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stadtblatt  / 4. Dezember 2019 9 BEKANNTMACHUNG 11.Satzung zur Änderung der Abfallwirtschafts- satzung vom 21.11.2019 Auf Grund der §§ 4 Absatz 1, 11 und 142 der Gemeindeordnung in der Fassung der Be- kanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 161, 186) geändert worden ist, der §§ 17 Absatz 1 und 20 Absatz 1 des Kreislaufwirtschafts- gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212),das zuletzt durchArtikel 2Absatz 9 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, der §§ 9 Absatz 1, 10 Absatz 1 und 28 des Landesabfallgesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 370), das zu- letzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GBl. S. 802, 809) geändert worden ist, sowie des § 7 der Gewerbeab- fallverordnung vom 18.April 2017 (BGBl.I S. 896),die durch Artikel 2 Absatz 3 des Geset- zes vom 5.Juli 2017 (BGBl.I S.2234) geändert worden ist, hat der Gemeinderat der Stadt Heidelberg am 21.11.2019 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Änderung der Abfallwirtschaftssatzung Die Abfallwirtschaftssatzung vom 18. De- zember 1997 (Heidelberger Stadtblatt vom 24. Dezember 1997), die zuletzt durch Sat- zung vom 20.Dezember 2018 (Heidelberger Stadtblatt vom 27.Dezember 2018) geändert worden ist,wird wie folgt geändert: 1. § 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Der Nummer 1wird folgender Buchstabe e) angefügt: „e) Abfälle aus Massentierhaltungen, Stalldung, Streu, Fäkalien und Exkre- mente von Tieren aus Tierversuchsan- stalten.“ b) Nummer 2 erhält folgende Fassung: „2. Stoffe aus Krankenanstalten, Arzt- praxen oder ähnlichen Einrichtungen, die in besonderem Maße gesundheitsge- fährdend sind oder Erreger übertragbarer Krankheiten enthalten oder hervorbrin- gen können oder die thermisch behan- delt werden müssen.“ c) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt: „3.Tierkörper,TierkörperteileundErzeug- nisse tierischer Herkunft, die nicht vom Tierkörperbeseitigungsgesetz erfasst werden (z. B. Versuchstiere, Schlachtab- fälle etc.).“ d) Die bisherige Nummern 3 wird Nummer 4. e) Die bisherige Nummer 4 wird aufgeho- ben. 2. § 15 wird wie folgt geändert: a) InAbsatz 2 Satz 2werden nach demWort „Abholfahrzeuge“ die Wörter „nach gel- tenden Unfallverhütungsvorschriften“ eingefügt. b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz ange- fügt: Für den Transport der Abfalltonnen ist ein Gang von mindestens 1 Meter Brei- te und für Großraumbehälter von min- destens 1,50 Meter Breite freizuhalten. Führt der Transport durch ein Gebäude, so müssen die Durchgänge mindestens 2 Meter hoch und 1,50 Meter breit sein.“ 3. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die Abfuhrtage in den einzelnen Gebie- tenwerden von der Stadt festgelegt.“ b) Absatz 5 Satz 4 wird wie folgt gefasst: „Haben sich die Benutzer für den Teil- service entschieden, sind sie selbst verpflichtet, die Abfallbehälter am Ab- fuhrtag bis 6 Uhr, frühestens jedoch am Vortag ab 18 Uhr, zur Entleerung an den Bereitstellungsort zu bringen und die entleerten Abfallbehälter unverzüg- lich nach der Entleerung wieder an ihre Standplätze zurückzustellen.“ c) Dem Absatz 5 werden folgende Sätze an- gefügt: „Andernfalls unterbleibt die Abfuhr bis zum nächsten regelmäßigen Abfuhr- termin. Der Bereitstellungsort ist der am nächsten zum Grundstück gelegene öffentliche Straßenrand, der mit den Entsorgungsfahrzeugen der Stadt tat- sächlich und nach geltenden Unfallver- hütungsvorschriften anfahrbar ist,mög- lichst auf demGehweg.Ein regelmäßiger Bereitstellungsort ändert sich gemäß Satz 1,wenn er vorübergehend nicht ver- fügbar oder eine Straße vorübergehend nicht anfahrbar ist (z. B. wegen einer Baustelle, bei Schnee oder Eisglätte). Zum Bereitstellungsort mit sachlichem Grund ergangene andere Festlegungen der Stadt sind vorrangig zu beachten.“ d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: „(6) Ist im Vollservice oder Komfort- service ein Zugang zu den regelmäßi- gen Standplätzen vorübergehend nicht möglich (z. B. wegen einer Baustelle, bei Schnee oder Eisglätte),sind die Benutzer verpflichtet, die Abfallbehälter am Ab- fuhrtag bis 6 Uhr, frühestens jedoch am Vortag ab 18 Uhr, zur Entleerung an den Bereitstellungsort zu bringen und die entleerten Abfallbehälter unverzüglich nach der Entleerung wieder zurückzu- stellen. Andernfalls unterbleibt die Ab- fuhr bis zumnächsten regelmäßigenAb- fuhrtermin. Für den Bereitstellungsort gilt Absatz 5 Satz 6 bis 8 entsprechend. Die Stadt kann in diesen Fällen vorüber- gehend gemeinsam zu benutzende Be- hälter aufstellen.“ e) Absatz 8 wird wie folgt gefasst: „(8) GebührenpflichtigeAbfallsäckemüs- sen von den Benutzern zugebunden und transportfähig an den Bereitstellungs- ort gebracht werden. Für den Bereitstel- lungsort gilt Absatz 5 Satz 6 bis 8 entspre- chend.DieAbfallsäcke sind amAbfuhrtag bis 6 Uhr,frühestens jedoch amVortag ab 18 Uhr,bereitzustellen.“ 4. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Der Sperrmüll ist transportfähig am Abfuhrtag bis 6 Uhr, frühestens jedoch am Vortag ab 18 Uhr vom Nutzer an den Bereitstellungsort zu bringen. Er muss leicht zugänglich sein und gut sichtbar zu ebener Erde liegen. Einzelne Sperr- müllgegenstände dürfen eine Länge von 2Metern und einGewicht von 50 kg nicht überschreiten. Von den Gegenständen darf keine Verletzungsgefahr oder Gefahr der Fahrzeugbeschädigung ausgehen. Die Sperrmüllgegenstände sind getrennt nach Holz, Möbel, Altmetall, Elektroge- räten und sonstigem Sperrmüll bereit- zustellen. Die Sperrmüllmenge darf bei jedemTermin nicht mehr als 10m 3 betra- gen. Bleiben nach der Sperrmüllabfuhr Rückstände und Verschmutzungen auf der öffentlichen Straße zurück, sind die- jenigen zu deren Beseitigung verpflich- tet, die die Abfuhr beantragt haben. Es ist sicherzustellen, dass Fußgänger und Fahrzeuge nicht behindert werden.“ b) Es wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Der Bereitstellungsort ist der am nächsten zum Grundstück gelegene öffentliche Straßenrand, der mit den Entsorgungsfahrzeugen der Stadt tat- sächlich und nach geltenden Unfallver- hütungsvorschriften anfahrbar ist,mög- lichst auf dem Gehweg.Ein regelmäßiger Bereitstellungsort ändert sich gemäß Satz 1,wenn er vorübergehend nicht ver- fügbar oder eine Straße vorübergehend nicht anfahrbar ist (z. B. wegen einer Baustelle). Zum Bereitstellungsort mit sachlichem Grund ergangene andere Festlegungen der Stadt sind vorrangig zu beachten.“ 5. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt: „§ 18a Christbaumsammlung Christbäume aus privaten Haushaltun- gen werden einmal jährlich nach einem öffentlich bekannt gegebenen Abfuhr- plan eingesammelt. Die Christbäume sind ohne Christbaumschmuck (z. B. Lametta) am Abfuhrtag bis 6 Uhr, frühestens jedoch am Vortag der Abholung ab 18 Uhr, an den Bereitstellungsort zu bringen. Für den Be- reitstellungsort gilt § 18 Absatz 5 entspre- chend. Es ist sicherzustellen, dass Fußgän- ger und Fahrzeuge nicht behindertwerden. Die Länge der Christbäume ist begrenzt auf 2,50 Meter; die Bereitstellung von durch den Benutzer selbst geteilten kürzeren Stü- cken ist zulässig.“ 6. In § 19 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „bei der Abfallentsorgungsanlage Wieblin- gen“ durch die Wörter „beim Recyclinghof Oftersheimer Weg“ ersetzt. 7. § 25 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 18 wird folgende Num- mer 19 eingefügt: „19. entgegen § 16 Abs. 5 Satz 5 die zu lee- renden Abfallbehälter zu früh am Vortag (vor 18 Uhr) zur Entleerung bereitstellt,“ b) Die bisherigen Nummern 19 bis 30 wer- den die Nummern 20 bis 31. c) Die neue Nummer 25 erhält folgende Fas- sung: „25. entgegen § 18 Abs. 4 Satz 1 Sperrmüll nicht transportfähig oder zu früh am Vortag der Abholung (vor 18 Uhr) zur Ab- holung bereitstellt oder bereitgestellten Sperrmüll im Gehweg- oder Fahrbahnbe- reich oder sonst verstreut,“ Artikel 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Heidelberg,den 21.11.2019 Prof.Dr.Eckart Würzner Oberbürgermeister Hinweis nach § 4 Abs. 4 und 5 GemO Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund dieses Gesetzes beim Zustandekommen dieser Satzung, mit Ausnahme der Vor- schriften über die Öffentlichkeit der Sit- zung, die Genehmigung oder die Be- kanntmachung der Satzung, ist gemäß § 4 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg unbeachtlich, wenn nicht der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 der Gemeindeordnung für Ba- den-Württemberg wegen Gesetzwidrig- keit widersprochen hat oder wenn nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntma- chung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder wenn nicht die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begrün- den soll, schriftlich geltend gemacht wor- den ist. Ist eine Verletzung in der be- schriebenen Art geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der ge- nannten Frist jedermann diese Verlet- zung geltend machen. BEKANNTMACHUNG 22.Satzung zur Änderung der Abfallgebühren- satzung vom 21.11.2019 Auf Grund der §§ 4 Absatz 1, 11 und 142 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), die zuletzt durch Arti- kel 16 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 161, 186) geändert worden ist, der §§ 17 Absatz 1, 20 Absatz 1 und 22 des Kreislauf- wirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, der §§ 9 Absatz 1, 10 Absatz 1 und 28 des Lan- desabfallgesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl.S.370),das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GBl. S. 802, 809) geändert worden ist, des § 7 der Gewerbeabfallverordnung vom 18. April 2017 (BGBl.I S.896),die durch Artikel 2 Ab- satz 3 des Gesetzes vom 5.Juli 2017 (BGBl.I S. 2234) geändert worden ist, sowie der §§ 2 Absatz 1 bis 4, 13, 14, 15 und 18 des Kom- munalabgabengesetzes vom 17. März 2005 (GBl.S.206),das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7.November 2017 (GBl.S.592, 593) geändert worden ist, hat der Gemein- derat der Stadt Heidelberg am 21.11.2019 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Änderung der Abfallgebührensatzung Die Abfallgebührensatzung vom 19. De- zember 1996 (Heidelberger Stadtblatt vom 27. Dezember 1996), die zuletzt durch Sat- zung vom 14. Februar 2019 (Heidelberger Stadtblatt vom 20.02.2019) geändert wor- den ist,wird wie folgt geändert: 1.In § 3 Absatz 10 Satz 1 wird die Angabe „5 m3“ durch die Angabe „4,4 m3“ ersetzt. 2.Die Anlage zur Abfallgebührensatzung (Abfallgebührenverzeichnis) erhält die aus dem Anhang zu dieser Änderungs- satzung ersichtliche Fassung. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Heidelberg,den 21.11.2019 Prof.Dr.Eckart Würzner Oberbürgermeister BEKANNTMACHUNGEN

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