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stadtblatt / 27. November 2019 11 BEKANNTMACHUNGEN 2.3.36 Waffenkontrollgebühr je angefangene Viertelstunde 12,00 € 2.3.37 Ablehnung aus anderen als Unzuständigkeitsgründen oder bei Zu- rücknahme von Anträgen aus Vornahme und Sachhandlungen nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung bis zu 75 % des Betrages, der als Gebühr für die beantragte öffentliche Leistung vor- gesehen ist 2.3.38 Zurückweisung oder bei Rücknahme eines Widerspruchs gegen eine Kostenentscheidung in einem waffenrechtlichen Verfahren bis zu 10 % des streitigen Betrags 2.3.39 Öffentliche Leistungen, die insbesondere im Interesse oder auf Ver- anlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden und nicht in den Nummern 2.3.1 – 2.3.38 aufgeführt sind, wie zum Beispiel Erteilung und Verlängerung von Erlaubnissen und Erteilung von Ausnahmen von Erlaubnispflichten je angefangene Viertelstunde 13,00 €“ d) Nummer 2.4 wird wie folgt gefasst: lfd. Nr. Öffentliche Leistung Gebühr „2.4 Fischerei 2.4.1 Ausstellung eines Fischereischeins Jahresfischereischein Fischereischein auf Lebenszeit 16,00 € 16,00 € 2.4.2 Jugendfischereischein 8,00 € 2.4.3 Ausstellung eines Fischereiersatzscheins 16,00 € 2.4.4 Gebühr für den Eintrag „Fischereiabgabe bezahlt“ für die Dauer von 1 Jahr 5 Jahren 10 Jahren 7,50 € 14,00 € 18,00 € e) Nummer 2.5 wird wie folgt gefasst: lfd. Nr. Öffentliche Leistung Gebühr „2.5 Jagd 2.5.1 Einjahresjagdschein 34,00 € Dreijahresjagdschein 46,00 € 2.5.2 Tagesjagdschein 23,00 € 2.5.3 Jugendjagdschein 17,00 € 2.5.4 Einjahresjagdschein für Falkner 17,00 € 2.5.5 Dreijahresjagdschein für Falkner 23,00 € 2.5.6 Tagesjagdschein für Falkner 11,00 € 2.5.7 Zweitfertigung des Jagdscheins 20,00 € 2.5.8 Von der Entrichtung einer Jagdscheingebühr sind befreit: Beamte, Angestellte und Arbeiter der staatlichen und kommunalen Forst- und Jagdbehörden, denen vergleichbare Personen, die sich in der Ausbildung für diese Tätigkeit befinden. Zusätzlich wird eine Jagdabgabe fällig, die ihrer Höhe nach vom Ministerium für Ernäh- rung und ländlichen Raum festgesetzt wird.“ f) Nummer 2.6 wird wie folgt gefasst: lfd. Nr. Öffentliche Leistung Gebühr „2.6 Führen und Bereitstellen des Gewerberegisters 2.6.1 Erteilung einer Empfangsbescheinigung (§ 15 Abs. 1 GewO) Anmeldung 16,00 € Ummeldung 12,00 € Abmeldung 12,00 € 2.6.2 Erteilung von Auskünften aus dem Gewerberegister 5,00 €“ g) Nummer 2.7 wird wie folgt gefasst: lfd. Nr. Öffentliche Leistung Gebühr „2.7 Gestattungen, Sperrzeitverkürzungen und sonstige gaststättenrechtliche Erlaubnisse 2.7.1 Gestattung (§ 12 GastG) 2.7.1.1 ohne besondere Überprüfung und Auflagen 20,00 € 2.7.2.1 mit besonderer Überprüfung und Auflagen 62,00 € 2.7.2 Sperrzeitverkürzung für einzelne Tage (§ 12 GastVO) je angefangene Viertelstunde 13,00 € 2.7.3 regelmäßige Sperrzeitverkürzung (§ 12 GastVO) je angefangene Viertelstunde 13,00 €“ h) Nummer 2.8 wird wie folgt gefasst: lfd. Nr. Öffentliche Leistung Gebühr „2.8 Gaststättenerlaubnis 2.8.1 Persönliche Erlaubnis (§ 2 GastG), Konzession 2.8.1.1 Erteilung einer Gaststättenerlaubnis ohne vorherige vorläufige Erlaubnis 306,00 € 2.8.2.2 Erteilung einer Gaststättenerlaubnis mit vorheriger vorläufiger Er- laubnis (bei Übernahme eines Gaststättenbetriebes) 157,00 € 2.8.2 Stellvertretererlaubnis (§ 9 GastG) 2.8.2.1 Erteilung einer Stellvertretererlaubnis ohne vorherige vorläufige Erlaubnis 117,00 € 2.8.2.2 Erteilung einer Stellvertretererlaubnis mit vorheriger Erlaubnis 63,00 € 2.8.3 vorläufige Gaststättenerlaubnis und vorläufige Stellvertretererlaub- nis (§ 11 GastG) 211,00 € 2.8.4 Bei mehreren Erlaubnisinhabern wird die ermittelte Gebühr durch die Anzahl der Erlaubnisinhaber geteilt.“ i) Nummer 2.9 wird wie folgt gefasst: lfd. Nr. Öffentliche Leistung Gebühr „2.9 Veranstaltungen 2.9.1 Festsetzung von Messen, Ausstellungen und Großmärkten 147,00 € 2.9.2 Festsetzung von Spezial- und Jahrmärkten, Volksfeste 147,00 € 2.9.3 Veranstaltungen auf öffentlichen Verkehrsflächen 2.9.3.1 einfache Veranstaltungen ohne Sicherheitskonzept 28,00 € 2.9.3.2 Veranstaltungen mit Sicherheitskonzept 85,00 € 2.9.3.3 Veranstaltungen mit Sicherheitskonzept und Sicherheitsgesprächen 228,00 € 2.9.4 Ablehnung, Änderung, Aufhebung, Rücknahme oder Widerruf der Festsetzung von Veranstaltungen nach Nummer 2.9.1 bis 2.9.3 25% der Gebühr nach Nummer 2.9.1 bis 2.9.3“ j) Nummer 2.10 wird wie folgt gefasst: lfd. Nr. Öffentliche Leistung Gebühr „2.10 Gewerberechtliche Erlaubnisse 2.10.1 Erlaubnis zum Betrieb einer Privatkrankenanstalt (§ 30 GewO) je angefangene Viertelstunde zuzüglich Kosten des Gesundheitsamtes 14,00 € 2.10.1.1 Bei mehreren Erlaubnisinhabern wird die ermittelte Gebühr durch die Anzahl der Inhaber geteilt. 2.10.2 Erlaubnis zum Betrieb des Pfandleih- oder Pfandermittlungsgewer- bes (§ 34 Abs. 1 GewO) 194,00 € 2.10.3 Erlaubnis zum Betrieb des Bewachungsgewerbes (§ 34 a Abs. 1 GewO) 194,00 € 2.10.3.1 Turnusmäßige Überprüfung der Zuverlässigkeit des Wach- unternehmers je angefangene Viertelstunde zuzüglich Gebühr für das Führungszeugnis 16,00 € 2.10.3.2 Überprüfung der Zuverlässigkeit von Wachpersonen je angefangene Viertelstunde 16,00 € 2.10.4 Erlaubnis zum Betrieb des Versteigerergewerbes (§ 34 b Abs. 1 GewO) je angefangene Viertelstunde 15,00 € 2.10.5 Öffentliche Bestellung von Versteigerern (§ 34 b Abs. 5 GewO) je angefangene Viertelstunde 15,00 € 2.10.6 Erlaubnis zum Betrieb des Makler-, Bauträger-, Baubetreuer- und Wohnimmobilienverwaltungsgewerbes (§ 34 c Abs. 1 GewO) 158,00 € 2.10.7 Erteilung oder Erweiterung einer Reisegewerbekarte (§ 55 GewO) 2.10.7.1 Erteilung einer Reisegewerbekarte 137,00 € 2.10.7.2 Erweiterung der reisegewerblichen Tätigkeit 26,00 € 2.10.8 Erteilung einer Zweitschrift der Reisegewerbekarte (§ 60 c Abs. 2 GewO) 64,00 € 2.10.9 Befreiung von der Reisegewerbekartenpflicht (§ 55 a Abs. 1 Nr. 1 GewO) 32,00 € 2.10.10 Befreiung von der Reisegewerbekartenpflicht anlässlich von Sonder- veranstaltungen (§ 55a Abs. 2 GewO) 32,00 € 2.10.11 Erteilung einer Gewerbelegitimationskarte (§ 55b Abs. 2 GewO) 63,00 €“ k) Nummer 2.11 wird wie folgt gefasst: lfd. Nr. Öffentliche Leistung Gebühr „2.11 Spielhallen und -geräte 2.11.1 Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinn- möglichkeiten (§ 33 c Abs. 1 GewO) 172,00 € 2.11.2 Bestätigung (§ 33c Abs. 2 GewO) sog. „Geeignetheitsbestätigung“ 57,00€ 2.11.3 Auflagen und Anordnungen je angefangene Viertelstunde 18,00 € 2.11.4 Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens (§ 41 LglüG) je angefangene Viertelstunde 18,00 € 2.11.4.1 Bei mehreren Erlaubnisinhabern wird die ermittelte Gebühr durch die Anzahl der Inhaber geteilt.“
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