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stadtblatt / 27. November 2019 10 BEKANNTMACHUNG 28.Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung vom 21.11.2019 Auf Grund des § 4 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl S. 581, ber. S. 698), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 21.Mai 2019 (GBl.S.161,186) geändert worden ist,des § 4 Absatz 3 des Landesgebühren- gesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21.Mai 2019 (GBl. S. 161, 185) geändert worden ist, in Verbindung mit den §§ 2 und 11 des Kommunalabgabengesetzes vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. November 2017 (GBl. S. 592, 593) geändert worden ist, und § 7 Absatz 1 des Verbraucherinformationsgesetzes in der Fassung der Bekannt- machung vom 17. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2166, 2725), das durch Artikel 2 Absatz 34 des Gesetzes vom 7.August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, hat der Gemeinderat der Stadt Heidelberg am 21. 11. 2019 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Änderung der Verwaltungsgebührensatzung Die Verwaltungsgebührensatzung vom 29. Juli 1965 (Heidelberger Amtsanzeiger vom 3. September 1965),die zuletzt durch Satzung vom 5.Oktober 2017 (Heidelberger Stadtblatt vom 11.Oktober 2017) geändert worden ist,wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt: „(5) Soweit die öffentliche Leistung, für welche die Gebühr erhoben wird, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) fällt, bemisst sich die Höhe der Gebühr ausschließlich an den mit der öffentlichen Leistung verbundenen Verwaltungskosten.“ b) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 6 und 7. 2. Die Anlage (Verwaltungsgebührenverzeichnis) zur Verwaltungsgebührensatzung wird wie folgt geändert: a) Der Nummer 1.4 wird folgende Nummer 1.4.7 angefügt: lfd. Nr. Öffentliche Leistung Gebühr „1.4.7 Informationserteilung nach Verbraucherinformationsgesetz, soweit gebührenpflichtig je angefangene Viertelstunde Anmerkung: Der Zugang zu Informationen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG ist bis zu einem Verwaltungsaufwand von 1 000 € gebühren- und auslagenfrei, der Zugang zu sonstigen Informationen bis zu einem Verwaltungs- aufwand von 250 € (vgl. § 7 Abs. 1 VIG).“ 18,00 € b) Nummer 2.2 wird wie folgt gefasst: lfd. Nr. Öffentliche Leistung Gebühr „2.2 Heimrecht 2.2.1 Prüfung der Anwendbarkeit des Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetzes (§ 2 WTPG) bei positivem Ergebnis, sofern nicht schon bei Nummer 2.2.3 erfasst je angefangene Viertelstunde 18,00 € 2.2.2 Beratung von Trägern/Anbietern nach § 7 WTPG je angefangene Viertelstunde 18,00 € 2.2.3 Anzeigeverfahren (§ 11 oder § 14 WTPG) inkl. Prüfung der Betriebs- anforderungen (§ 10 oder § 13 WTPG) je angefangene Viertelstunde 18,00 € 2.2.4 Maßnahmen nach einer Regelbegehung (§§ 17, 18 WTPG), die über das Begehungsprotokoll hinaus aufgrund festgestellter Mängel not- wendig werden je angefangene Viertelstunde 18,00 € 2.2.5 Anlassbezogene Prüfung bei begründeten Beschwerden (§§ 17, 18 WTPG) je angefangene Viertelstunde 18,00 € 2.2.6 Anordnungen (§ 22 WTPG), Beschäftigungsverbote und Einsatz einer kommissarischen Leitung (§ 23 WTPG), Untersagung (§ 24 WTPG) je angefangene Viertelstunde 18,00 € 2.2.7 Erteilung von Ausnahmen nach der Erprobungsregelung (§ 31 WTPG) je angefangene Viertelstunde 18,00 € 2.2.8 Erteilung von Befreiungen, Ausnahmen oder sonstige Bewilligung von Abweichungen von den Vorschriften der LPersVO oder der LHeimBauVO je angefangene Viertelstunde 18,00 € Zu den Gebühren nach den Nummern 2.2.1 bis 2.2.8 kommen die Kos- ten des Gesundheitsamtes und begleitender Pflegekräfte hinzu.“ BEKANNTMACHUNGEN c) Nummer 2.3 wird wie folgt gefasst: lfd. Nr. Öffentliche Leistung Gebühr „2.3 Waffenrechtsangelegenheiten 2.3.1 Erlaubnis zum Handel, Herstellen und Bearbeitung von Waffen und Munition nach § 21 Waffengesetz (WaffG) je angefangene Viertelstunde 13,00 € 2.3.2 Gebühr für die Erlaubnis zur Errichtung und Änderung von Schieß- stätten, einschließlich der Abnahme je angefangene Viertelstunde 13,00 € 2.3.3 Abnahme von Regel- und Sonderprüfungen bei Schießstätten je angefangene Viertelstunde 12,00 € 2.3.4 Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schießstätten je angefangene Viertelstunde 12,00 € 2.3.5 Waffenbesitzverbot je angefangene Viertelstunde 13,00 € 2.3.6 Widerruf und Rücknahme einer Erlaubnis je angefangene Viertelstunde 13,00 € 2.3.7 Sicherstellung von Waffen und Munition (§ 46 WaffG) 15,00 € 2.3.8 Ausstellung einer Ersatzerlaubnis 12,00 € 2.3.9 Ausstellung einer Waffenbesitzkarte (§ 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG) 63,00 € 2.3.10 Ausstellung einer Waffenbesitzkarte nach § 13 Abs. 2 WaffG (Kurz- waffen) und § 10 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 14 (ausgenommen Abs. 3 und 4 WaffG) 50,00 € 2.3.11 Ausstellung einer Waffenbesitzkarte nach § 13 Abs. 3 WaffG (Jäger Langwaffen) 37,00 € 2.3.12 Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Sportschützen (§ 14 Abs. 4 WaffG) 88,00 € 2.3.13 Ausstellung einer Waffenbesitzkarte nach §§ 17 und 18 WaffG für Waffen- und Munitionssammler bzw. Waffen- und Munitionssach- verständige 272,00 € 2.3.14 Ausstellung einer Waffenbesitzkarte (Erben) nach § 20 WaffG 37,00 € 2.3.15 Ausstellung von gemeinsamen Waffenbesitzkarten nach § 10 Abs. 2 WaffG Zuschlag zu den Gebühren nach den Nummern 2.3.9 – 2.3.14 25,00 € 2.3.16 Ausstellung einer Waffenbesitzkarte über vereinseigene Schusswaf- fen (§ 10 Abs. 2 Satz 2 WaffG) 25,00 € 2.3.17 Eintrag einer Berechtigung zum Erwerb einer oder mehrerer Waffen in einer bereits ausgestellten Waffenbesitzkarte 2.3.17.1 Bei einer nach Nummer 2.3.9 ausgestellten Waffenbesitzkarte 63,00 € 2.3.17.2 bei einer nach Nummer 2.3.10 ausgestellten Waffenbesitzkarte 50,00 € 2.3.18 Eintragung einer Berechtigung zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine oder mehrere Waffen in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte nach § 13 Abs. 3 WaffG 25,00 € 2.3.19 Eintragung einer oder mehrerer Waffen in die Waffenbesitzkarte für Waffen- oder Munitionssammler bzw. Waffen- und Munitionssach- verständige 37,00 € 2.3.20 Eintragung einer oder mehrerer Waffen in die Waffenbesitzkarte nach § 19 Abs. 1a und § 14 Abs. 4 Satz 2 WaffG, soweit die Eintragung nicht bei Ausstellung der Waffenbesitzkarte oder bei der Eintragung einer weiteren Erwerbsberechtigung in die Waffenbesitzkarte vor- genommen wird 13,00 € 2.3.21 Eintragung des Überlassens einer oder mehrere Waffen in die Waf- fenbesitzkarte (Austrag) 13,00 € 2.3.22 Eintragung eines Wechsel- oder Austauschlaufes oder einer Wechsel- trommel in die Waffenbesitzkarte 16,00 € 2.3.23 Eintragung der Berechtigung zum Munitionserwerb in die Waffen- besitzkarte 25,00 € 2.3.24 Ausstellung eines Munitionserwerbsscheins 37,00 € 2.3.25 Ausstellung eines kleinen Waffenscheins 50,00 € 2.3.26 Ausstellung eines Waffenscheins nach § 10 Abs. 4 WaffG 153,00 € 2.3.27 Verlängerung der Geltungsdauer des Waffenscheins nach § 10 Abs. 4 WaffG 88,00 € 2.3.28 Ausstellung eines Waffenscheins nach § 28 Abs. 1 WaffG 207,00 € 2.3.29 Verlängerung der Geltungsdauer des Waffenscheins nach § 28 Abs. 1 WaffG 155,00 € 2.3.30 Erlaubnis zum Verbringen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder erlaubnispflichtiger Munition in den Geltungsbereich des Geset- zes (§ 29 WaffG) 16,00 € 2.3.31 Erlaubnis zum Verbringen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder erlaubnispflichtiger Munition aus dem Geltungsbereich des Gesetzes (§ 31 Abs. 1 WaffG) 16,00 € 2.3.32 Erlaubnis zum Verbringen von Waffen und Munition von Waffen- händlern aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in andere EU-Staa- ten zu Waffenherstellern oder Waffenhändlern (§31 Abs. 2 WaffG) 75,00 € 2.3.33 Ausstellung eines europäischen Feuerwaffenpasses 50,00 € 2.3.34 Verlängerung der Geltungsdauer eines europäischen Feuerwaffen- passes 13,00 € 2.3.35 Änderung von sonstigen Eintragungen im europäischen Feuerwaf- fenpass 16,00 €
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