundstücken,die vollständig innerhalb der im Zusammen- hang bebauten Ortsteile liegen (vgl. § 34 BauGB), die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist; 2. bei Grundstücken, für die ein Bebau- ungsplan nicht besteht oder die erforder- liche Festsetzung nicht enthält, für die keine Satzung nach § 34 Absatz 4 Satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) besteht und die nicht vollständig innerhalb der im Zu- sammenhang bebauten Ortsteile (vgl. § 34 BauGB) liegen, die tatsächliche Grund- stücksfläche bis zu einer Tiefe von 30 Me-

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