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stadtblatt  / 27. November 2019 12 BEKANNTMACHUNGEN l) Nummer 2.13 wird wie folgt gefasst: lfd. Nr. Öffentliche Leistung Gebühr „2.13 Überwachung von Gewerbebetrieben u. Veranstaltungen 2.13.1 Gewerbeuntersagungen (§ 35 GewO), Widerruf von Erlaubnissen (§ 15 GastG, LVwVfG) sowie Handwerksuntersagungen 229,00 € 2.13.2 Gestattung der Wiederausübung eines untersagten Gewerbes (§ 35 Abs. 6 GewO) 114,00 € 2.13.3 Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsgesetz (§ 12 Abs. 1 FTG) 46,00 €“ m) Nummer 2.14 wird wie folgt gefasst: lfd. Nr. Öffentliche Leistung Gebühr „2.14 Lebensmittelüberwachung und Betriebskontrollen 2.14.1 Überwachung von Produkten und Betrieben aus den Bereichen Le- bensmittel, Futtermittel, Bedarfsgegenstände, Tabak und Kosmetika 2.14.1.1 Nachkontrollen mit Beanstandungen je angefangene Viertelstunde 14,90 € 2.14.1.2 Umfangreiche Beratungen und wiederholte Beratungen zum selben Thema bei einer Dauer über 30 Minuten je angefangene Viertelstunde 14,90 € 2.14.2 Anordnungen und Auflagen, Bewilligungen einschließlich Untersu- chungen/Überprüfungen, Erteilung von Bescheinigungen und Prü- fung von Anmeldungen, Stellungnahmen, Bearbeitung Gutachten je angefangene Viertelstunde 18,70 € 2.14.3 Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen, sonstige Ausnahme- bewilligungen unter Beteiligung der Amtsveterinäre je angefangene Viertelstunde 18,90 €“ n) Nummer 2.15 wird wie folgt gefasst: lfd. Nr. Öffentliche Leistung Gebühr „2.15 Tiergesundheit und Tierkörperentsorgung 2.15.1 Prophylaktische Tätigkeit zum Schutz vor Tierseuchen und Zooanthroponosen je angefangene Viertelstunde 19,80 € 2.15.2 Besondere Maßnahmen zur Tilgung einer aufgetretenen Seuche (z. B. Sperre, Absonderung, Tötung) je angefangene Viertelstunde 19,80 € 2.15.3 Maßnahmen nach dem Viehverkehrsrecht je angefangene Viertelstunde 19,80 € 2.15.4 Überwachung der Beseitigung von Tierkörpern (inkl. evtl. erforderlicher Maßnahmen) je angefangene Viertelstunde 19,80 € 2.15.5 Veterinärbehördliche Überwachung von EU-zugelassenen Betrieben (außerhalb der Fleischhygienegebührensatzung) und der Binnen- markttierseuchenschutz-VO) 2.15.5.1 Veterinärbehördliche Überwachung und Überprüfung von Einrich- tungen, Anlagen und Betrieben einschl. tierische Nebenprodukte, Binnenmarkttierseuchen-VO, einschl. Beurteilung durch sachver- ständigen Amtsveterinär je angefangene Viertelstunde 20,50 € 2.15.5.2 Anordnungen, Anhörungen, andere verwaltungsrechtliche Maß- nahmen je angefangene Viertelstunde 17,40 € 2.15.6 Untersuchung von Tieren und Waren (mit und ohne Gesundheits- bescheinigung) einschließlich Überwachung von Tiermärkten, Tierversteigerungen, Tierschauen und dergleichen, Untersuchung und Kontrolle von Tierbeständen und Betrieben (mit und ohne Gesundheitsberscheinigung/Veterinärdokument) zur Beschickung von Versteigerungen und Ausstellungen, zum Weidwechsel oder zur Ausfuhr bzw. zur Entfernung von Tieren aus tierseuchenrechtlichen Sperr- und Beobachtungsgebieten sowie Untersuchungen von Tierbe- ständen, die mit unter polizeilicher Beobachtung stehenden Tieren in Berührung kamen. Einschließlich der Probenahmen von Waren. je angefangene Viertelstunde 19,80 € 2.15.7 Einfuhruntersuchungen von Tieren und Waren. Untersuchung eingeführter Tiere je angefangene Viertelstunde 19,80 € 2.15.8 Gesundheitsbescheinigung (Unbedenklichkeitsbescheinigung), auch ohne Untersuchung, mit oder ohne Bescheinigung über das Freisein eines Bereiches von Seuchen, Ausstellung von veterinärrechtlichen Begleitdokumenten einschließlich Stichprobenuntersuchungen und Nämlichkeitsprüfungen je angefangene Viertelstunde 19,80 € 2.15.9 Untersuchung (mit und ohne Gesundheitsbescheinigung) von Hunden, Katzen und sonstigen Kleintieren in der amtlichen Klein- tiersprechstunde im Haus 19,80 €“ o) Nummer 2.16 wird wie folgt gefasst: lfd. Nr. Öffentliche Leistung Gebühr „2.16 Tierarzneimittelüberwachung Überwachung des Verkehrs mit Tierarzneimitteln sowie Tierimpfstoffen je angefangene Viertelstunde 22,00 €“ p) Nummer 2.17 wird wie folgt gefasst: lfd. Nr. Öffentliche Leistung Gebühr „2.17 Allgemeiner Tierschutz 2.17.1 Wiederholte Überprüfung und Beratung privater und gewerblicher Tierhaltung und Tiertransporten Die erstmalige Überprüfung und Beratung ist gebührenfrei. je angefangene Viertelstunde 20,70 € 2.17.2 Erlaubnisverfahren für Tierhaltungen nach dem Tierschutzgesetz je angefangene Viertelstunde 17,80 € 2.17.3 Anordnungen, Nachkontrollen, Stellungnahmen, Gutachten, sonstige Genehmigungen je angefangene Viertelstunde 17,90 €“ q) Nummer 2.18. wird wie folgt gefasst: lfd. Nr. Öffentliche Leistung Gebühr „2.18 Schutz von Tieren im Rahmen von Tierversuchen 2.18.1 Überwachung von gewerblichen Versuchstierhaltungen, bei Be- anstandungen werden die erforderlichen Maßnahmen getroffen (Nachkontrolle) je angefangene Viertelstunde 20,50 € 2.18.2 Erteilung von Ein- und Ausfuhrgenehmigungen für Versuchstiere 33,20 €“ r) Der Nummer 2 wird folgende Nummer 2.22 angefügt lfd. Nr. Öffentliche Leistung Gebühr „2.22 Prostituiertenschutzgesetz 2.22.1 Erlaubnis Prostitutionsgewerbe (§ 12 ProstSchG) je angefangene Viertelstunde 14,00 € 2.22.2 Stellvertretungserlaubnis (§ 13 ProstSchG) je angefangene Viertelstunde 14,00 € 2.22.3 Auflagen und Anordnungen (§ 17 ProstSchG) je angefangene Viertelstunde 14,00 € 2.22.4 Prüfung oder Untersagung der Anzeige einer Prostitutionsveranstal- tung (§ 20 ProstSchG) je angefangene Viertelstunde 14,00 € 2.22.5 Prüfung oder Untersagung der Anzeige der Aufstellung eines Prosti- tutionsfahrzeugs (§ 21 ProstSchG) je angefangene Viertelstunde 14,00 € 2.22.6 Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis und der Stellvertretungs- erlaubnis (§ 23 ProstSchG) je angefangene Viertelstunde 14,00 € 2.22.7 Maßnahmen, die auf Grund von Überwachungen nach § 29 ProstSchG oder § 31 ProstSchG notwendig werden je angefangene Viertelstunde 14,00 € s) Der Nummer 2 wird wie folgende Nummer 2.23 angefügt: lfd. Nr. Öffentliche Leistung Gebühr „2.23 Außenbewirtschaftung auf öffentlicher Verkehrsfläche 2.23.1 Erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zur Außenbewirtschaftung auf öffentlicher Verkehrsfläche nach § 16 StrG 71,00 € 2.23.2 Änderung einer bestehenden Erlaubnis zur Außenbewirtschaftung auf öffentlicher Verkehrsfläche 41,00 € 2.23.3 Festsetzung einer Sondernutzungsgebühr für eine unerlaubt betriebene Außenbewirtschaftung 98,00 € 2.23.4 Wiedererteilung einer Erlaubnis zur Außenbewirtschaftung auf öffentlicher Verkehrsfläche nach § 16 StrG wegen Betreiberwechsel 29,00 € 2.23.5 Wiedererteilung einer Erlaubnis zur Außenbewirtschaftung auf öffentlicher Verkehrsfläche nach § 16 StrG wegen Fristablauf einer früheren Erlaubnis 17,00 € 2.23.6 Rechnungsstellung bei sich jährlich verlängernden Erlaubnissen 11,00 €“ Artikel 2 Inkrafttreten,Außerkrafttreten (1) Diese Satzung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 amTag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe g), h), i) und q) werden rückwirkend zum 15. November 2018 in Kraft gesetzt,gleichzeitig werden in Buchstabe c) die Nummer 2.3.1,in Buchstabe j) die Num- mern 2.10.4,2.10.5,2.10.6,2.10.7.1 und 2.10.11 und in Buchstabe p) die Nummer 2.17.2 des Verwal- tungsgebührenverzeichnisses in Kraft gesetzt. Heidelberg,den 21.11.2019 Prof.Dr.Eckart Würzner Oberbürgermeister Hinweis nach § 4 Abs. 4 und 5 GemO Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Würt- temberg oder aufgrund dieses Gesetzes beimZustandekommen dieser Satzung, mit Ausnahme der Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntma- chung der Satzung, ist gemäß § 4 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg unbeachtlich, wenn nicht der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn nicht vor Ab- lauf eines Jahres nach Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstan- det hat oder wenn nicht die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift unter Bezeich-

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